Notebook verschrottet

Hi,

bin neu hier und hoffe mal, dass ich den Artikel richtig formuliere. Habe leider etwas Ähnliches in der Forensuche nicht gefunden.

Angenommen Person A würde sein Notebook innerhalb der Garantiezeit zur Reparatur zum Hersteller schicken. Der Hersteller kann das Notebook jedoch nicht reparieren und verschrottet es somit und das ohne A zu informieren geschweige denn zu fragen.
Nun hat der Notebookhersteller A eine Gutschrift bzw. ein Ersatzgerät zugesichert.
Meine Frage: Welche Ansprüche kann A an die Gutschrift bzw. das Ersatzgerät stellen? Muss sich die Gutschrift über den vollen Kaufpreis des Notebooks belaufen? Sollte es doch ein Ersatzgerät werden, muss es vom Wert dem Kaufpreis des alten Notebooks einhalten?

Bin gespannt auf eure Antworten.

Gruß Voight

Hallo !

Wo ist dein Problem?
Die Firma stellt dir ein neues Notebook zur Verfügung oder durch den Gutschein (Kaufpreis laut Rechnung) kannst du dir ein gleiches oder ähnliches Gerät bei einem Händler deiner Wahl aussuchen. Ohne weitere Kosten für dich.

Das ist so und wird von den Computerfirmen so gehandhabt.
Gruss
Jürgen

Hallo,

Angenommen Person A würde sein Notebook innerhalb der
Garantiezeit zur Reparatur zum Hersteller schicken. Der
Hersteller kann das Notebook jedoch nicht reparieren und
verschrottet es somit und das ohne A zu informieren geschweige
denn zu fragen.
Nun hat der Notebookhersteller A eine Gutschrift bzw. ein
Ersatzgerät zugesichert.
Meine Frage: Welche Ansprüche kann A an die Gutschrift bzw.
das Ersatzgerät stellen?

das sollte alles in den Garantiebedingungen des Garanten festgehalten sein. Das es keine Verpflichtung zur Einräumung einer Garantie gibt, ist im Gesetz dazu auch nichts vorgesehen und die Bedingungen können nach Gutdünken des Garanten verfasst werden.

Somit kann die Frage hier nicht beantwortet werden.

Gruß

S.J.

Danke erstmal für die Antworten.
Was ich wissen wollte ist, muss das Ersatzgerät nur von den Systemdaten dem Alten ähnlich sein, auch wenn es jetzt auf dem Markt nicht mehr dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, oder kann A auf ein Gerät bestehen was jetzt neu soviel kostet wie das Alte damals?
Kann A vielleicht auch einen Schadensersatz fordern, weil er sich ein Gerät leihen musste, was der Hersteller versäumt hat ihm anzubieten?

Gruß Voight

Hallo voight

Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur sind kein Muss.
Der Preis des ursprünglichen Geräts ist kein Maß.
Die technischen Daten müssen ANNÄHERND übereinstimmen.
Gruß
Rochus

Hallo,

Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur sind kein Muss.
Der Preis des ursprünglichen Geräts ist kein Maß.
Die technischen Daten müssen ANNÄHERND übereinstimmen.

Ach? Du kennst die Garantiebedingungen? Hast Du mal einen Link auf den Text?
Gruß
loderunner

Hallo

Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur sind kein Muss.
Der Preis des ursprünglichen Geräts ist kein Maß.
Die technischen Daten müssen ANNÄHERND übereinstimmen.

Ach? Du kennst die Garantiebedingungen? Hast Du mal einen Link
auf den Text?

Wieso immer Garantiebedingungen?

Seit ihr echt der Meinung, eine komplette Aufgabe der Besitzansprüche bei einem Reparaturversuch ist rechtlich durchzusetzen, selbst wenn in den AGB verankert? Die haben sein Eigentum zerstört, weggeworfen, was auch immer - es geht hier doch nicht um einen Tausch im Zuge der Herstellergarantie?!

Gruß, DW.

Hallo

Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur sind kein Muss.
Der Preis des ursprünglichen Geräts ist kein Maß.
Die technischen Daten müssen ANNÄHERND übereinstimmen.

Ach? Du kennst die Garantiebedingungen? Hast Du mal einen Link
auf den Text?

Wieso immer Garantiebedingungen?

Weil die dafür (in der Regel) greifen wenn der Schaden nach mehr wie 6 Monaten auftritt (Beiweusumkehrlast)

Seit

Seid…

ihr echt der Meinung, eine komplette Aufgabe der
Besitzansprüche bei einem Reparaturversuch ist rechtlich
durchzusetzen, selbst wenn in den AGB verankert? Die haben
sein Eigentum zerstört, weggeworfen, was auch immer -

Nein, zerstört war es bereits - es wurde versucht es wieder zu reparieren.

Wer sagt dir, dass die Entsorgung nicht direkt in den Garantiebedingungen bezüglich Reperaturaufträge verankert sind? Könnte mir z.B. Klauseln vorstellen wie, „sollte das Gerät nicht wieder zu reparieren sein, so entsorgt der Händler dieses kostenlos im Auftrag des Kunden und stellt ihm ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung“

es geht
hier doch nicht um einen Tausch im Zuge der
Herstellergarantie?!

ist so erstmal nicht ersichtlich, allerdings hat er im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nach 6 Monaten den Beweis zu liefern, dass das Gerät bereits vorher einen Mangel aufgewiesen hatte. Kann er diesen nicht liefern, wird er in der Regel froh sein, dass Garantiebedingungen des Herstellers greifen und er wenigsten das Ersatzgerät erhält

Gruß, DW.

Gruß
Stefan

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Auf welcher Grundlage denn sonst?
Hallo,

Wieso immer Garantiebedingungen?

Seit ihr echt der Meinung, eine komplette Aufgabe der
Besitzansprüche bei einem Reparaturversuch ist rechtlich
durchzusetzen, selbst wenn in den AGB verankert? Die haben
sein Eigentum zerstört, weggeworfen, was auch immer - es geht
hier doch nicht um einen Tausch im Zuge der
Herstellergarantie?!

na dann erzähl doch mal auf welcher Anspruchs- und Rechtsgrundlage das ganze zu bewerten ist, wenn nicht auf Grund von den Garantiebedingungen?

Mir fällt dazu nichts ein.

Gruß

S.J.

Wenn gar nichts mehr geht §823 :smile:
gruss

Wenn gar nichts mehr geht §823 :smile:
gruss

sehe aber nicht den vorsatz / die fahrlässigkeit …

Wenn gar nichts mehr geht §823 :smile:
gruss

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt , ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Es dürfte an der Widerrechtlichkeit scheitern…

Gruß

S.J.

Hallo Leute,

ich sehe schon, dass es nicht sehr eindeutig ist. Ich könnte natürlich den Link mit den Garantiebedingungen posten, aber das wäre ja ein Verstoß gegen die Forenregeln, oder?!

Auszüge (******* = Hersteller):

"2. Umfang

Im Falle eines durch diese Garantie abgedeckten Defekts an ihrem ******* Gerät gewährleistet die ******* mit dieser Garantie die Reparatur oder den Ersatz des ******* Gerätes. Die Entscheidung zwischen Reparatur oder Ersatz der Geräte obliegt *******. Insoweit kann ******* nach eigenem Ermessen entscheiden, das zur Garantiereparatur eingesendet Gerät durch ein generalüberholtes Gerät gleicher Qualität zu ersetzen."

Habe die kompletten Garantiebedingungen nocheinmal gründlich durchgelesen und vorangegangenes Zitat ist wirklich das Einzige, was annähernd auf den Fall von Person A zutrifft, der Rest behandelt Allgemeines oder andere Fehler, die hier nicht zutreffend sind. Also wirklich schlau werd ich daraus nicht.

Hallo Leute,

ich sehe schon, dass es nicht sehr eindeutig ist. Ich könnte
natürlich den Link mit den Garantiebedingungen posten, aber
das wäre ja ein Verstoß gegen die Forenregeln, oder?!

Auszüge (******* = Hersteller):

"2. Umfang

Im Falle eines durch diese Garantie abgedeckten Defekts an
ihrem ******* Gerät gewährleistet die ******* mit dieser
Garantie die Reparatur oder den Ersatz des ******* Gerätes.
Die Entscheidung zwischen Reparatur oder Ersatz der Geräte
obliegt *******.

Somit wäre ja ein Teil schonmal geklärt. Der Hersteller kann
entscheiden ob Reperatur oder Ersatz

Insoweit kann ******* nach eigenem Ermessen
entscheiden, das zur Garantiereparatur eingesendet Gerät durch
ein generalüberholtes Gerät gleicher Qualität zu ersetzen."

Und somit weisst du jetzt auch was für Ansprüche du an die
Gutschrift bzw das Ersatzgerät stellen kannst

Habe die kompletten Garantiebedingungen nocheinmal gründlich
durchgelesen und vorangegangenes Zitat ist wirklich das
Einzige, was annähernd auf den Fall von Person A zutrifft, der
Rest behandelt Allgemeines oder andere Fehler, die hier nicht
zutreffend sind. Also wirklich schlau werd ich daraus nicht.

Vorangegangenes Zitat ist, so würde ich das mal sagen, GENAU
DAS ENZIGE was zutrifft. Dort sind eigentlich all deine Fragen
aus dem UP bereits beantwortet.

Der Hersteller kann entscheiden ob Reperatur oder Ersatz. Der
Ersatz muss ein Gerät gleicher QUALITÄT sein (das hat aber
nichts mit den von dir damals entrichtetn Kaufpreis zu tun).
Heisst:
Das Gerät das du kriegen könntest, kann unter Umständen
gesehen günstiger sein, als das was du damals bezahlt hast,
dennoch kann es von gleicher Qualität sein

Och fremdes Eigentum vernichten ist meistens widerrechtlich ohne die Einverständnis des Eigentümers.

Och fremdes Eigentum vernichten ist meistens widerrechtlich
ohne die Einverständnis des Eigentümers.

Wenn der Verbraucher aber an den Hersteller herantritt und sagt „hier ist mein Notebook. Das ist kaputt und ich möchte, dass das wieder in Ordnung gebracht wird“, so wird diese Forderung ja auf einer Grundlage erhoben. Diese Grundlage ist die Garantie. Und wenn dort geregelt ist, dass das Gerät ausgetauscht und das alte Gerät einbehalten wird (von Vernichten ist hier ja nicht die Rede), dann kann ich daran keine Widerrechtlichkeit erkennen, vielmehr dürfte der Verbraucher dieser Vorgehensweise Zugestimmt haben, womit das Einverständnis vorliegt.

Hallo,

Och fremdes Eigentum vernichten ist meistens widerrechtlich
ohne die Einverständnis des Eigentümers.

Die erteilt er aber, indem er das Ding zur Mangelbeseitigung gemäß Garantievertrag einschickt.
Gruß
loderunner

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