Notenabzug bei verspäterter abgabe ? gesetzlich ?

Guten Tag,

Eine Schulische Frage…

Kann eine Lehrerin bei verspäteter abgabe von einem ordner 1 note abziehen wenn man am abgabe termin nicht da war aber eine endschuldigung für den Tag vorliegt? gibt es dazu auch eine gesetzliche regelung (in Baden-Württemberg)?
freue mich über jede antwort…
und bedanke mich im voraus :smile:

Generell können Lehrer mit pädagogischem Ermessensspielraum ziemlich viel, was die Noten angeht.

Die Sache ist, selbst WENN die Lehrerin es nicht DÜRFTE/darf…

Lohnt es sich wegen 1 Note zu prozessieren?!

ja weil es um ein zertifikat geht auf dem später ne drei steht statt ne zwei wegen dem abzug

Laut FAQ 1129 darf hier -selbst durch Juristen- keine persönliche Rechtsberatung stattfinden.

Deshalb ein menschlicher Tipp:

Mit der Lehrerin reden, Vertrauenslehrer, Direktor.

Das ist der übliche Weg, und spart viel Ärger auf beiden Seiten

Und verstößt auch nicht gegen die 1129, OOOOOOOOOOOOOOOODer? :wink:

ja weil es um ein zertifikat geht auf dem später ne drei steht
statt ne zwei wegen dem abzug

Falsch, Einzelnoten sind nicht anfechtbar, lediglich gegen einen Verwaltungsakt (Zeugnis mit Stempel und Aussenwirkung) kann man widersprechen oder hast du schon einmal eine Einzelnote mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gesehen?

Lehrer sind auch Menschen. Wenn mir ein Schüler so kommen würde, mit Rechtsmitteln und Infos aus WWW, dann würde ich recht schnell pampig werden und der könnte froh sein, wenn ich nicht noch mehr abziehen würde. Wenn er vernünftig mit mir redet und sagt, dass er am Abgabetag krank war und das Fehlen auch ordnungsgemäß (siehe Schulbesuchsverordnung) entschuldigt war, dann könnte ich mit mir reden lassen.

Eine Note Abzug ist noch sehr freundlich, denn es war eine nicht gemachte Leistung, die nach der Notenbildungsverordnung eigentlich mit der Note ungenüngend zu werten wäre.

Gruß

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Kann eine Lehrerin bei verspäteter abgabe von einem ordner 1
note abziehen wenn man am abgabe termin nicht da war aber eine
endschuldigung für den Tag vorliegt?

Grundsätzlich gilt, dass die Lehrerin nicht abziehen darf, wenn dadurch die geltenden Vorschriften für die Darstellung der Leistungsbeurteilung als Zahl verletzt werden. Sie darf z. B. keine 7 vergeben, wo eine 6 angemessen wäre oder keine Null, wenn sie damit den Schüler meinte und nicht seine Leistung.

Wenn die Begründung einer Notenminderung zweifelhaft ist, kann ein Widerspruch durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend sein. Das zu beurteilen, müsste man aber die Umstände und die Begründung des Abzugs kennen.

IANAL