Hi Leute,
um einen hypotetisch/imaginären fall zu erörtern, muss ich natürlich ersteinmal die hypothetisch/imaginären rahmenbedingungen erläutern…
Nehmen wir an ein arzt (assistent in weiterbildung) ist an einem christlichen kh angestellt.
Das kh hätte nun einen bereitstellungsvetrag mit der stadt und organisiert den notarztdienst für dieselbe. Ich denke also, das haus bekäme x€ im monat von der stadt um die ärzte zu finanzieren. In aller regel sollte das nun wie folgt ablaufen:
Wochenenddienste (24h bereitschaft) wird von freiberuflern abgedeckt. Die Abrechnung würde über das kh erfolgen.
Tagdienste werktags (12 von 7h – 19h) würde von den kh-ärzten aus dem regulären tagesgeschäft abgedeckt.
Die rahmenarbeitszeit der ärzte würde von 8h – 16h gehen. Der rest würde als „überstunden“ ausbezahlt.
Nachtdienste werktags (19h – 7h) würde wieder von freelandsern unter den gleichen bedingungen wie oben abgedeckt.
Das würde nun alles super laufen, bis der tarifvertrag geändert würde. Nehmen wir nun an, der tarifvertrag sagt, dass die kh-ärzte zum notarztdienst verpflichtet werden können (is ja auch korrekt so), eine änderung wäre allerdings eine hinzugekommene einsatzpauschale von x€ zusätzlich.
Das haus würde nun von den ärzten verlangen einsatzzeiten genau zu dokumentieren…
Nun der knackpunkt:
Nehmen wir nun weiter an das haus sagt, die einsatzpauschale würde nur für die einsätze ausbezahlt, die in die rahmendienstzeit der kh-ärzte fällt, also zwischen 8h und 16h. Organisationsbedingt sind die kh-ärzte ja aber zum notarztdienst von 7h bis 19h verpflichtet. Das haus behaupte aber bei den 4 stunden außerhalb der rahmendienstzeit handele es sich um bereitschaftszeit die pauschal abgerechnet werde. ME fiele man aber bei dienstverpflichtung über die rahmendienstzeit hinaus immer noch unter denselben tarifvertrag. ME müsste also in einem solchen fall die einsatzpauschale über den gesamten bereitschaftsdienst abrechenbar sein.
Wie seht ihr das?
Für sachdienliche hinweise wie immer dankbar….
Lg Alex