Notarkosten für Kaufvertragentwurf

Hallo,
wenn man sich über ein Grundstück bei Stadt(Gemeinde) informiert. Kaufpreisverhandlungen führt und alles soweit abgeschlossen ist was den Preis angeht. Einen Vertragsentwurf vom Notar bekommt obwohl man nie klar gesagt hat das man es kauft oder etwas unterschrieben hat. Und man im nachhinein sagt nein das Grundstück kauft man doch nicht. Muss der Interessent für die Kosten des Notars aufkommen? Obwohl er es nie veranlasst hat?

Hallo @firen87,
auf diese ungenauen Angaben hin, kann ich keine Aussage machen.
Sie brauchen möglicherweise den Rat eines Anwaltes.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur

Moin Moin,

die Kosten eines notariellen Kaufvertragsentwurfs hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der den Auftrag ausgelöst bzw. „angeleiert“ hat (eine Ausnahme sind Makler, aber das ist eine andere Baustelle).

Mit dem „nichts veranlasst“ ist es allerdings so eine Sache… Gelegentlich kann schon ein unbedachter Satz wie „Sie schicken mir dann den Entwurf?“ zum „Bitte lassen Sie einen KV-Entwurf erstellen.“ mutieren oder umgedeutet werden.

Wie mein Vorredner bereits schrieb: ab zum Anwalt!

Grüße
EP

Hallo,

Warum meine beiden Vorposter den Kaufinteressenten in diesem Stadium gleich wieder zum Anwalt schicken wollen ist mir schleierhaft.

Richtigerweise ist der Veranlasser des Entwurfes auch der Kostenschuldner (ob sich ein Schuldverhältnis zwischen Stadt und Kaufinteressent ergeben hat, steht auf einem anderen Blatt). Wenn sich der Kaufinteressent nicht in irgendeiner Weise hierzu gegenüber dem Notar verpflichtend geäußert hat, muss er auch nicht an den Notar zahlen. Ob der Kaufinteressent dies getan hat muss er selbst beurteilen.

Sollte es jedoch so gewesen sein - und hier kann ich nur mutmaßen - dass die Stadt den Auftrag erteilt hat und dem Notar nach Absprung des Käufers gesagt hat: „Schick der anderen Partei die Rechnung“, dann lohnt sich ein Gespräch mit dem Notariat und auch mit der entsprechenden Stelle bei der Stadt.

ml.

Hallo Firen,

Muss der
Interessent für die Kosten des Notars aufkommen? Obwohl er es
nie veranlasst hat?

In der Regel beauftragt der Käufer den Notar, letztendlich muss er ihn auch bezahlen, aus diesem Grund darf er auch das Notariat bestimmen.

Ansonnsten gilt das Bestellerprinzip, wer den Kaufvertragsentwurf veranlasst hat diesen auch zu bezahlen, auch wenn dann der Interessent nicht kauft, kann der Entwurf für den Kaufvertrag durchaus für einen anderen Interessenten verwendet werden.

Das Notariat darüber informieren, dass man weder zugesagt hat zu einem Kauf, noch einen Auftrag dahingehend geäußert hat, ebenso liegt auch keine Reservierung vor, aus der hervorginge, dass der Interessent kauft.

Gruß

BHShuber

Guten Tag,

beim Immobilienmanagement unserer Kommune werden Grundstücksverkäufe wie folgt abgewickelt:

Der Interessent gibt ein Angebot ab. Wird dieses Gebot akzeptiert, erhält der potentielle Käufer ein Kaufangebot, in welchem sämtliche Angaben zum Grundstück, zum Kaufpreis, zur Kaufpreiszahlung, Besitzübergang usw. aufgelistet werden.

Mit diesem Kaufangebot kann (nicht muss) der Käufer einen Notar seiner Wahl mit dem Kaufvertragsentwurf beauftragen. Diesen Entwurf schickt der Notar der Stadt zur Prüfung. Beim Beurkundungstermin lässt sich die Stadt vertreten (meist durch einen Mitarbeiter des Notariats) und erteilt nachträglich eine Genehmigung zur Urkunde.

Sämtliche mit dem Kaufvertrag verbundenen Kosten trägt regelmäßig der Käufer. Lässt dieser den Notar einen Entwurf fertigen und tritt dann zurück, muss er die Kosten dafür tragen.

Falls es in Ihrem Fall so war, dass die Kommune den Vertragsentwurf in Auftrag gegeben hat, und Sie die Konditionen des Grundstückskaufs erst durch den Entwurf erfahren haben, stimme ich mileslucis darin zu, sich mit der Stadt und dem Notariat in Verbindung zu setzen. Schließlich waren Sie nicht der Auftraggeber des Entwurfs.

Der Rücktritt vom Kaufangebot durch einen potentiellen Käufer ist nicht selten. Grundstücksverkauf ist auch für Kommunen privatrechtlicher Natur, und kein „hoheitlicher“ Akt!

Gruß

Monika

Die Kostenpflicht muß man unterscheiden:

  1. Die Pflicht gegenüber dem Notar (wenn man der Auftraggeber war) und
  2. die Pflicht gegenüber der anderen Partei (wenn man den Willen zum Vertragsabschluß ausreichend also mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht hat, und danach einseitig von dem Kauf/Verkauf Abstand nimmt). In diesem Fall kann die andere Partei den Ersatz von Kosten wie z.B. die Kosten des von ihm veranlaßten Notarentwurfs verlangen, vorausgesetzt, daß die Partei nach Lage der Dinge von der Ernsthaftigkeit des Entwurfbedarfs ausgehen konnte. Normalerweise stimmt man dieses unter den Beteiligten ab.