Hallole,
kann mir jemand vielleicht sagen, was für Notarkosten auf mich zukommen, wenn ich meinen 50% Anteil vom Haus(100000€)an meinen Bruder überschreibe?
Und muß ich die Eigenheimzulage von diesem Jahr zurückzahlen, wenn ich meinen Anteil im Juli dann endgültig überschreibe?
Danke für eure Antworten
kann mir jemand vielleicht sagen, was für Notarkosten auf mich
zukommen, wenn ich meinen 50% Anteil vom Haus(100000€)an
meinen Bruder überschreibe?
Rechne mal mit ca 2 % vom Kaufpreis für Notar und Grundbuch, dann liegst Du einigermaßen richtig.
Nachtrag
Erkundige Dich vorsichtshalber bei Deinem Finanzamt, ob Grunderwerbssteuer anfällt. Bei Grundstücksgeschäften zwischen Eheleuten fällt keine an, bei Geschwistern weiß ich es nicht.
Hallo,
es kommt grundsätzlich darauf an, ob Sie Ihrem Bruder den 50 % Anteil verkaufen oder schenken:
- Schenken Sie Ihrem Bruder den halben Miteigentumsanteil, fallen Notarkosten in Höhe von EUR 264,00 + Umsatzsteuer und Schreibauslagen, also ca. EUR 350,00 an. Hinzu kommen Grundbuchkosten von EUR 132,00.
Vorsichtig sein müssen Sie bei der Schenkungsteuer, da Ihr Bruder nur einen Freibetrag von EUR 10.300,00 hat. Auch wenn Immobilien schenkungsteuerrechtlich unter ihrem Verkehrswert bewertet werden, können ohne weiteres EUR 3.000,00 an Schenkungsteuer anfallen; wenden Sie sich dazu unbedingt vorab an Ihren Steuerberater. Neben der Schenkungsteuer fällt keine Grunderwerbsteuer an.
- Verkaufen Sie Ihrem Bruder den halben Miteigentumsanteil kommen bei den Notarkosten ca. EUR 80,00 für Nebentätigkeiten (Fälligkeitsmitteilung, Vorlagehaftung) und EUR 20,00 für die Vorkaufsrechtsanfrage bei der Gemeinde und bei den Grundbuchkosten EUR 33,00 für die Vormerkung hinzu. Es entstehen somit ungefähr EUR 450,00 Notar- und EUR 165,00 Grundbuchkosten.
Im Falle eines Verkaufs fällt auch unter Geschwistern Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt 3,5 % des Kaufpreises, somit EUR 1.750,00, ist also der dickste Brocken.
Die genannten Werte können aber nur Annäherungswerte sein, die Kosten sind immer abhängig davon, ob sie noch zusätzliche Regelungen, etwa zu Grundschulden, Dienstbarkeiten etc. treffen. Fragen Sie für weitere Einzelheiten doch einfach Ihren Notar, der Ihnen auch zu Kostenfragen gern Auskunft gibt.
Hinsichtlich der Eigenheimzulagefrage bin ich der Meinung, dass Sie die Eigenheimzulage nicht zurückzahlen müssen. Denn gem. § 4 EigZulG besteht der Anspruch für Kalenderjahre, in denen der Anspruchberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Voraussetzung ist nicht, dass Sie die Wohnung das GANZE Kalenderjahr nutzen, so dass Ihre Nutzung in der ersten Jahreshälfte ausreicht, um Ihnen den Anspruch für 2006 zu erhalten. Klären Sie diese Frage aber vorsichtshalber vorab mit dem Finanzamt.