Notebook online bestellt

Servus,

nehmen wir mal an, der A will bei der B AG einen Laptop im Internet bestellen.

Nun sucht A auf der Internetseite der AG nach einem Laptop und findet einen mit der Bezeichnung „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit WIN 7 64-BIT“.

In der genaueren Artikelbeschreibung steht relativ klein „Betriebssystem: Ohne Betriebssystem“.

Der A bestellt den Laptop, bekommt zunächst eine Rechnung per E-Mail (Bezeichnung wiederum „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit WIN 7 64-BIT“) und bezahlt.

Daraufhin bekommt der A eine weitere Rechnung per E-Mail in der als Artikelbezeichnung nur noch „NOTEBOOK 4GB DDR XYZ“ steht. Bei Lieferung stellt der A fest, dass kein WIN 7 dabei ist.

Was kann der A nun machen? Kann er von der AG verlangen, WIN 7 zu liefern oder den Schaden zu ersetzen?

Vielen Dank für eure Hilfe:smile:

Grüße
Dosenöffner85

Servus,

nehmen wir mal an, der A will bei der B AG einen Laptop im
Internet bestellen.

Nun sucht A auf der Internetseite der AG nach einem Laptop und
findet einen mit der Bezeichnung „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit
WIN 7 64-BIT“.

In der genaueren Artikelbeschreibung steht relativ klein
„Betriebssystem: Ohne Betriebssystem“.

Der A bestellt den Laptop, bekommt zunächst eine Rechnung per
E-Mail (Bezeichnung wiederum „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit WIN
7 64-BIT“) und bezahlt.

Daraufhin bekommt der A eine weitere Rechnung per E-Mail in
der als Artikelbezeichnung nur noch „NOTEBOOK 4GB DDR XYZ“
steht. Bei Lieferung stellt der A fest, dass kein WIN 7 dabei
ist.

Verstehe das nicht genau. Sind das zwei verschiedene Notebooks oder wurde die Rechnung nur doppelt versandt?

Und wieso stellt A erst bei Lieferung fest, dass kein Win 7 vorhanden ist? Bei der Artikelbeschreibung stand doch drin, dass kein Betriebssystem mitgeliefert wird.

Was kann der A nun machen? Kann er von der AG verlangen, WIN 7
zu liefern oder den Schaden zu ersetzen?

Vielen Dank für eure Hilfe:smile:

Grüße
Dosenöffner85

Im Übrigen gilt bei Verträgen der Grundsatz falsa demonstatia non noncet, was so viel bedeutet wie Falschbezeichnung schadet nicht. Mit anderen Worten: A und B AG wollten sich über das gleiche Notebook einigen, aber weil die Bezeichnung so lang war, wurde abgekürzt. Es handelt sich jedoch um das Notebook, welches A wollte.

Wieso soll Win 7 nachgeliefert werden, wenn das nicht vereinbart wurde?

Falls A jedoch unzufrieden ist, könnte er von seinem Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch machen, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Viele Grüße

Hallo,

Falls A jedoch unzufrieden ist, könnte er von seinem
Widerrufsrecht gem. § 355 BGB Gebrauch machen, da es sich um
einen Fernabsatzvertrag handelt.

wie kommst Du darauf?

Gruß

S.J.

Weil es sich sicherlich um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelt, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.

Fakten, Fakten, Fakten

Weil es sich sicherlich um einen Vertrag zwischen Unternehmer
und Verbraucher handelt, der unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.

Sicherlich? Ich würde mal eher sagen, dass Du das vermutest. Aus dem Sachverhalt lässt sich das zumindest nicht ableiten. Aufgrund einer Vermutung Deinerseits meinst Du, dass ein Ausnahmeregelung anwendbar wäre?

Bei einer Hausarbeit wäre das eine glatte sechs. Man sollte sich an die Fakten halten und nicht einfach irgendwas in die Fälle hinein interpretieren, für das es nicht den geringsten Anschein gibt.

Gruß

S.J.

Richtig. Das vermute ich, weil geschrieben wurde, dass A das Notebook im Internet bestellen möchte, auf der Internetseite nachgeguckt hat und eine Bestellung gemacht hat. Das ist keine Interpretation, sondern Auslegung der dargelegten Fakten.

Weil es sich sicherlich um einen Vertrag zwischen Unternehmer
und Verbraucher handelt, der unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.

Sicherlich? Ich würde mal eher sagen, dass Du das vermutest.
Aus dem Sachverhalt lässt sich das zumindest nicht ableiten.
Aufgrund einer Vermutung Deinerseits meinst Du, dass ein
Ausnahmeregelung anwendbar wäre?

Anmerkung, die ich in meinem vorherigem Post vergessen habe: Du solltest die Überschrift lesen. Dann bleibt kein Raum für Spekulationen.

Bei einer Hausarbeit wäre das eine glatte sechs. Man sollte
sich an die Fakten halten und nicht einfach irgendwas in die
Fälle hinein interpretieren, für das es nicht den geringsten
Anschein gibt.

Gruß

S.J.

Stimmt. Fakten übersehen und damit war es das in der Klausur. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Trotzdem bedanke ich mich für den Hinweis.

Laber, laber, laber

Richtig. Das vermute ich, weil geschrieben wurde, dass A das
Notebook im Internet bestellen möchte, auf der Internetseite
nachgeguckt hat und eine Bestellung gemacht hat. Das ist keine
Interpretation, sondern Auslegung der dargelegten Fakten.

Ich gebe Dir gerne ein wenig Nachhilfe:

§ 312b Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge […] die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Woraus schließt Du, dass A Verbraucher im Sinne des BGB ist?

Kritallkugel?

Na also. Nun begründe mal, warum hier ein Fernabsatzvertrag vorliegen soll, wenn nur ein Teil der hierfür notwendigen Bedingungen zutrifft bzw. bekannt ist?

Gruß

S.J.

Hallo,

Nun sucht A auf der Internetseite der AG nach einem Laptop und
findet einen mit der Bezeichnung „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit
WIN 7 64-BIT“.

In der genaueren Artikelbeschreibung steht relativ klein
„Betriebssystem: Ohne Betriebssystem“.

Da wird man ja eigentlich schon stutzig.

Der A bestellt den Laptop, bekommt zunächst eine Rechnung per
E-Mail (Bezeichnung wiederum „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit WIN
7 64-BIT“) und bezahlt.

Weil die Beschreibung des Artikels ja so lautet.

Daraufhin bekommt der A eine weitere Rechnung per E-Mail in
der als Artikelbezeichnung nur noch „NOTEBOOK 4GB DDR XYZ“
steht. Bei Lieferung stellt der A fest, dass kein WIN 7 dabei
ist.

Was kann der A nun machen? Kann er von der AG verlangen, WIN 7
zu liefern oder den Schaden zu ersetzen?

Das kann man auf Grund der Schilderung nicht beantworten, denn es ist fraglich, wie der Kunde im Endeffekt das „Angebot“ unter Berücksichtigung aller Einzelheiten verstehen durfte. Darüber hinaus könnte sich der Verkäufer auf einen Erklärungsirrtum berufen.

Es soll sogar Fälle geben, bei denen Käufer den Fehler klar erkannten, und trotzdem im Nachhinein auf Erfüllung der bekannt fehlerhaft beschriebenen Ware bestanden. Glücklich sind die, die nie Fehler machen.

Gruß

S.J.

Hallo,

bei Onlinekauf von einem eingetragenen Händler hat man eie Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen von mind. 14 Tagen. Wird diese Rückgabefrist im Angebot nicht erwähnt, verlängert sie sich um weitere 14 Tage (so mein letzter Infostand).
Also einpacken und retour schicken.
Und nächstes Mal lieber beim Hänlder vor Ort kaufen - habe auch die Erfahrung gemacht, das die billigen Onlinekäufe gerade in dem Bereich oft teure Käufe sind.
Online-Akkus z.B. machen den Eindruck einer neuverpackten, optimalen Problemmüllentsorgung.

Gruß, Hovke

Hallo,

bei Onlinekauf von einem eingetragenen Händler hat man eie
Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen von mind. 14 Tagen. Wird
diese Rückgabefrist im Angebot nicht erwähnt, verlängert sie
sich um weitere 14 Tage (so mein letzter Infostand).

Dein Infostand ist leider komplett falsch. Und damit Deine Antwort das Gegenteil von hilfreich. Beim nächsten Versuch vielleicht erstmal schlau machen, bevor man Unsinn verbreitet?
Gruß
loderunner

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Wie kommst du denn auf diese Frist?

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Hallo,

ich bin ehrlich gesagt auch davon ausgegangen, dass A Verbraucher ist. Einfach aus dem Grund, weil der Fragesteller bei B den Hinweis der AG gegeben hat. Und jetzt bitte nicht „Schlagen“, denn ich weiß, dass das Sachverhaltsquetsche ist.

Servus,

nehmen wir mal an, der A will bei der B AG einen Laptop im
Internet bestellen.

Nun sucht A auf der Internetseite der AG nach einem Laptop und
findet einen mit der Bezeichnung „Notebook i5 4GB DDR XYZ mit
WIN 7 64-BIT“.

In der genaueren Artikelbeschreibung steht relativ klein
„Betriebssystem: Ohne Betriebssystem“.

„Relativ klein“ ist relativ!

Aber bevor man sich darüber Gedanken macht:
Die B AG ist offenbar ein Unternehmer (AG!).
Was ist A? Ein Nicht-Unternehmer?

Dann würde es sich um einen Vebrauchsgüterkauf handeln für den das Fernabsatzgesetz gilt. Dann könnte man den Kauf so oder so innerhalb der Frist rückgängig machen.

Hallo,

habe mich mal wegen eines Fehlkaufs im Internet dazu informiert.
Womöglich hier bei www.
Hat geklapt.

Gruß, Hovke

Hallo,

es macht wenig Sinn, zu schreiben, wie es nicht ist. Wenn Du besser informiert bist, dann gibt Dein Wissen dem Fragesteller doch bitte preis.
Immer nur: „Nee, stimmt so nicht“ ohne Angabe, wie es denn nun wirklich ist, nutzt dem Fragesteller rein gar nichts.

Gruß, Hovke

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Hallo,

es macht wenig Sinn, zu schreiben, wie es nicht ist.

Aber genau das hast Du doch getan. Und nicht mal dazu geschrieben, dass es falsch ist. Was genau nutzt das dem Fragesteller?

Immer nur: „Nee, stimmt so nicht“ ohne Angabe, wie es denn nun
wirklich ist, nutzt dem Fragesteller rein gar nichts.

Dazu muss der Fragesteller erstmal die wichtigen Informationen rausrücken. Oder soll man hier jedesmal das ganze BGB zitieren?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

habe mich mal wegen eines Fehlkaufs im Internet dazu
informiert.
Womöglich hier bei www.
Hat geklapt.

Nein. Hat nicht geklappt, denn was Du verstanden zu haben glaubst, ist offensichtlich falsch.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

es macht wenig Sinn, zu schreiben, wie es nicht ist.

Aber genau das hast Du doch getan. Und nicht mal dazu
geschrieben, dass es falsch ist. Was genau nutzt das dem
Fragesteller?

Immer nur: „Nee, stimmt so nicht“ ohne Angabe, wie es denn nun
wirklich ist, nutzt dem Fragesteller rein gar nichts.

Dazu muss der Fragesteller erstmal die wichtigen Informationen
rausrücken. Oder soll man hier jedesmal das ganze BGB
zitieren?

D.h. ja wohl, dass Du momentan nicht besser informiert bist als ich, ev. sogar schlechter - oder wie muss man das verstehen?

Gruß, Hovke

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Hallo,

habe mich mal wegen eines Fehlkaufs im Internet dazu
informiert.
Womöglich hier bei www.
Hat geklappt.

Nein. Hat nicht geklappt

  • woher, bitte schön, weißt Du das??
    Falls Du in meinem Briefkasten hocken würdest, wüsstest Du es besser, das kanns also nicht sein.
    denn was Du verstanden zu haben glaubst, ist offensichtlich falsch. Offensichtlich? Wo? Zeig her statt zu stunzen.

Gruß, Anne

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