Hallo Experten,
eine Frage: Zwei Eheleute kaufen ein Mehrfamilienhaus, dass sie zukünftig zum Teil selbst bewohnen möchten; der Rest soll vermietet werden. In den mittlerweile geschlossenen Kaufvertrag wurde ein Abschnitt integriert, dass die Bildung von Teileigentum beabsichtigt ist (wg. der Steuer).
Der Notar setzt in seiner Kostenrechnung zur Beurkundung des Kaufvertrags den 1,5-fachen Wert des Kaufpreises an und rekurriert auf §21 Abs. KostO. Ist dies korrekt? Der Bürvorsteher sagt, dass die später durchzuführende Teilung aufgrund dessen auch günstiger werde.
Zweitens befürchten die Eheleute nun, dass auch für Gerichtskosten und Grunderwerbsteuer der 1,5-fache Wert des Kaufpreises angesetzt wird. Kann das geschehen und wäre in diesem Fall nicht von einer unzureichenden Beratung durch Notar und Steuerberater auszugehen?
Vielen Dank für eine kurze Einschätzung!
Freundliche Grüße
Der Koblenzer