Notarkosten beim Haukauf

Hallo zusammen,

Partei A möchte ein Haus kaufen. Notarkosten können jedoch unterschiedlich hoch sein. Die Kosten können
a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert

berechnet werden.

Wenn man von einer Summe über 200 T. Euro ausgeht, welcher Wert ist dann der günstigste (a,b,c,oder d?)

Gruß
Doris

Hi,

Partei A möchte ein Haus kaufen. Notarkosten können jedoch
unterschiedlich hoch sein.

ist das so?

Wenn man von einer Summe über 200 T. Euro ausgeht, welcher
Wert ist dann der günstigste (a,b,c,oder d?)

M.E. gibt es da keine Wahlmöglichkeit. Der Notar bekommt 1,5% vom Kaufpreis.

Gruß,
Christian

Servus!

Wenn man von einer Summe über 200 T. Euro ausgeht

Ja wie, Summe? Kaufpreis, Verkehrswert, Einheitswert???

Habe ich eine logische Schwäche oder Deine Frage?

Hallo zusammen,

Partei A möchte ein Haus kaufen. Notarkosten können jedoch
unterschiedlich hoch sein. Die Kosten können
a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert

berechnet werden.

Hallo Doris,

woher hast du diese Informationen? Meines Wissens nach werden die Notarkosten nach dem Verkaufs-/Kaufspreis berechnet.

Vielleicht kann das ja noch ein Wissender mit einer entsprechenden Quelle belegen.

Gruß

Phoebe

a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert

hi,

naja, die begriffe sagen doch schon, wohin sie gehören…

relevanz:

a) notar, grunderwerbsteuer (wenn 100% kauf), grundbuchgebühren
b) im fall des kaufes null relevanz
c) für die berechnung der grundsteuer (laufende steuer)
d) für die berechnung der sachversicherungen…

im optimalsten fall entsrechen

a = b
c a

)))

mfg vom

showbee

Zusammenfassung
Hallo,

die Höhe der anfallenden Notarkosten ist abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Neben den stets anfallenden Beurkundungsgebühren können – bei einem entsprechenden Tätigwerden des Notars – zusätzlich Vollzugsgebühren und Betreuungsgebühren anfallen.

Für alle Kaufverträge ist als Geschäftswert der Kaufpreis zugrunde zu legen. Die Beurkundung des Kaufvertrages löst stets eine 20/10-Gebühr aus. Beim Kauf auf Rentenbasis ist der Rentenbetrag zu kapitalisieren. Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Gegenstandsgleich sind:

  • die Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Kaufpreises sowie gegenüber dem Gläubiger eines anlässlich einer Schuldübernahme zu übernehmenden dinglich gesicherten Darlehens
  • die Löschungszustimmung zu eingetragenen Belastungen
  • die Einschränkung der Zweckbestimmung und die Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche bezüglich vom Verkäufer im wirtschaftlichen Interesse des Käufers mitbestellter Grundpfandrechte
  • eine Belastungsvollmacht für den Käufer
  • Vor- und Wiederkaufsrechte, die sich der Verkäufer vorbehält
  • die Übernahme noch nicht fälliger Erschließungskosten

Nicht gegenstandsgleich sind:

  • die Übernahme bereits fälliger Erschließungskosten und die Verpflichtung des Käufers, Vorauszahlung auf künftige Erschließungskosten zu leisten
  • Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Übernahme einer nicht valutierten Grundschuld für eigene Finanzierungszwecke durch den Käufer
  • Vorbehaltsrechte des Verkäufers mit Ausnahme eines Vor- und Wiederkaufsrechts
  • Bau-, Investitions- und Beschäftigungsverpflichtungen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer eingeht

Holt der Notar auf Verlangen der Beteiligten das Negativattest der Gemeinde ein, erhält er eine weitere 1/10-Vollzugsgebühr. Bei anderen zum Vollzug erforderlichen Negativattests und Genehmigungen ist der Gebührensatz 5/10. Geschäftswert ist auch hier der Kaufpreis ohne mitverkaufte bewegliche Gegenstände.

Betreuungsgebühren mit einem 5/10-Gebührensatz werden erhoben für:

  • die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit
  • die Anzeige der Abtretung der Auszahlungsansprüche und Einschränkung der Zweckbestimmung bei vom Verkäufer bestellten Finanzierungsgrundpfandrechten an den Gläubiger
  • die Anweisung, die Auflassung erst zu beurkunden oder die beurkundete Auflassung erst dem Grundbuchamt vorzulegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Einholung von Löschungsbewilligungen und Pfandfreigabeerklärungen.

Der Geschäftswert ist je nach Schwierigkeit des Geschäfts und der Verantwortlichkeit des Notars zu bestimmen.

Christian