Notarvertrag für Immobilie undeutlich

Guten Abend, meine Frage betrifft einen Notarvertrag. Ein Zweifamilienheim gehört 2 Familien je zur Hälfte an Bruchteilseigentum (nicht Eigentum nach WEG). Die Verwaltungs- und Benutzungsregelung teilt die (nichtabgeschlossenen) Wohnungen nach Erdgeschoss und Obergeschoss, unmittelbar am Treppenhaus im Eingangsbereich. Der Vertrag sagt wörtlich: „Wir wollen uns gegenseitig möglichst so stellen, als bewohne jede Familie eine Eigentumswohnung“. Räume und ihre Eigenschaften werden nicht beschrieben. Für den Aufteilungsplan der Wohnungen liegt dem Vertrag nur ein einziger Schnitt durch die Geschosse zugrunde, keine Grundrißpläne, keine Ansichten. Der Schnittplan wurde für die Zuordnung der Räume benutzt. Aus einer Schnittzeichnung sieht man aber nicht alle Räume, daher gibt es nur für die Hälfte der Räume eine Nutzungszuordnung. (Ziffern mit Kreis drumherum)
Was im Moment strittig ist: Nutzerin des Obergeschosses gibt vor, daß ihr die Mitbenutzung des Wohnungsflures im Erdgeschoss zustehe, um hausintern den Keller erreichen zu müssen. (Bislang wurde der Keller von ihr ausschließlich über den Kelleraussenzugang erreicht.)
In der Schnittzeichnung sind sowohl im Erdgeschoss, wie auch im Obergeschoss die Flure nicht mit Ziffern den Bewohnern zugeordnet. Auf Anhieb könnte man daraus schließen, daß die Flure einfach vergessen wurden zu beziffern, oder aber, alle Flure sind gemeinschaftlich zu nutzen, was heißen würde, daß Nutzer des Erdgeschosses die Flure im Obergeschoss ebenfalls mitbenutzen könnte, wenn der das möchte.

Danke für eine Antwort oder einen Tipp
Viele Grüße

Wie gelangt der Nutzer des Obergeschosses denn in seine Wohnung? Auch über außen? Gibt es kein Treppenhaus?

Guten Abend, ich hatte meine Antwort bereits heute Morgen auf den Weg gegeben, irgendwie scheint sie nicht angekommen zu sein.

Also: Nochmals danke für Ihr Interesse. Es gibt ein Treppenhaus unmittelbar hinter der Eingangstüre. Die Nutzerin geht durch den gemeinsamen Hauseingang, biegt unmittelbar nach links und geht über die Geschosstreppe ins Obergeschoss. Der interne Kellerzugang liegt am Ende der Wohndiele, vorbei an allen Räumen der Erdgeschosswohnung. Diese Diele schließt sich unmittelbar an das Eingangsflürchen an.

Viele Grüße

Kann man sich gut vorstellen. Ich denke, dass die Angelegenheit nicht geregelt ist, und individuell betrachtet werden muß.
Es spielt sicher auch eine Rolle, was im Keller für wohnungsnotwendige Einrichtungen sind (z.B. Hauswirtschaftsraum). Wie ist der Außenzugang zum Keller gestaltet?
Ich bin kein Jurist, kann mir aber vorstellen, dass die Argumente abgewogen werden müssen.
Sie haben meiner Meinung nach aber gute Chancen, da Ihre Privatsphäre durch eine Nutzung der Wohndiele durch Ihre Nachbarn stark beeinträchtigt werden würde. Aus meiner Sicht wäre es dann eher zumutbar den Zugang außen zu nutzen.

Aber das ist meine persönliche Ansicht.

Gruß Angelo

Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung
Die Nutzerin der oberen Etage hat ihre Waschmaschine in ihrem Bad untergebracht und bislang per Trockner und Wäschespinne ‚versorgt‘. Ihr Kellerraum ist als Vorratsraum angegeben, wird aber als Abstellraum genutzt, ist ohne Wasser- oder Stromanschluß (Licht natürlich, aber keine Steckdosen, beispielsweise für eine Waschmaschine). Die Idee ist aber nun, dort Wäscheleinen anzubringen, um die Wäsche im Korb über zwei Etagen zu transportieren und sie dort aufzuhängen. Es ist geplant, diese Wohnung dann demnächst fremdzuvermieten und dies dann mitanbieten zu können.

Danke und viele Grüße

Hab noch was vergessen: Der Außenzugang Keller ist über den Gartenweg, ums kleine Haus herum zu erreichen; die Treppe befindet sich in gutem Zustand.
Dort sind übrigens auch die Mülltonnen aufgestellt.