Notengebung Wiederholungsklausuren

Hallo,

an unserem Fachbereich ist es neuerdings so geregelt, dass man als Note in einer Klausur nur noch eine 4 erreichen kann, wenn man sie am Wiederholungstermin schreibt. Das ist unabhängig davon, ob der Grund dafür Krankheit oder eine 5 in der ersten Klausur ist.

Ist so eine pauschale Regelung zulässig? Falls es wichtig ist, es geht um Rheinland-Pfalz.

Danke
Oskar

Hallo,

an unserem Fachbereich ist es neuerdings so geregelt, dass man
als Note in einer Klausur nur noch eine 4 erreichen kann, wenn
man sie am Wiederholungstermin schreibt. Das ist unabhängig
davon, ob der Grund dafür Krankheit oder eine 5 in der ersten
Klausur ist.

Ist so eine pauschale Regelung zulässig? Falls es wichtig ist,
es geht um Rheinland-Pfalz.

Nein, ist es nicht. Die UNiversitäten sind zwar relativ frei in der Prüfungsordnung, aber so frei nun auch mal nicht.

Du solltest in diesem Fall mal zuerst mit dem Direktor (Dekan) sprechen, wenn der nicht aufgeschlossen ist, mit dem Ministerium.

Ansonsten ist dafür wohl - genau wie bei uns - das Verwaltungsgericht zuständig. Rechtshilfeschein geholt, und ab zum Rechtsanwalt und eine gerechte Note eingeklagt.

Gruß

Peter

Danke
Oskar

Auch hallo.

Hallo,

an unserem Fachbereich ist es neuerdings so geregelt, dass man
als Note in einer Klausur nur noch eine 4 erreichen kann, wenn
man sie am Wiederholungstermin schreibt. Das ist unabhängig
davon, ob der Grund dafür Krankheit oder eine 5 in der ersten
Klausur ist.

Ist so eine pauschale Regelung zulässig? Falls es wichtig ist,
es geht um Rheinland-Pfalz.

Nein, ist es nicht. Die UNiversitäten sind zwar relativ frei
in der Prüfungsordnung, aber so frei nun auch mal nicht.

Stimmt. Fragt sich allerdings nur, welchen Winkelzug man da wieder
verwenden durfte.

Du solltest in diesem Fall mal zuerst mit dem Direktor (Dekan)
sprechen, wenn der nicht aufgeschlossen ist, mit dem
Ministerium.

Ansonsten ist dafür wohl - genau wie bei uns - das
Verwaltungsgericht zuständig. Rechtshilfeschein geholt, und ab
zum Rechtsanwalt und eine gerechte Note eingeklagt.

Aber im Fall einer Prüfungsleistung (3x wiederholbar, 3x nicht bestanden bedeutet i.d.R. Exmatrikulation) ist das Ergebnis der dritten Prüfung entweder nur 4 oder 5. Zumindest in Hessen :wink:

HTH
mfg M.L.

Hallo Oskar und Peter,

Hallo,

an unserem Fachbereich ist es neuerdings so geregelt, dass man
als Note in einer Klausur nur noch eine 4 erreichen kann, wenn
man sie am Wiederholungstermin schreibt. Das ist unabhängig
davon, ob der Grund dafür Krankheit oder eine 5 in der ersten
Klausur ist.

Ist so eine pauschale Regelung zulässig? Falls es wichtig ist,
es geht um Rheinland-Pfalz.

Nein, ist es nicht. Die UNiversitäten sind zwar relativ frei
in der Prüfungsordnung, aber so frei nun auch mal nicht.

Mir kommt diese pauschale Regelung auch etwas seltsam vor, wenn sie denn wirklich so eindimensional ist, wie hier dargestellt.
Was steht denn in der Prüfungsordnung? Ohne Grundlage in der Prüfungsordnung geht das ganz sicher nicht.

Du solltest in diesem Fall mal zuerst mit dem Direktor (Dekan)
sprechen, wenn der nicht aufgeschlossen ist, mit dem
Ministerium.

Normalerweise wird eine Prüfungsordnung vom Ministerium genehmnigt - also wissen die Bescheid.
Was genau also steht dort und wurde vom Ministerium genehmmigt?

Ansonsten ist dafür wohl - genau wie bei uns - das
Verwaltungsgericht zuständig. Rechtshilfeschein geholt, und ab
zum Rechtsanwalt und eine gerechte Note eingeklagt.

Das ist ein guter Rat - die Gerichte sind ja auch völlig unausgelastet und brauchen dringend etwas sinnvolle Beschäftigung.

Gruß

Peter

Danke
Oskar

Grüße
Gordie

Hi

Mir kommt diese pauschale Regelung auch etwas seltsam vor,
wenn sie denn wirklich so eindimensional ist, wie hier
dargestellt.
Was steht denn in der Prüfungsordnung? Ohne Grundlage in der
Prüfungsordnung geht das ganz sicher nicht.

Du glaubst ja gar nicht, was so alles nicht in Prüfungsordnungen steht.

Ansonsten ist dafür wohl - genau wie bei uns - das
Verwaltungsgericht zuständig. Rechtshilfeschein geholt, und ab
zum Rechtsanwalt und eine gerechte Note eingeklagt.

Das ist ein guter Rat - die Gerichte sind ja auch völlig
unausgelastet und brauchen dringend etwas sinnvolle
Beschäftigung.

Manchmal geht es nicht anders um eine bockige Institutsverwaltung auf Trab zu bringen. Wir hatten da mal einen Fall, wo eine Studentin, die in einer Klausur 85 % der Punkte erzielt hatte, wg. eines Rechentricks der Schein verweigert wurde. (Es waren 6 Teilklausuren mit unterschiedlicher Wichtung, die man aber alle bestehen musste, um die gesamtklausur zu bestehen. Beim Durchfallen in einem Teil musste man alle nochmal schreiben… Es war theoretisch möglich, mit 94% der Punktzahl durchzufallen)
Erst als die Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“ im Raum stand, wurde ganz schnell erst der Schein ausgestellt und danach die Bewertungsregeln für die Klausur geändert…
Die Rechtsabteilung der Uni war hier so nutzlos wie ein Kropf.
Die DPO hatte in diesem Falle überhaupt keine Aussage getroffen.

Manchmal braucht es Grosse Hämmer und Dicke Nägel, um durch die Bretter vor den Köpfen was durchzubekommen.

Gruß
Mike

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Hallo Michael,

Hi

Mir kommt diese pauschale Regelung auch etwas seltsam vor,
wenn sie denn wirklich so eindimensional ist, wie hier
dargestellt.
Was steht denn in der Prüfungsordnung? Ohne Grundlage in der
Prüfungsordnung geht das ganz sicher nicht.

Du glaubst ja gar nicht, was so alles nicht in
Prüfungsordnungen steht.

Ich weiß.
Ich weiß aber auch, wie schwierig es ist, die Dinge die dort stehen richtig zu verstehen. Dieses Juristendeutsch ist nicht einfach.
Hast Du tatsächlich die DPO daraufhin überprüft, was zu dieser Frage dort steht???

Ansonsten ist dafür wohl - genau wie bei uns - das
Verwaltungsgericht zuständig. Rechtshilfeschein geholt, und ab
zum Rechtsanwalt und eine gerechte Note eingeklagt.

Das ist ein guter Rat - die Gerichte sind ja auch völlig
unausgelastet und brauchen dringend etwas sinnvolle
Beschäftigung.

Manchmal geht es nicht anders um eine bockige
Institutsverwaltung auf Trab zu bringen.

Mag sein.
Manchmal muß man aber auch Studierenden klarmachen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Wir hatten da mal
einen Fall, wo eine Studentin, die in einer Klausur 85 % der
Punkte erzielt hatte, wg. eines Rechentricks der Schein
verweigert wurde. (Es waren 6 Teilklausuren mit
unterschiedlicher Wichtung, die man aber alle bestehen musste,
um die gesamtklausur zu bestehen. Beim Durchfallen in einem
Teil musste man alle nochmal schreiben… Es war theoretisch
möglich, mit 94% der Punktzahl durchzufallen)
Erst als die Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“ im Raum stand,
wurde ganz schnell erst der Schein ausgestellt und danach die
Bewertungsregeln für die Klausur geändert…
Die Rechtsabteilung der Uni war hier so nutzlos wie ein Kropf.
Die DPO hatte in diesem Falle überhaupt keine Aussage
getroffen.

Das ist irgendein Fall, den Du hier aus Deiner Sicht darstellst. Es scheint mir nachvollziehbar, daß völlige Unkenntnis (= durchgefallen) in einem Sachgebiet nicht zum positiven Ergebnis führen kann.
Manchmal ist es allerdings effizienter, einem Querulanten (mit der Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“) nachzugeben als einen energieaufreibenden und personalbindenden Rechtsstreit anzufangen.

Manchmal braucht es Grosse Hämmer und Dicke Nägel, um durch
die Bretter vor den Köpfen was durchzubekommen.

Tja, da hast Du wohl Recht.
Das können aber nicht nur die Unis und Schulen leisten - da müssen schon die Eltern die richtigen Grundsteine legen.

Gruß
Mike

Grüße

Gordie

Hi

Du glaubst ja gar nicht, was so alles nicht in
Prüfungsordnungen steht.

Ich weiß.
Ich weiß aber auch, wie schwierig es ist, die Dinge die dort
stehen richtig zu verstehen. Dieses Juristendeutsch ist nicht
einfach.
Hast Du tatsächlich die DPO daraufhin überprüft, was zu dieser
Frage dort steht???

In den DPOs, welche mir bekannt sind, steht über die Bewertung spezieller Kursklausuren schlicht gar nichts drinnen.
Ich stelle es mir allerdings sehr schwierig vor, oben geschildertes Bewertungsschema einem Verwaltungsgericht begreiflich zu machen, ob das nun so in der PO steht oder nicht, ist dabei egal.

Wir hatten da mal
einen Fall, wo eine Studentin, die in einer Klausur 85 % der
Punkte erzielt hatte, wg. eines Rechentricks der Schein
verweigert wurde. (Es waren 6 Teilklausuren mit
unterschiedlicher Wichtung, die man aber alle bestehen musste,
um die gesamtklausur zu bestehen. Beim Durchfallen in einem
Teil musste man alle nochmal schreiben… Es war theoretisch
möglich, mit 94% der Punktzahl durchzufallen)
Erst als die Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“ im Raum stand,
wurde ganz schnell erst der Schein ausgestellt und danach die
Bewertungsregeln für die Klausur geändert…
Die Rechtsabteilung der Uni war hier so nutzlos wie ein Kropf.
Die DPO hatte in diesem Falle überhaupt keine Aussage
getroffen.

Das ist irgendein Fall, den Du hier aus Deiner Sicht
darstellst.

Jepp, ich war als Assi damals dabei :smile:

Es scheint mir nachvollziehbar, daß völlige
Unkenntnis (= durchgefallen) in einem Sachgebiet nicht zum
positiven Ergebnis führen kann.

Die Frage, um die es sich hier drehte, lautete:
Ist es eine Klausur (mit 6 Teilgebieten) oder 6 Klausuren.
Wenn man eine Prüfung in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch schreibt, und in Russisch durchfällt, warum sollte man dann alle 4 nochmal machen…
Aber wenn man eine Matheklausur schreibt, und eine von vielen Aufgabe gar nicht bearbeitet, den Rest aber richtig hat, dann hat man bestanden.

Manchmal ist es allerdings effizienter, einem Querulanten (mit
der Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“) nachzugeben als einen
energieaufreibenden und personalbindenden Rechtsstreit
anzufangen.

Diese Sache war einfach auf einen Grabenkrieg zwischen zwei Instituten und den fixen Ideen eines Institutsleiters zurückzuführen. Die Studentin wurde sogar von großen Teilen des Lehrkörpers darin unterstützt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Weil sie dadurch endlich diesem Wahnwitz ein Ende machen konnten.

Auf solchen Inneruniversitären Befindlichkeiten und persönlichen Eitelkeiten beruhen meiner Erfahrung nach die allermeisten derartigen Schwachfugsvorschriften.
(Im übrigen müssen auch DPOs und andere Prüfungsordnungen geltenden Gesetzen entsprechen, da hilft das Abnicken durch das Ministerium gar nichts)

Manchmal braucht es Grosse Hämmer und Dicke Nägel, um durch
die Bretter vor den Köpfen was durchzubekommen.

Tja, da hast Du wohl Recht.
Das können aber nicht nur die Unis und Schulen leisten - da
müssen schon die Eltern die richtigen Grundsteine legen.

Bei dieser Studentin hatten es die Eltern auch getan…
Die hatte bereits ein Studium erfolgreich hinter sich und ein sehr gut ausgebildetes Selbstbewusstsein.

Interessant finde ich auch, dass Du denen, die ihr Recht einklagen wollen, wenn nichts anderes mehr hilft, mal pauschal Querulantentum unterstellst.

Fakt ist: Eine Prüfungsordnung kann nicht alles Regeln, und es ist auch nicht der Sinn davon. Vieles wird über Prüfungsausschüsse festgelegt, und eine ganze Menge über die einzelnen Dozenten, weil man so im Normalfall auf Probleme viel flexibler reagieren kann. Leider ermöglicht dieses System auch Auswüchse, und dann muss halt mal der Externe Hammer her.

Ein System, in dem Wiederholungsklausuren prinzipiell mit „4“ bewertet werden, ist meiner Ansicht nach unhaltbar. Dabei ist es scheissegal, was in der Prüfungsordnung steht.

Gruß
Mike

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Hallo,

an unserem Fachbereich ist es neuerdings so geregelt, dass man
als Note in einer Klausur nur noch eine 4 erreichen kann, wenn
man sie am Wiederholungstermin schreibt. Das ist unabhängig
davon, ob der Grund dafür Krankheit oder eine 5 in der ersten
Klausur ist.

Ist so eine pauschale Regelung zulässig? Falls es wichtig ist,
es geht um Rheinland-Pfalz.

Solche Regelungen *sind* prinzipiell möglich!
Ein Bsp. hier aus Sachsen - an meiner Uni darf man JEDE Prüfungsleistung NUR EINMAL Wiederholen, dann ist offiziell Schluß.
Jetzt das ABER: Auf persönlichen Antrag KANN eine zweite Wiederholung genehmigt werden. Problem 1: Bei dieser zweiten Wiederholung kann die Note (laut Prüfungsordnung) maximal eine ‚4‘ werden.
Problem 2: Die zweite Wiederholung MUSS NICHT gewährt werden - wenn man also bspw. das falsche Nebenfach an der falschen Fakultät versaut, und die Leute dort dann keinen zweiten Versuch einsehen usw. hat sich das Studieren erledigt.
Ausgenommen von diesen Sachen sind dagegen explizit Gründe wie Krankheit oder Nichteinschreibung zur Prüfung.
Daher heißt jede Klausur auch immer „Klausur für Nach- und Wiederholer“…

Mir scheint nur diese Regelung für den *ersten* Wiederholungsversuch etwas hart.
Jeder weiß, beim Studium zeigen die Noten immer nur die Hälfte. Wie leicht hat man denn einen schlechten Tag, wie schnell geht ein Blackout, oder oder oder. MfG

Hallo Michael,

Hi

Du glaubst ja gar nicht, was so alles nicht in
Prüfungsordnungen steht.

Ich weiß.
Ich weiß aber auch, wie schwierig es ist, die Dinge die dort
stehen richtig zu verstehen. Dieses Juristendeutsch ist nicht
einfach.
Hast Du tatsächlich die DPO daraufhin überprüft, was zu dieser
Frage dort steht???

In den DPOs, welche mir bekannt sind, steht über die Bewertung
spezieller Kursklausuren schlicht gar nichts drinnen.
Ich stelle es mir allerdings sehr schwierig vor, oben
geschildertes Bewertungsschema einem Verwaltungsgericht
begreiflich zu machen, ob das nun so in der PO steht oder
nicht, ist dabei egal.

Genau das ist erstmal der Knackpunkt. Wenn man sich schon per Gericht beschweren will, sollte man schon wissen, worüber man sich eigentlich beschwert und gegen wen sich diese Beschwerde richtet.
Es ist völlig egal, wieviele DPO’S von anderen Unis Du kennst. Wichtig ist, was in dieser für diesen Fall gültigen DPO steht.
Gibt die DPO dieses Verfahren her, dann ist Deine Beschwerde eine ganz andere, als wenn es reine Willkür der Uni oder gar eines einzelnen Profs ist.

Da es Dir egal ist, vermute ich mal, Du weist es nicht weil Du nicht nachgelesen hast!

Manchmal ist es allerdings effizienter, einem Querulanten (mit
der Drohung „Schein oder Rechtsanwalt“) nachzugeben als einen
energieaufreibenden und personalbindenden Rechtsstreit
anzufangen.

Diese Sache war einfach auf einen Grabenkrieg zwischen zwei
Instituten und den fixen Ideen eines Institutsleiters
zurückzuführen. Die Studentin wurde sogar von großen Teilen
des Lehrkörpers darin unterstützt, einen Rechtsanwalt
einzuschalten. Weil sie dadurch endlich diesem Wahnwitz ein
Ende machen konnten.

Auf solchen Inneruniversitären Befindlichkeiten und
persönlichen Eitelkeiten beruhen meiner Erfahrung nach die
allermeisten derartigen Schwachfugsvorschriften.

Dieser eine spezielle Sonderfall, der nach Deinen Erfahrungen auf irgendwelchen persönlichen Befindlichekeiten beruhte, kann doch kein Indiz oder gar Beweis dafür sein, daß es auch in völlig anders gelagerten Fällen so ist - das ist doch nicht Dein Ernst?

(Im übrigen müssen auch DPOs und andere Prüfungsordnungen
geltenden Gesetzen entsprechen, da hilft das Abnicken durch
das Ministerium gar nichts)

Natürlich müssen auch DPO’s den geltenden Gesetzen entspechen. Das tun sie in der Regel auch, da sie mehrfach von Juristen in der Uni und im Ministerium geprüft werden. Ich möchte bezweifeln, daß ein betroffener juristischer Laie, der die DPO anscheinend noch nicht einmal gelesen hat, beurteilen kann, ob sie den geltenden Gesetzen entspricht!

Manchmal braucht es Grosse Hämmer und Dicke Nägel, um durch
die Bretter vor den Köpfen was durchzubekommen.

Tja, da hast Du wohl Recht.
Das können aber nicht nur die Unis und Schulen leisten - da
müssen schon die Eltern die richtigen Grundsteine legen.

Bei dieser Studentin hatten es die Eltern auch getan…
Die hatte bereits ein Studium erfolgreich hinter sich und ein
sehr gut ausgebildetes Selbstbewusstsein.

Ein abgeschlossenes Studium und ein ausgeprägtes Selbstbewußtsein sind ganz sicher kein Indiz für eine sozialverträgliche Kinderstube!

Interessant finde ich auch, dass Du denen, die ihr Recht
einklagen wollen, wenn nichts anderes mehr hilft, mal pauschal
Querulantentum unterstellst.

Das tue ich ganz sicher nicht. Wer Recht hat (oder glaubt zu haben) sollte dies auch einklagen. Aber vor einer Klage sollte man ausreichend weit nach rechts und links schauen und sich informieren, ob man wirklich recht hat.
Leider werden die Zeitgenossen, die mit ausgeprägtem Tunnelblick nur ihre eigenen persönlichen Interessen dicht vor Augen haben und anderer Leute Rechte und Interessen überhaupt nicht wahrnehmen (wollen) immer zahlreicher. Jede kleinste Kleinigkeit wird mit Hilfe der (völlig überlasteten) gerichte durchgesetzt.

Fakt ist: Eine Prüfungsordnung kann nicht alles Regeln, und es
ist auch nicht der Sinn davon. Vieles wird über
Prüfungsausschüsse festgelegt, und eine ganze Menge über die
einzelnen Dozenten, weil man so im Normalfall auf Probleme
viel flexibler reagieren kann. Leider ermöglicht dieses System
auch Auswüchse, und dann muss halt mal der Externe Hammer her.

Wenn die interne Diskussion nicht mehr weiterhilft, mag das der richtige Weg sein.

Ein System, in dem Wiederholungsklausuren prinzipiell mit „4“
bewertet werden, ist meiner Ansicht nach unhaltbar.

Bist Du Mitglied im Prüfungsausschuß?
Welche Gründe liegen vor, die zu diesem System geführt haben?
Deine ANSICHT ist hier nicht ausschlaggebend, sondern die Gründe, die zu dieser Regelung geführt haben.
Siehe auch Posting von Studing.

Dabei ist
es scheissegal, was in der Prüfungsordnung steht.

Genau das ist es nicht. Begründung siehe oben.

Gruß
Mike

Grüße
Gordie

Vergiss es einfach
Die Höflichkeit verbietet mir, Dir jetzt das an den Kopf zu werfen, was ich dir eigentlich sagen möchte. Ausserdem verstösst es gegen die Netikette

Nachdem Du keine Anstalten machst, auf irgendetwas einzugehen, was ich hier schreibe, sondern einfach blos herumpolemisierst, betrachte ich dies hier als beendet.
Du wirfst mir vor, ich hätte eine spezielle Prüfungsordnung nicht nachgelesen. Ich KANN die entsprechende Prüfungsordnung gar nicht nachlesen, weil weder Uni noch genauer Studiengang bekannt sind.
Ebenso sind dir meine Qualifikationen auf diesem Sektor unbekannt. Ich verbitte mir also jegliche Unterstellungen.

Das Posting von Studing bezieht sich auf eine Ausnahmeregelung, die durch den Prüfungsausschuss einzeln genehmigt werden muss, also ausserhalb des regulären Verfahrens liegt.
Soviel dazu

Eine Prüfung, die wegen Krankheit versäumt wird und deshalb nachgeschrieben werden muss, darf nicht standardmäßig mit der Note 4 benotet werden.
(Niemand darf wegen von ihm nicht zu vertretender Umstände schlechter gestellt werden als andere) Derartige Prüfungen dürfen auch nicht als „wegen Abwesenheit nicht bestanden“ gewertet werden.

Mike

P.S.

EOD & PLONK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Das Posting von Studing bezieht sich auf eine
Ausnahmeregelung, die durch den Prüfungsausschuss einzeln
genehmigt werden muss, also ausserhalb des regulären
Verfahrens liegt.
Soviel dazu

Wobei sich eben das „reguläre Verfahren“ von Uni zu Uni unterschiedlich gestaltet.

Was hier geht kann vieleicht dort und dort nicht funktionieren.

Es gibt keine einheitlichen gesamtdeutschen Regelungen dafür.
Oder wie muß ich Deine Antwort verstehen ^__^.

Dennoch glaube ich auch nicht, daß die genannten Maßnahmen für den 1. Wiederholungsversuch gelten können.

MfG

Noten
Hallo,

also aus eigener Erfahrung weiß ich, dass ein Grund gar nicht bescheuert genug sein kann, um als Grund vor Gericht zu bestehen.

Eine Prüfungsordnung, die Krankheit mit 5,0 Sanktioniert ist niemals gültig. Damit würde die Uni nie vor Gericht ziehen. Und wenn doch, macht sie sich lächerlich.

Selbst bei nicht-bestandenen Prüfungen werden die lächerlichsten Begründungen - mit Erfolg - aufgeführt.

Es geht der UNI vermutlich um die Masse (Es gibt schon echte Arschlöcher unter euch, die Klausueren nur krankheitsoptimiert schreiben und wegen denen man dann doppelte und dreifache Arbeit hat.) Aber wenn sich einer beschwert, wird in der Regel nachgedacht und vernünftig entschieden. (Ausnahmen bestätigen die Regel)

Gruß

Peter

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Das Posting von Studing bezieht sich auf eine
Ausnahmeregelung, die durch den Prüfungsausschuss einzeln
genehmigt werden muss, also ausserhalb des regulären
Verfahrens liegt.
Soviel dazu

Wobei sich eben das „reguläre Verfahren“ von Uni zu Uni
unterschiedlich gestaltet.

Das „Reguläre Verfahren“ ist halt das, was in der Prüfungsordnung steht, bei uns ist das 1 Mal die Prüfung (Vordiplom/Bachelor) einmal widerholen, dann ist es eigentlich vorbei. Ausser die Gnade des Prüfungsausschusses

Was hier geht kann vieleicht dort und dort nicht
funktionieren.

Es gibt keine einheitlichen gesamtdeutschen Regelungen dafür.
Oder wie muß ich Deine Antwort verstehen ^__^.

Jepp!

Dennoch glaube ich auch nicht, daß die genannten Maßnahmen für
den 1. Wiederholungsversuch gelten können.

Da simmer uns einig :smile:

Gruß
Mike