Nein, das macht keinen Unterschied. Ein Unterschied ergibt sich nur dann, wenn das Erbe tatsächlich nicht überschuldet ist. D.h. es geht hier gem. §103 Abs. 1 GNotKG nach Nachlasswert, wobei nach Nr. 21201 des Kostenverzeichnis eine halbe Gebühr, mindestens jedoch € 30,– fällig werden. D.h bei Überschuldung kommt eben die Mindestgebühr zum Tragen.
Obacht: Sollte das Erbe tatsächlich nicht überschuldet sein, und das Gericht kommt im Nachhinein dahinter, dass es hier um Gebühren gebracht wurde, kann es diese nachfordern! Und dass es dahinter kommt, kann insbesondere bei Erbstreitigkeiten, Immobilienangelegenheiten, weiteren Anträgen an das Gericht im Rahmen der Erbabwicklung, … durchaus passieren.
Gab da vor nicht allzu langer Zeit mal ein Urteil, wo eine ertappte Erbin sich dann auch noch erdreistete gegen die Nachforderung gerichtlich vorzugehen - natürlich erfolglos!