Hallo!
Vom Bauträger meiner zukünftigen Wohnung (Neubau eines Mehrfamilienhauses) habe ich einen Kaufvertrag vorgeschlagen bekommen. Was denkt ihr von den zwei folgenden Vertragsstellen? Ist da was zu ändern?
Der Veräußerer hat das Vertragsobjekt vertragsgemäß bezugsfertig herzustellen und zu übergeben. Das Vertragsobjekt ist trotz Mängeln oder fehlender Leistungen bezugsfertig, wenn diese auch nach Bezug noch leicht beseitigt bzw. hergestellt werden können. Das Vertragsobjekt wird bezugsfertig hergestellt bis zum 30.05.2014 und vollständig fertiggestellt bis zum 31.08.2014. Der Herstellungsstand anderer Einheiten ist nicht maßgeblich. Aus einer unerheblichen Überschreitung dieser Frist (vorbehaltene Nachfrist bis zu 1 Monat) oder aus einer solchen, die der Veräußerer nicht schuldhaft zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Liefersperre, unvorhergesehenes Schlechtwetter oder andere Fälle höherer Gewalt), können keine Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, die Überschreitung ist dem Erwerber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht mehr zumutbar. Sonst hat der Veräußerer ab dem 01.07.2014 dem Erwerber den entstandenen unmittelbaren Schaden zu ersetzen.
Dieser Schadensersatzanspruch ist - außer bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verschulden - auf den Betrag vonEuro 1.500,-- pro Monat der verzögerten Bezugsfertigkeit beschränkt.
Sollte sich nach Vertragschluss der gegenwärtige Mehrwertsteuersatz ändern, ändern sich dann noch nicht fällige Kaufpreisraten entsprechend. Dies gilt nicht für Kaufpreisraten, die innerhalb von vier Monaten ab heute fällig werden und nicht für die erste Rate.
Vielen Dank
Paul