Notarvertrag bei Hauskauf

Beim Hauskauf ist der habe den Notarvertragsentwurf erhalten, hierbei verkaufen Eigentümer A , B und C wobei A und B 7/8 je zur hälfte und C 1/8. A wohnt im Haus selbst B und C wohnen ca 800km entfernt. Auf das Haus ist noch ein Kredit der mitgeerbt wurde Abt III geschrieben. Nun kommen A und wir Käufer zur Vertragsunterzeichnung. Eigentümer C hat schriftlich (nicht notariell) erklärt das sie nicht anreisen möchte und über Genehmigungserklärung (beglaubigte Vertragskopie mit Unterschriften von uns und A) die an B und C gesendet werden und diese sollen dort wo sie wohnen zum Notar und die Kopie des Vertrages unterzeichnen dann wieder an unser Notar zurück. Meine 1. Frage: kann es passieren dass wenn B nicht unterzeichnet wir nur die Anteile von A und C erwerben und wie kann man dies im Vertrag verhindern (oder ist sowieso klar nur wenn alle unterschreiben ist der Vertrag rechtskräftig)? 2 Frage: soll ich darauf bestehen dass eine Frist gesetzt wird bis zu der die Genehmigungserklärungen vorliegen müssen ansonsten können wir aus dem Vertrag raus weil wir auch unsere Mietwohnung kündigen müssen etc . Wir haben bereits geschrieben im Vertrag dass wenn bis 1.03.2011 die im Haus wohnenden Eigentümer A das Haus nicht geräumt und ausgezogen ist wir vom Vertrag austreten dürfen.

Für euren Tips bedanke ich mich
Grüße

Leider ist der Sachverhalt schwer zu verstehen. Deshalb ohne Gewähr:
Zu 1: Sofern A, B und C Gesamthandseigentümer sind, was hier wahrscheinlich ist, ist dr vertrag nur it allen Unterschriften wirksam. Es sei denn, A und B können C vertrten, was zu prüfen ist.
Zu 2: Es sollten die Fristen im Vertrag geklärt werden - insbesondere die Frage, wer in welchem Fall welche Kosten zu tragen hat.

Die Fallgestaltung klingt wie eine Frage im Rahmen einer Prüfung in Jura. *lach*

Antwort:

Nachdem an dem Gebäude sog. Bruchteilseigentum wohl besteht - oder wurde das Objekt nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt, mit Wohnungsgrundbüchern? - besteht zunächst eine grundsätzlich nur im Rahmen einer Teilungszuwangsversteigerung auflösbares Eigentumsrecht der A, B und C.

Anders liegt der Sachverhalt bei Wohneigentum nach dem sog. WEG (Wohnungseigentumsgesetz).

Ich gehe bei gegebener Ausgangslage mal davon aus, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handeln dürfte (Kredit mitgeerbt).

Hier ist nach dem Ableben des Erblassers eine Eintragung der Erben nach BGB-Bruchteilseigentum üblich.

Auch noch bei Gebäuden vor 1954 und solchen, bei denen man zu keiner sog. Abgeschlossenheitserklärung gelangt ist. Diese ist Voraussetzung nach § 8 WEG für die nachträgliche Teilung.

Gebäude neuerer Bauart werden und wurden i.d.R. anach §
3 WEG mit Vorratsteilung nach 1954 bereits errichtet.

Das Miterbe an dem Kredit bedingt eine gesamtschuldnerische Haftung aller Erben für den Kredit!

Daraus allein folgt schon rein praktisch, dass eine Übertragung der Anteile der A und C allein kaum zustande kommen dürfe. Denn, die finanzierende Bank müsste die A und C aus der Haftung entlassen, B müsste dem Austausch - so nicht abgelöst wird - zustimmen.

Aber selbst, wenn man annehmen würde, dies würde so vertaglich zur Sicherheit mit vorgesehen, müssten Sie sich überlegen, weil das Gebäude ja trotzdem grundbuchmäßig in Abt. III gesamtschuldnerisch haftet, ob Sie sich es antun wollten. Nämlich für C dann künftig mitzuhaften. Denn, wenn keine Wohnungsgrundbücher angelegt sind, kann auch nur eine Gesamtbelastung - wenn auch in reduzierter Form - bestehen bleiben.

Nur intern - das nutzt Ihnen im Zweifel rein nichts - könnten Sie sich eine Haftungsfreistellung vertraglich von B erklären lasse. Es nutzt Ihnen deshalb rein nichts, weil stellt B seine Zahlung gegenüber der Bank ein, haftet das Objekt insgesamt. Die Bank wird sich keine Klausel „aufs Auge“ drücken lassen, die sie an einer Verwertung durch Zwangsversteigerung hindern würde. Mithin: In diesem Fall gehen Sie mit „in die Bütt“ (werden entweder ausgleichen oder mit in die Zwangsversteigerung gezogen), zahlt der andere die Raten nicht mehr.

Dass bei derartigen Entfernungen die Beurkundung in der vorgeschlagenen Weise durchgeführt wird, ist üblich.

Im Grunde brauchen Sie sich keine Gedanken machen, denn wenn B den Vertrag nicht unterschreibt, muss er der Eigentumsübertragung zustimmen. Nebst eben all den vielen Detailfragen gegenüber der/den Gläubigerbanken.

Der Vertrag wird sehr vermutlich eben alle Parteien als Erwerber enthalten. Der Vertrag ist schwebend Unwirksam, bis der B unterschrieben hat. Ein Teilerwerb, wie sie es sich vorstellen kann also nicht vorkommen, unterzeichnet B nicht.

Das ist nur dann der Fall, wenn der Vertrag hierzu ausdrückliche Regelungen vorsieht. Namentlich, dass der Notar ggf. den Vertrag auch zur Wirksamkeit bringen soll, wenn B nicht unterschreibt, dann die Regelungen mit der/den Gläubigerbanken herbeiführen soll, und einer Zustimmung zur Teilübertragung.

Um sicher zu gehen, langt daher eigentlich der ausdrückliche - zusätzlich absichernde - Satz:

"Es wird festgestellt, dass der Vertrag mit den Vertragsparteien nur zum Vollzug gelangt, wenn B seine Zustimmung bis zum (Datum), in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erklärt und beim beurkundenden Notar eingereicht hat. Ist die Frist verstrichen, ist der Käufer berechtigt, durch einseitige Erklärung den Vertrag als gescheitert zu erklären.

Zur Sicherheit wird erklärt:

Dem Käufer und den bereits beurkundenden Verkäufern stehen sodann gegen den Verkäufer B Schadensersatzansprüche aus nicht erfülltem Vertragsversprechen für die bis dahin entstandenen Aufwendungen zum Vertragsabschluss im gesetzlichen Umfang zu.

Für die Erklärung des Scheiterns des Vertrags und Beendigung des schwebenden Beurkundungsvorgangs genügt der Nachweis zur Aufforderung des Verkäufers B, seiner Beurkundungspflicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Schreibens nachzukommen, zzgl. einer Frist einer weiteren Woche. Für den Zugang wird eine Postlaufzeit von 2 Tagen ab Aufgabe zur Post, mit Einwurfeinschreiben an die zuletzt bekannte Postadresse fingiert."

Damit ist auch nur die Möglichkeit eines „Teilerwerbs“ der offenbar nicht gewollt ist, ausgeschlossen. Und Ihnen ist die Möglichkeit gegeben, den bis zur endgültigen Klärung des Schwebezustands bestehenden Rechtszustand, nebst Absicherung evtl. Schadensersatzansprüche geeignet selbst zu beenden.

Ich würde insoweit mir auch eine vollstreckbare Ausfertigung ausbedingen.

Bitte achten Sie darauf, dass der Verkäufer B den Vertrag 1 Woche vor Beurkundung zur Kenntnis erhalten hat. Damit die obige Klausel zwecks Schadensersatz im Verzugsfall im bekannt war. Lassen Sie ggf. A und C mithaften!

Ihre Frage 2 hat sich damit beantwortet, siehe obigen Vorschlag.

Die Klausel mit Auszug 01.03.2011 nutzt Ihnen im Zweifel herzlich wenig, wenn sie da schon selbst einziehen wollen. Denn, sie müssen ja das 1/4 Jahr i.d.R. einhalten. Wenn Sie zum 01.03.2011 einziehen wollten müssten sie bereits im Dezember - 3. Werktag üblicher Weise - gekündigt haben. Dann sind Sie ohne Dach über dem Kopf. Nämlich wenn Ihr Vermieter die Wohnung da schon frei haben will.

Wie das praktisch auch in diesem Verhältnis geregelt werden kann, ist Sache sehr spezifischer Rechtsberatung und führt hier zu weit.

Praktisch sollte abgesichert sein, dass das Obkjekt 4 Wochen vor Ihrem Einzugstermin geräumt sein muss. Ihr Vermieter muss erklären, bei Signalisierung, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sie wohnen zu lassen.

Nur eine letztlich solche Regelung macht Sinn.

Für die Rückabwicklung sollte der Schadensersatz klar geregelt sein. Sonst fängt der Ärger nämlich mit dem Vertragsrücktritt erst richtig an.

Wie gesagt: Es macht Sinn, exakt auf solche Detailpunkte einen Vertrag durch einen Juristen abklopfen zu lassen. Alternativ auch eine Hausverwaltung, die nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz Beratung anbieten darf.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henschel

Fragen Sie Ihren Notar.

Daß der Notar die beiden von Dir genannten Gesichtspunkte bei seinem VertragsText „´vergessen“ haben sollte, ist unvorstellbar. Sie bitte noch einmal nach. Im Übrigen kánn ich da nicht weiterhelfen

Hallo Lima,

zunächst einmal muss ich gestehen, dass ich im Immobiliarsachenrecht nicht mehr fit bin. Allerdings glaube ich mich zu erinnern, dass man diese Fragen dem Notar stellen sollte. Der Notar sollte jedenfalls ein neutraler Mittler zwischen den Parteien sein und auf Risiken für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung selbst hinweisen.

Leider kann ich Ihnen dazu keinen konkreteren Rat geben.

MfG

H.K

Sorry nicht mein Thema…

MfG

Vielen, vielen Dank, ich werde mit dem Notar sprechen und um Ergänzung der von Ihnen gemachten Formulierungen
insbesondere der Schadensersatzansprüche Falls Eigentümerin A nicht rechtzeitig auszieht bitten.

Falls das eine Juraprüfung wäre hätten Sie für mich auf jeden Fall die beste Note verdient.
Ist aber Tatsache. Es handelt sich um Erbgemeinschaft,
die Person A hatte einen Bruder der vor der Mutter (Vitwe welche das Kredit hatte) gestorben ist und so ist die Schwägering zu 1/8 und deren Sohn (rückte anstelle des Vaters = Bruder von Person A) Miterben geworden. Ich denke auch dadurch dass hier Schulden noch sind dass alle drei interessiert sein müssen das Haus zu verkaufen denn Eigentümer A ist bereits 60 jähre alt und hat kein gutes Einkommen und möchte zu Lebensgefährtin zusammenziehen. Also ich bin gute Dinge , denoch muß ich darauf achten das schliesslich alles gut endet.
Nochmals vielen Dank

Grüße
Lima

Vorab, die Frage ist fast nicht verstaendlich formuliert. Ich habe grosse Muehe zu verstehen, was hier ueberhaupt Sache ist. Vielleicht liege ich mit meiner Antwort darum voellig falsch.

Meines Erachtens liegt hier eine ungeteilte Erbschaft und kein Stockwerkeigentum vor. Die Erben erwerben das Haus zur Gesamthand, deshalb ist es nicht moeglich, dass man nur Bruchteile davon erwirbt. Entweder man erwirbt das ganze Haus oder gar nichts.

Ich bin mit dem deutschen Notariatsrecht zu wenig vertraut um abschaetzen zu koennen, ob jeder einzeln auf einer Vertragskopie unterschreiben und seine Unterschrift beglaubigen lassen kann. Im Schweizer Recht waere dies wohl unzulaessig. Alle Erben muessten sich zum gemeinsamen Termin im Notariat einfinden, wo der Vertrag unterschrieben und beglaubigt werden muss. Ich schlage, vor, dass Sie es auch so halten und den Termin selbst vorschlagen. 800km ist heute kein Hindernis mehr.

Da wir die Vertragsfreiheit haben, koennen Sie selbstverstaendlich vereinbaren, dass Sie vom Vertrag zuruecktreten, falls die bisherigen Eigentuemer bis 1.3.2011 nicht ausgezogen sind. Einzige Schwierigkeit hier duerfte sein, dass das mit der Geldrueckgabe moeglicherweise nicht reibungslos klappen duerfte, da einzelne Erben damit vielleicht bereits Schulden bezahlt haben oder das Geld sonstwie nicht mehr greifbar ist. Ich schlage deshalb vor, dass Sie bei den Kaufmodalitaeten einen Rueckbehalt vereinbaren, der nur ausgezahlt wird, falls die Erben die Liegenschaft plangemaess verlassen, weiter dass die Erben im Voraus darauf verzichten, im Falle einer Ausweisung Einwendungen zu erheben bzw. Erstreckung des Mietverhaeltnisses zu verlangen. Sie haetten dann ein ziemlich wirksames Druckmittel zur Verfuegung.

Hallo!

Ich bin für dieses sehr spezielle Thema leider kein Experter und kann ich auch nicht wirklich weiterhelfen. Ich hoffe, dass Sie hier dennoch Hilfe finden.

MfG

André Glowniak

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen jedoch leider mitteilen, dass ich Ihnen keine sichere Antwort auf Ihre Frage geben kann. Bevor ich etwas Falsches schreibe, möchte ich mich lieber zurückhalten. Ich bitte deshalb um Verständnis und Nachsicht und wünsche Ihnen, dass Sie eine kompetente Antwort von einem anderen Mitglied erhalten.

Viele Grüße und viel Erfolg,
thomania

Gleichfalls Danke für das Lob und Kompliment.

Machen Sie das. Bitte beachten Sie aber:

Ich darf keine Rechtsberatung in dieser Form anbieten. Ich bin tätig als freier juristischer Sachbearbeiter für eine Stuttgarter Anwaltskanzlei und habe zugleich eine Immobilienverwaltung.

Die Schadensersatzansprüche bezogen sich auch auf den Fall, dass B nicht unterschreibt. Auch hier ist entsprechende Regelung vorzusehen, die Regelung zum Schadensersatzanspruch bzgl. der Eigentümerin A hilft Ihnen nur bedingt. Denn im Zweifel stehen Sie ohne Dach über dem Kopf da. Sie müssten dann im Zweifel Ihre Möbel einlagern, und könnten und dürften selbst in ein Hotel ziehen, das von seinen vorgehaltenen Räumen gleichwertig zum zu beziehenden Objekt, alternativ zum bestehend bewohnten ist.

Wenn A nicht auszieht, dann nutzt Ihnen, bestehtIhr Vermieter auf die Räumung der Wohnung, der Schadensersatzanspruch nichts, wenn A nicht ausreichend zahlungsfähig ist.

Es müsste hier dann über eine Sicherheit aus dem Kaufpreis als Zurückbehaltungsrecht nachgedacht werden.

Sinnvoll könnte der Anteil sein, der nicht über die Bank läuft, also Ihr Eigenkapital umfasst.

> Falls das eine Juraprüfung wäre … .

Tja, so werden üblicherweise Fallgestaltungen dort in Prüfungen oder Klausuren dargestellt. *lach* Auch der notwendige aber letztlich versteckte Hinweis auf den Eigentumserwerb der Eigentümer durch Erbnachfolge.

Da ich meinen Job jetzt dann alsbald 30 Jahre im Immobereich ausübe, gut 20 Jahre für Anwaltskanzleien tätig bin, sollte ich solche Fragen mit einiger Sicherheit lösen können. Sonst wäre das schlecht. :smile:)

Dass hier Schulden bestehen, und einer der drei Miteigentümer nicht wirklich zahlungskräftig ist, stellt evtl. eine Motivation am erfolgreichen Verkauf der Immobilie dar. Aber sicher nicht notwendig.

Gerade wenn es um Immobilien geht, sind vielfach Eigentümer nicht „nur“ rational in ihren Entscheidungen. Das erlebe ich immer wieder.

Richtig daher: Sie müssen beim Vertragsabschluss darauf achten, dass der Vertrag möglichst wenig Fallstricke enthält.

Was in Ihrem Fall eher nicht vorkommen dürfte, aber in ähnlichen Fallkonstellationen schon vorkam, ist, dass der Erwerber noch ehe der Vertrag wirklich rechtlich wirksam wurde, sich das Recht einräumen ließ, dass er in einem solchen Objekt bereits Renovierungen und Sannierungen durchführt und durchführen kann.

Kommt es dann zur Rückabwicklung bringt das beiden Seiten Ärger.

Die sauberste Lösung, wenn auch in der Praxis für den Erwerber mit Nachteilen verbunden, ist daher, Sannierungen und Renovierungen nicht durchzuführen, wenn der Vertrag noch nicht vollwirksam geworden ist.

Bitte beachten Sie auch:

Eigentümerstellung haben Sie erst dann erlangt, wenn im Grundbuch Sie als Eigentümer eingetragen sind! Die Auflassungsvormerkung signalisiert nur den Verkauf der Immobilie. Nicht mehr nicht weniger. Deshalb wird im Vertrag i.d.R. eine KLausel zum sog. faktischen Besitzübergang eingestellt. Meist als „Übergang von Nutzen, Lasten, Kosten und Gefahr“ bezeichnet. Dieser regelt die Phase zwischen tatsächlicher Besitznahme des Objekts und Besitzübergang im Grundbuch.

Auch hier sind abhängig von der im Hintergrund stehenden konkreten Fallgestaltung unterschiedliche Regelungen zu bedenken.

Dieses Forum kann daher nur bedingt „Rat“ für konkrete Rechtsangelegenheiten sein.

Bedenken Sie auch noch: Zahlen Sie den Kaufpreis bereits, ehe der eine Eigentümer ausgezogen ist, sollte ggf. ein befristetes Mietverhältnis begründet werden. Andernfalls erst tatsächlicher Besitzübergang zum Zeitpunkt des Auszugs und Ihres Einzugs, dann muss aber der dort wohnende Eigentümer mit den anderen „Nutzen, Lasten, Kosten und Gefahr“ mit den anderen Eigentümern bis dahin weitertragen.

Sonst könnte es dazu kommen, dass Sie diese Dinge tragen müssen, den Kaufpreis bezahlt haben, und der verbleibende Eigentümer praktisch umsonst (unentgeltlich) das Objekt nutzt und nutzen kann.

Gleichfals mit herzlichen Grüßen, und dem Wunsch auf gutes Gelingen.

Thomas Henschel

Hallo,
ich weiß das sie nur ihre Meinung schreiben, keine Rechtsberatung ist , denoch habe ich diese Hinweise an dem Notar weitergeleitet damit der Vertragsentwurf geändert wird. Die Eigentümerin A bewohnt noch das Haus
selbst, es ist kein Mietverhälttnis da, und ist im vertrag geschrieben daß sie sich verpflichtet auszuziehen und besenrein zu übergeben , eher muß ich weder den Kaufpreis zahlen bzw falls bis 01.03.2011 nicht ausgezogen ist kann ich vom Vertrag zurücktreten und jetzt neu nach ihrem Tip ergänzt Schadensersatz verlangen kann und der Vertrag als Urkunde beim Gericht dienen soll. Ich möchte zwar erst später einziehen aber vorher muß ich das Haus sanieren. Das werde ich erst anfangen wenn ich im Grundbuch eingetragen bin.
Ansonsten habe ich verlangt das die beiden anderen Genehmigungserklärungen innerhalb 14 Tage nach Unterschrift beim Notar beigeracht werden müssen sonst ist der Vertrag nichtig ansonsten fange ich gar nicht an.
Leider habe ich festgestellt das der Notar nicht den Vertragsentwurf selbst bearbeitet sondern eine Angestellte.Aber ich bestehe darauf dass diese Sachen so geändert werden schließlich muß ich den Notar beszahlen.

Also wenn die Sache über die Bühne gelaufen ist sende ich Ihnen mal eine Mail wie die Sache weitergegangen ist.

Nochmals Danke
Grüße

Lima

Freut mich, wenn Ihnen meine Darlegungen weitergeholfen haben. :smile:

Ich finde gut, dass Sie sich insoweit mit dem Notar in Verbindung gesetzt haben, damit der Vertrag sinnvoll geändert wird.

Wichtig ist genau dieses, dass Sie erst den Kaufpreis zu erstatten haben (fällig wird)wenn das Objekt übergeben wird. Erst da auch Nutzen, Lasten, Kosten und Gefahr übergehen.

Achten Sie bitte darauf: Der Vertrag gilt stets als Urkunde vor Gericht. Eine sog. zwangsvollstreckbare Ausfertigung des Vertrags durch den Notar ermöglich Ihnen gerade o h n e Umweg über ein zu erstreitendes Urteil, d i r e k t aus der Urkunde vorzugehen, im Weg der Zwangsvollstreckung!

Dieser Unterschied ist rechtlich sehr erheblich!

Fehlt die Zwangsvollstreckungsklausel, müssen Sie, um zu einem vollstreckbaren Titel (Urkunde zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Urteil) zu kommen e i n e n P r o z e s s führen. Das ist teuer, denn der Strteitwert (maßgeblich Wert in Euro für die Gebührenrechnung des Gerichts und der Anwälte) ist i.d.R. sehr hoch. Bei der Rückabwicklung sogar der komplette Kaufpreis! D.h.: Sie müssten recht ordentlich Geld aufwenden, um ein Urteil zu bekommen, wenn sich die Gegenseite wehrt.

Überdies dauert ein solches Verfahren i.d.R, mindestens 6 Monate.

Ihre Entscheidung mit der Sanierung zu warten, finde ich gut. Damit können Sie aber schon anfangen, wenn der Kaufpreis geflossen ist, und alle Belastungen der Verkäufer beseitigt, ihre Belastungen im Grundbuch sind. Steueramt und andere öffentlich-rechtliche Ämter keine Einwendungen gegen den Erwerb haben.

Die Eintragung im Grundbuch kann in seltenen Fällen sich um viele Monate verzögern. Z.B. wenn im Grundbuch noch Eintreagungshindernisse auszuräumen sind, die rein formaler Natur (nicht grundsätzlich) sind. Wollten Sie hier warten, kann das zu einer echten Belastung werden.

Suchen Sie einfach Beratung nach, wann Sie im tatsächlich in den Besitz des Objekts gesetzt sind, was noch die Eigentumsübertragung im Grundbuch hindert. Sind das nur noch formale Gründe, können Sie anfangen. :smile:

> :Genehmigungserklärungen innerhalb 14 Tage nach Unterschrift beim Notar beigeracht werden müssen sonst ist der Vertrag nichtig

Finde ich sehr gut, dass Sie sich hier an meinen als Fachmann ghalten haben.

> Leider habe ich festgestellt das der Notar nicht den Vertragsentwurf selbst bearbeitet sondern eine
Angestellte.

Ist üblich, der Notar trägt aber letztlich selber die Verantwortung. Meine Anmerkung dazu:

Notare verwenden Vertragsentwürfe, die nur geringfügig angepasst werden. Derartige Verträge bergen je nach Objekt leider immense Risiken. Mein grundlegender Rat: Erwerber sollten entweder den Rat eines Anwalts der einen Schwerpunkt im Immobilienbereich hat, hinzuziehen, oder aber eine Hausverwaltung, die hier beraten darf. Die Kosten die entstehen, rechnen sich vielfach. Denn die Kosten, die aufgewendet werden müssen, wenn es nachher Probleme gibt, sind häufig ein Vielfaches.

Freue mich, von Ihnen nach erfolgtem Erwerb zu hören.

Herzliche :Grüße

Thomas Henschel

Vorweg:

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Meine 1. Frage: kann es passieren dass wenn B nicht
unterzeichnet wir nur die Anteile von A und C erwerben und

Wenn die Erbengemeinschaft (ich nehme an, daß es sich um eine handelt) noch nicht geteilt ist, kann das nicht passieren. Nach der Teilung kann das passieren, das sollte aber der Notar durch eine entsprechende Regelung vermeiden. Selbst wenn es passieren würde, wäre der Vertrag anfechtbar. Aber es ist natürlich das beste, wenn man von vornherein klarstellt, daß alle Einzelgeschäfte nur gemeinsam wirksam werden.

wie kann man dies im Vertrag verhindern (oder ist sowieso klar
nur wenn alle unterschreiben ist der Vertrag rechtskräftig)? 2

Vor der Teilung der Erbengemeinschaft ist das klar, danach nicht. Man kann in dem Vertrag z. B. festhalten, daß die Erklärungen der Käufer oder auch der gesamte Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stehen (steht), daß alle drei Verkäufer dem Vertrag zustimmen. Der Notar wird hier eine Formulierung vorschlagen.

Frage: soll ich darauf bestehen dass eine Frist gesetzt wird
bis zu der die Genehmigungserklärungen vorliegen müssen
ansonsten können wir aus dem Vertrag raus weil wir auch unsere

Das ist Ihr gutes Recht und scheint auch sehr sinnvoll.

Man sollte auch klarstellen, daß sämtliche Verpflichtungen usw. aus dem Vertrag erst mit Genehmigung aller Verkäufer fällig werden; aber das ergibt sich eigentlich schon aus der o. g. Formulierung, wonach der Vertrag aufschiebend bedingt sein soll (d. h., er wird erst wirksam, wenn die bestimmte Bedingung eintritt).

Soliton

Hallo Lima,

Immobilienverträge sind zwar nicht gerade mein Spezialgebiet und ich meine, dass Ihr Notar (der i.d.R. auch Rechtsanwalt ist) Ihnen diese Fragen auf jeden Fall kompetent beantworten kann.

Meine Einschätzung der Lage ist:

Bei einem Immobilienverkauf kommt es auch und gerade darauf an, wer im Grundbuch eingetragen ist (einen aktuellen Auszug haben Sie doch?). Wer drin steht, sollte auch verkaufen, damit er gelöscht und das Eigentum vollumfänglich auf Sie übergehen kann.

Sie können selbstverständlich eine Frist in den Vertrag einbauen, sofern die Gegenseite bereit ist, dies zu akzeptieren. Würde ich an Ihrer Stelle auch tun, wenn Eigentümer C so herumeiert.

Niemand muss direkt zu Ihrem Notar reisen; es können auch Vollmachten erteilt bzw. Erklärungen abgegeben werden (die wiederum notariell beglaubigt sein sollten).

Was Sie auf jeden Fall mit IHREM Notar besprechen sollten, ist, eine Not-Klausel in den Kaufvertrag einzufügen, dass wenn nicht alle derzeitigen Eigentümer dem Verkauf zu den im Kaufvertrag genannten Bedingungen zustimmen, der Vertrag nichtig ist.

Ansonsten erhalten Sie in der Tat maximal die Anteile der anderen beiden Verkäufer.

Aber wie gesagt - sprechen Sie dies bitte mit Ihrem Notar durch; er kann sich mit seinen Notarskollegen an den Wohnorten der drei Eigentümer/innen dann in der weiteren Vorgehensweise abstimmen.

Gruß und viel Erfolg!
FG

Hallo Lima,
die Problematik ist nicht vorhanden, wenn der Notar über die Beziehungen und Notwendigkeiten aufgeklärt ist. Es ist > Ihr