Partei A möchte ein Haus kaufen. Notarkosten können jedoch unterschiedlich hoch sein. Die Kosten können
a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert
berechnet werden.
Wenn man von einer Summe über 200 T. Euro ausgeht, welcher Wert ist dann der günstigste (a,b,c,oder d?)
Partei A möchte ein Haus kaufen. Notarkosten können jedoch
unterschiedlich hoch sein. Die Kosten können
a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert
berechnet werden.
Hallo Doris,
woher hast du diese Informationen? Meines Wissens nach werden die Notarkosten nach dem Verkaufs-/Kaufspreis berechnet.
Vielleicht kann das ja noch ein Wissender mit einer entsprechenden Quelle belegen.
a) vom Kaufpreis
b) Verkehrswert
c) Einheitswert und
d) vom Versicherungswert
hi,
naja, die begriffe sagen doch schon, wohin sie gehören…
relevanz:
a) notar, grunderwerbsteuer (wenn 100% kauf), grundbuchgebühren
b) im fall des kaufes null relevanz
c) für die berechnung der grundsteuer (laufende steuer)
d) für die berechnung der sachversicherungen…
die Höhe der anfallenden Notarkosten ist abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Neben den stets anfallenden Beurkundungsgebühren können – bei einem entsprechenden Tätigwerden des Notars – zusätzlich Vollzugsgebühren und Betreuungsgebühren anfallen.
Für alle Kaufverträge ist als Geschäftswert der Kaufpreis zugrunde zu legen. Die Beurkundung des Kaufvertrages löst stets eine 20/10-Gebühr aus. Beim Kauf auf Rentenbasis ist der Rentenbetrag zu kapitalisieren. Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Gegenstandsgleich sind:
die Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Kaufpreises sowie gegenüber dem Gläubiger eines anlässlich einer Schuldübernahme zu übernehmenden dinglich gesicherten Darlehens
die Löschungszustimmung zu eingetragenen Belastungen
die Einschränkung der Zweckbestimmung und die Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche bezüglich vom Verkäufer im wirtschaftlichen Interesse des Käufers mitbestellter Grundpfandrechte
eine Belastungsvollmacht für den Käufer
Vor- und Wiederkaufsrechte, die sich der Verkäufer vorbehält
die Übernahme noch nicht fälliger Erschließungskosten
Nicht gegenstandsgleich sind:
die Übernahme bereits fälliger Erschließungskosten und die Verpflichtung des Käufers, Vorauszahlung auf künftige Erschließungskosten zu leisten
Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Übernahme einer nicht valutierten Grundschuld für eigene Finanzierungszwecke durch den Käufer
Vorbehaltsrechte des Verkäufers mit Ausnahme eines Vor- und Wiederkaufsrechts
Bau-, Investitions- und Beschäftigungsverpflichtungen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer eingeht
Holt der Notar auf Verlangen der Beteiligten das Negativattest der Gemeinde ein, erhält er eine weitere 1/10-Vollzugsgebühr. Bei anderen zum Vollzug erforderlichen Negativattests und Genehmigungen ist der Gebührensatz 5/10. Geschäftswert ist auch hier der Kaufpreis ohne mitverkaufte bewegliche Gegenstände.
Betreuungsgebühren mit einem 5/10-Gebührensatz werden erhoben für:
die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit
die Anzeige der Abtretung der Auszahlungsansprüche und Einschränkung der Zweckbestimmung bei vom Verkäufer bestellten Finanzierungsgrundpfandrechten an den Gläubiger
die Anweisung, die Auflassung erst zu beurkunden oder die beurkundete Auflassung erst dem Grundbuchamt vorzulegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
die Einholung von Löschungsbewilligungen und Pfandfreigabeerklärungen.
Der Geschäftswert ist je nach Schwierigkeit des Geschäfts und der Verantwortlichkeit des Notars zu bestimmen.