Ein Arbeitnehmer befindet sich auf mehrtägiger Geschäftsreise. An einem Tag wird ihm aus dem Hotelzimmer sein Notebook gestohlen, als das Zimmermächen das Hotelzimmer reinigt und dabei für einige Zeit die Tür offen steht.
Der Arbeitgeber will vom AN den Wiederbeschaffungswert des Notebooks ersetzt haben, weil der AN fahrlässig gehandelt habe. Das Zurücklassen des Notebooks im Hotelzimmer während des Tages komme einem sichtbaren Liegenlassen im Fahrzeug gleich und sei damit als fahrlässig oder sogar grob fahrlässig zu bewerten. Es sei jedem normalen Menschen klar, dass tagsüber ein Hotelzimmer gereinigt werde und zumindest das Personal ungehindert Zugang habe. Der AN habe das Notebook mit sich führen müssen, auch wenn er es an dem fraglichen Tag nicht habe benutzen müssen.
Der AG stellt dem AN eine Frist von 7 Tagen, in dem dieser einen Zahlungsvorschlag für die Summe von EUR 1.7.89,00 machen solle. Ansonsten werden man dem AN die Summe mit der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnen.
Hat der AG Recht mit seiner Behauptung? Für mich klingt das höchst abenteuerlich. Was kann der AN tun, wenn ihm tatsächlich der Notebookwert vom Gehalt einbehalten wird? Klagen? Worauf?
Hat der AG Recht mit seiner Behauptung? Für mich klingt das
höchst abenteuerlich.
Gaaaanz abwegig ist das sicherlich nicht. Eine besondere Sorgfaltspflicht trifft den AN hier schon, wenn er Betriebsmittel von nicht geringem Wert bei sich führt. Ein weiterer Aspekt: Vermutlich - wenn das Gerät nicht genutzt wurde - wäre wohl auch das Deponieren im Hotelsafe möglich gewesen? Der AN würde ja auch nicht einen Briefumschlag mit 1.800 Euro auf dem Bett liegen lassen, oder? Grobe Fahrlässigkeit bzw Vorsatz erscheint mir vermutlich aber zu hoch gegriffen. Für mich riecht das eher nach anteiliger Haftung. Letztendlich muß man es bei Nichteinigung aber zur Klage bringen, damit der Richter ein Urteil fällt. Vor Gericht und auf hoher See…
Was kann der AN tun, wenn ihm
tatsächlich der Notebookwert vom Gehalt einbehalten wird?
Klagen? Worauf?
Hallo!
Dem AN können laut dieser Seite : http://www.rechtsanwalt.com/2.15645_text_diebstahl.html bei Diebstahl eines Gegenstandes während ihrer Tätigkeit Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Hierzu zählt auch der Diebstahl eines Privatgegenstand im Rahmen einer Dienstreise.
Grüße