Notarkostenberechnung Grundstückskauf

Hallo zusammen,

bei einem Grundstückkauf von einer Gemeinde wird ein Kaufpreis von 56610€ vereinbart. Dieser wurde auch an die Gemeinde gezahlt. Auf der Rechnung des Notars steht nun ein Geschäftswert von 86357€ der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Kaufpreis 56610€
b) Kontrollschächte 1442€
c) Nachzahlungsverpflichtung = Preisnachlass zum Verkehrswert 28305€
d) Bauverpflichtung u. Nutzungsverpflichtung mit c) als gegenstandslos abgegolten

Jetzt werden die Gebühren des Notars am Geschäftswert bemessen und nicht an dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Ist das so korrekt? Sollten die Gebühren nicht nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis berechnet werden?

Vielen Dank für Eure Antworten

Gruß

Andreas

Hallo Andreas,

Sollten diese Gebühren nicht nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis berechnet werden?

Wenn dies so wäre,sind die Notare bald ausgestorben.

Im Ernst,sonst könnte man im Kaufvertrag ja eine Summe „X“ vereinbaren
und den Rest „Schwarz“ bezahlen.Geht so aber nicht.

mfg Bollfried

Hallo,

Sollten diese Gebühren nicht nach dem tatsächlich gezahlten
Kaufpreis berechnet werden?

Wenn dies so wäre,sind die Notare bald ausgestorben.

wieso, der Verkäufer wird doch i.d.R. versuchen, einen möglichst hohen Preis zu erzielen?
Und wie sieht es aus, wenn der Käufer einen Preis über dem Verkehrswert zahlt? Rechnet der Notar dann auch nach Verkehrswert ab?
Und wenn jemand einen besonders günstigen Handwerker findet, könnte der in der Steuererklärung höhere als die tatsächlichen Kosten absetzen?

Im Ernst,sonst könnte man im Kaufvertrag ja eine Summe „X“
vereinbaren
und den Rest „Schwarz“ bezahlen.Geht so aber nicht.

Und warum wird das trotzdem gemacht, obwohl das strafbar ist?

Gruß
Pontius

Wenn dies so wäre,sind die Notare bald ausgestorben.

Herrlich! Kann das mal jemand in die Rubrik Witze verschieben.

Im Ernst,sonst könnte man im Kaufvertrag ja eine Summe „X“
vereinbaren
und den Rest „Schwarz“ bezahlen.Geht so aber nicht.

…zum Glück macht das ja niemand.

Hallo,

die Nachzahlungsverpflichtung und die Kontrollschächte wird sich der Notar ja nicht aus den Fingern gesogen haben. Das werden Dinge sein, die geldwert sind, und über die man sich in der Urkunde geeinigt hat. Und alleine das ist entscheidend für die Gebührenberechnung, und nicht, was heute an Geld über den Tisch des Hauses geht.

Mal ein nettes Gegenbeispiel: Parteien A und B schließen einen Vertrag, dass Partei A die Markenrechte an Produkt X von B exklusiv in Deutschland nutzen darf, und B dafür die Nutzung der Markenrechte an Produkt Y von A in Frankreich exklusiv zugestanden bekommt. Da fließt kein Cent, und der Notar soll jetzt nichts berechnen dürfen? Nein, der berechnet selbstverständlich anhand eines zu vereinbarenden Werts der beiden Nutzungsrechte, und der geht schnell in die Mios.

Gruß vom Wiz

ich habe mich jetzt nochmal erkundigt. Die Nachzahlungsverpflichtung ist erst dann fällig wenn die Vorgaben der Gemeinde nicht eingehalten werden. Quasi eine Strafe die zu zahlen ist.
Der Notar ist nun in seiner Rechnung nicht vom Kaufpreis ausgegangen, sondern vom Kaufpreis zzgl. dieser Strafzahlung. Ich als Laie würde sagen, dass das so nicht sein kann. Oder ist das so rechtens?