wenn man ein Notebook anlässt und weggeht und eine andere Person somit die Möglichkeit hat, das Notebook zu benutzen, ist es dann, als würde man der Person erlauben, es zu benutzen? (Macht versicherungstechnisch ja einen Unterschied.)
wenn man ein Notebook anlässt und weggeht und eine andere
Person somit die Möglichkeit hat, das Notebook zu benutzen,
ist es dann, als würde man der Person erlauben, es zu
benutzen? (Macht versicherungstechnisch ja einen Unterschied.)
Eine Erlaubnis ist damit nicht verbunden. Genauso wenig, wenn man den Autoschlüssel aus Versehen stecken lässt als Aufforderung zum Fahren anzusehen ist. Oder man lässt die Haustür versehentlich offen oder sein Tagebuch liegen. Das kann weder als Aufforderung zum Betreten noch zum Lesen betrachtet werden.
Es muss ein zerbrochener Bildschirm eines Notebooks bei der Haftpflicht-Versicherung gemeldet werden und ich hab die Antwort „wenn man nicht will, dass jemand anderes sein Notebook benutzt, dann darf man es eben nicht anlassen!“ förmlich schon im Ohr!
Wenn ich den Autoschlüssel stecken lassen oder die Haustür offen lasse ist das ja generell ein Versehen. Ein Notebook anzulassen kann ja aber versehentlich oder wissentlich passieren. Macht das einen Unterschied??
Es muss ein zerbrochener Bildschirm eines Notebooks bei der
Haftpflicht-Versicherung gemeldet werden und ich hab die
Antwort „wenn man nicht will, dass jemand anderes sein
Notebook benutzt, dann darf man es eben nicht anlassen!“
förmlich schon im Ohr!
Was hat im Allgemeinen das Anlassen eines Notebooks mit einem zerbrochenen Bildschirm zu tun? Ich kann den Schirm auch beschädigen, ohne den Lapop zu benutzen. Eingeschaltet zu sein braucht er doch auch nicht.
Laptop auf -> Bildschirm beschädigen -> fertig
da muss ich Ulrich Recht geben. Wer eine fremde Sache aus Dusseligkeit beschädigt, der ist haftbar. Er kann sich nicht damit herausreden, dass man seine Neugier provoziert hat.
Der Antrag auf Schadensersatz ist an den Schädiger zu stellen. Dieser kann, muss aber nicht seine HaftpflichtV einschalten. Er kann auch direkt selbst zahlen.
Entscheidend ist hierbei:
Wurde das Notebook dem Nutzer überlassen ?
Wenn die Zustimmung des Eigentümers für die Nutzung erteilt wurde, kann es schwierig werden, von der Haftpflichtversicherung des Schädigers etwas zu erhalten. Hilft man z.B. bei einem Umzug und zerbricht dabei eine transportierte teure Vase, ersetzt die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht, da der Eigentümer das Risiko weiterhin selbst trägt. Anders verhält es sich, wenn ein Freund ungefragt oder entgegen einer Anweisung helfend zupackt. Hier kann seine Haftpflichversicherung in Anspruch genommen werden.