Notebook = GWG?

  1. Nehmen wir mal an, ein Gewerbetreibender (Gewinnermittlung mittels EÜR) kauft bei einem großen roten Elektromarkt ein Notebook für € 579,00 inkl. MwSt… Nehmen wir mal weiter an, der rote Elektromarkt hat zum Zeitpunkt des Kaufs eine Aktion, dass man beim Kauf eines Produkts über € 500,00 einen € 100,00 Gutschein bekommt, sodass dieses einen rechnerischen Anschaffungswert von € 479,00 inkl. MwSt. hat. Daher könnte man sich die Frage stellen, ob dieses Notebook als GWG gebucht werden kann?

  2. Wie müsste das Notebook verbucht werden, wenn man für dieses noch ein MS-Office kaufen würde? Erweitert sich der Buchwert des Computers um den Kaufpreis des Trivialprogramms und würde somit die GWG-Grenze sprengen oder kann das Office separat verbucht werden?

Herzlichen Dank für Eure Tipps!

Hallo, (Manche erwarten sowas aus reiner Höflichkeit. Ist aber wahrscheinlich eine Sekundärtugend, auf die man verzichten kann.)

Nehmen wir mal weiter an, der rote Elektromarkt hat zum Zeitpunkt des Kaufs eine Aktion, dass man beim Kauf eines Produkts über € 500,00 einen € 100,00 Gutschein bekommt, sodass dieses einen rechnerischen Anschaffungswert von € 479,00 inkl. MwSt. hat.

Also ich sehe hier trotzdem einen rechnerischen Anschaffungswert von 579€ brutto. Denn soviel wurde schließlich auch hingeblättert. Der Gutschein konnte doch nicht gleich für die Bezahlung eingesetzt werden?

Daher könnte man sich die Frage stellen, ob dieses Notebook als GWG gebucht werden kann?

Ja, das könnte man. Aber die Antwort wäre nein.

  1. Wie müsste das Notebook verbucht werden, wenn man für
    dieses noch ein MS-Office kaufen würde? Erweitert sich der
    Buchwert des Computers um den Kaufpreis des Trivialprogramms
    und würde somit die GWG-Grenze sprengen oder kann das Office
    separat verbucht werden?

Trivialprogramme können sofort abgeschrieben werden, wenn die unter 410€ netto liegen. An den Anschaffungskosten des Notebooks ändert das nichts.

Grüße