ich hab mich dann doch mal durchgerungen, mich an die Steuerklärung zu machen. Dabei stellen sich mir momentan zwei Fragen, die mir weder das Steuerprogramm noch Google hinreichend beantworten konnten. Folgende Situation: Ich bin Angestellter und meine Frau ist in einem versicherungsfreiem Minijob. Im letztes Jahr hat sich meine Frau ein MacBook gegönnt. Dieses hat ein Freund zu günstigen Konditionen direkt bei Apple erworben und anschließend meiner Frau weiterverkauft (inkl. Quittung). Daher steht natürlich der Name des Freundes auf der Rechnung.
Ist es möglich, das Notebook als Ausbildungskosten im Rahmen ihres Studiums steuerlich geltend zu machen?
Würde dem Finanzamt die Rechnung mit der Quittung genügen? Und müsste es die Originalrechnung sein?
1.) Ja, als Ausbildungskosten ist das Notebook absetzbar, entweder bei den Sonderausgaben oder bei den Werbungskosten (allerdings wenn es über 410 € gekostet hat, nur anteilig auf mehrere Jahre als Abschreibung zu verteilen).
2.) Normalerweise will das Finanzamt die Originalrechnung. Ich würde aber erstmal die Quittung einreichen, wenn das Finanzamt die Originalrechnung haben will, meldet es sich nochmal.
Hallo,
Ja, Sie können das MacBook steuerlich absetzen(kann sein das es nur zum Teil berechnet wird)das liegt am Finanzamt.
Die Rechnung mit Quittung ist normal ausreichend.
Streichen Sie den Namen des Freundes durch und schreiben den ihrer Frau mit Adresse drauf.Manche Finanzbeamte stellen zwar dann Fragen aber die kann man ja beantworten.
Das gleiche ist es mit der Originalrechnung,manchem genügt die Kopie den anderen wieder nicht.Es liegt auch sehr viel daran in welchem Bundesland sie wohnen.
eigentlich könntet ihr es von der Steuer absetzten aber da die Rechnung auf den Namen des Freundes ist, denke ich das dass schwer sein könnte. Aber sicher bin ich mir nicht. Habt ihr eine Quittung von dem Freund erhalten? Dann steht doch auf der Quittung der Name deiner Frau? Was meinst du mit Originalrechnung?
zu 1.) M.E. können die Kosten als Ausbildungskosten abgesetzt werden. Waren die Kosten höher als 410 € müssten sie auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (wohl auf 3 Jahre).
zu 2.)Wenn aus der Quittung Name des Käufers und des Verkäufers nd der Kaufgegenstand ersichtlich sind müsste es genügen.
Was spricht dagegen es zu versuchen ?Ich würde es versuchen denn streichen können sie immernoch dann wenigstens mit Begründung.Wenn das ein Privatverkauf war sollte wenigstens auf der Quittung drauf sein von wem an wem verkauft worden ist klar das Datum und alles was auf einer Quittung so draufgehört ich glaube dann spielt es keine große Rolle ob original oder Kopie.
LG Mausi123:
ich hab mich dann doch mal durchgerungen, mich an die
Steuerklärung zu machen. Dabei stellen sich mir momentan zwei
Fragen, die mir weder das Steuerprogramm noch Google
hinreichend beantworten konnten. Folgende Situation: Ich
bin Angestellter und meine Frau ist in einem
versicherungsfreiem Minijob. Im letztes Jahr hat sich meine
Frau ein MacBook gegönnt. Dieses hat ein Freund zu günstigen
Konditionen direkt bei Apple erworben und anschließend meiner
Frau weiterverkauft (inkl. Quittung). Daher steht natürlich
der Name des Freundes auf der Rechnung.
Ist es möglich, das Notebook als Ausbildungskosten im
Rahmen ihres Studiums steuerlich geltend zu machen?
Würde dem Finanzamt die Rechnung mit der Quittung genügen?
Und müsste es die Originalrechnung sein?
Ist es möglich, das Notebook als Ausbildungskosten im
Rahmen ihres Studiums steuerlich geltend zu machen?
Ja, es kann abgeschrieben werden (20% pro Jahr). Das fällt dann in den Bereich „Sonderausgaben“, dort Ausbildungskosten.
Würde dem Finanzamt die Rechnung mit der Quittung genügen?
Und müsste es die Originalrechnung sein?
Die Quittung Ihres Freundes ist dann die Original-Rechnung. Wenn Sie das Gerät gebraucht gekauft hätten, hätten Sie ja auch nur eine Quittung einer Privatperson.
es ist möglich, die Kosten für daß Notebook als Ausbildungskosten im Rahmen eines Studiums geltend zu machen. Wichtig ist aber die ausschließliche Nutzung zur Ausbildung; eine private Nutzung muß ausgeschlossen sein. Dies kann man belegen, daß z. B. eine privater Computer vorhanden ist.
Die Rechnung des Freundes mit Quittung reicht aus; die Originalrechnung des Freundes kann hilfreich sein, wenn das FA den Kaufpreis anzweifelt.
Hallo,
das Notebook kann man bei den Sonderausgaben für Berufsausbildungskosten geltend machen. Die Rechnung sollte ausreichend sein.
Kopien sind ausreichend.
Gruß