Notebook 6 Wochen lang bei der Reparatur

Also man stelle sich folgende Situation vor:

Mr. X kauft sich am 28.09.2006 bei Händler A ein Notebook. Nach etwa 4 Wochen wird ein Hardwarefehler festgestellt. Das wird vom Händler bei einer Überprüfung bestätigt. Auch seien die Maßnahmen bei der Reparatur eine „Kleinigkeit“ und „wird nicht allzu lange dauern“, denn es muss lediglich ein Modul ausgetauscht werden. Am 31.10.2006 schickt also der Händler das Notebook zur Reparatur direkt an den Hersteller.
Nach sagenhaft unglaublich schnellen 3 Wochen kriegt Mr. X sein Notebook zurück. Mit einem neuen Defekt. Nach dem Austausch des Mainboards wurde anscheinend das Anschliessen des Displays vergessen. Also kein Bild. Mr. X überfällt ein Gefühl von Übelkeit und Zorn. Aber egal, kann ja mal vorkommen. Also wieder auf zum Händler, am Tag der Abholung - wohl gemerkt.

Gleiche Prozedur. Händler schickt Notebook zur Reparatur. Da aber Mr. X nicht nochmal 3 Wochen warten will, ruft er beim Hersteller an und schildert die Situation. Der Hersteller versichert die Bearbeitung des Auftrages mit höchster Priorität. Es vergehen wieder fast drei Wochen, während denen niemand Auskunft über den Reparaturstatus des Gerätes geben kann.
Schliesslich kommt das Ding doch noch an (am 7.12.2006).
Mr.X wendet sich zunächst an den Händler und verleiht seiner Verständnislosigkeit Ausdruck. Der Händler kann natürlich nichts dafür, man solle sich in diesem Fall doch bitte an den Hersteller wenden.
Der Hersteller bedauert die Situation und bietet zum Trost einen reudigen USB Stick als Entschädigung an.

Mr.X ist Student, er hat dieses Notebook GEBRAUCHT. In dem obigen Zeitraum musste Mr.X schauen wie er ohne Notebook auskommt, was auch zu eventuellen Umkosten geführt hat. Das hat er auch dem Hersteller mitgeteilt. Mr. X kann nicht nachvollziehen dass man sich als Kunde so etwas gefallen lassen muss.

Nun meine Fragen:
Muss man sich wirklich mit einem runzligen USB Stick zufriedengeben??
Gilt hier nicht die Unzumutbarkeit? Eben WEIL Mr.X Student ist und auf das Notebook angewiesen ist. Und er bauht sein Notebook SOFORT, nicht erst nach mehreren Wochen. (Achja, ein Leihgerät konnte auch nicht gestellt werden).
Der Kunde muss dem Hersteller die Möglichkeit zur Reparatur geben, das ist klar, wenn jedoch kein Verhältnis zwischen Reparaturaufwand und Zeitaufwand vorhanden ist, muss man doch etwas machen können.
Hat man denn nicht Anspruch auf Entschädigung? Und wie schaut es mit einer eventuellen Wandlung aus.

Ein Dankeschön an alle, die sich durch den lange Text gekämpft haben.

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform die Stellung des Kunden wesentlich verschlechtert. Frueher konnte man ein defektes Geraet einfach zurueckgeben und den Kaufpreis zurueckverlangen. Das ist jetzt nicht mehr so. Unabhaengig von eventuellen Herstellergarantien hat der Kunde zunaechst nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In beiden Faellen muss der Kunde eine gewisse Pruefungs- und Bearbeitungsfrist in Kauf nehmen, ohne dass er Anspruch auf ein Leihgeraet hat. Wenn sich der Kunde auch beim zweiten Defekt wieder mit einer Reparatur durch den Hersteller einverstanden erklaert, muss er wiederum eine angemessene Reparaturfrist in Kauf nehmen. Ansonsten kann der Kunde den Kaufvertrag ruechgaengig machen, wenn die Nachbesserung fehlschlaegt. Schadensersatz gibt es nur, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Verkaeufers oder des Herstellers nachweisbar ist.
Um solchen Aerger zu vermeiden, sollte bei Kauf eines anfaelligen Geraets, das dringend gebraucht wird, ein Servicevertrag abgeschlossen werden, der die Stellung eines Leihgeraets umschliesst.
Gruss
Christoph

Hallo,

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform die Stellung
des Kunden wesentlich verschlechtert. Frueher konnte man ein
defektes Geraet einfach zurueckgeben und den Kaufpreis
zurueckverlangen.

Äh? Kannst Du mal einen Link auf ein derartiges Gesetz posten? Das wäre mir wirklich neu.

Das ist jetzt nicht mehr so. Unabhaengig von
eventuellen Herstellergarantien hat der Kunde zunaechst nur
das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Nö. Nur, wenn das in den AGB so steht und diese auch wirksam werden. Genaueres: FAQ:1152

Um solchen Aerger zu vermeiden, sollte bei Kauf eines
anfaelligen Geraets, das dringend gebraucht wird, ein
Servicevertrag abgeschlossen werden, der die Stellung eines
Leihgeraets umschliesst.

Und das sollte auch gleich zum Kaufpreis zugerechnet werden. Damit nicht das auf den ersten Blick billigere Gerät auf einmal das teurere ist.
Gruß
loderunner

Hallo Christoph!

Frueher konnte man ein defektes Geraet einfach zurueckgeben und den
Kaufpreis zurueckverlangen.

Wann gab es solche Regelung in Deutschland?

Gruß
Wolfgang