Notigung - Erpressung?

Hallo,
ich frage hier nicht weil es mich betrifft, es gibt ja theoretisch solche oder ähnlichen Fälle, wollte ich mich mal erkundigen.

Also da kann es sein das jemand von einem Mädel Nacktfotos im Schlaf gemacht hat. Würde das schon unter Pragraph 201a Stgb? Es handelte sich ja um eine Person die in einem gewissen Umstand ähnlich einer Bewußtlosigkeit befand.
Jetzt besteht die Möglichkeit das der „Fotograf“ die Bilder verkaufen möchte und teilt der Familie den aktuellen Preis mit. Einfach mal so, ohne Forderungen zu stellen - wäre das schon eine Nötigung der Familie die Bilder selbst aufzukaufen?
Das aktuelle Angebot (Preis für die Bilder)würde der Familie scheinbar per Nachricht bei Facebook mitgeteilt. Wäre der Eintrag ein Beweismittel?

Würde mich mal brennend interessieren wie sowas gehandhabt wird. Danke
Augustine

Also da kann es sein das jemand von einem Mädel Nacktfotos im
Schlaf gemacht hat. Würde das schon unter Pragraph 201a Stgb?
Es handelte sich ja um eine Person die in einem gewissen
Umstand ähnlich einer Bewußtlosigkeit befand.

wo schläft das „mädel“ denn ? wenn sie sich in einer wohnung oder einem sonst gegen einblick besonders geschützten raum aufhält, dann ist der obj. tatbestand des § 201a stgb erfüllt.

warum du die bewusstlosigkeit ansprichst, entzieht sich meiner kenntnis. auch wenn man die nachbarin unter der dusche fotografiert, ist das delikt obj. erfüllt, also nicht erwischen lassen… :wink:

Jetzt besteht die Möglichkeit das der „Fotograf“ die Bilder
verkaufen möchte und teilt der Familie den aktuellen Preis
mit. Einfach mal so, ohne Forderungen zu stellen

das ist doch widersprüchlich. entweder er nennt einen preis und stellt damit (konkludent) eine forderung oder nicht ?!

soll vom „opfer“ oder einem dritten ein geldbetrag gefordert werden, liegt objektiv eine versuchte/vollendete erpressung iSd § 253 stgb vor.
(hier läge gleichzeitig eine nötigung vor, die aber hinter die erpressung zurücktritt)

soll ein sonstiges verhalten erzwungen werden, liegt eine nötigung vor, § 240 stgb.

Katzenberger???
Hallo,
das hört sich nach der Geschichte von der Katzenberger an denn genau so war es in der Bildzeitung zu lesen.
Gruß Sunny

Man kann sich vorstellen also das Mädel bei ihrem Freund in der Wohnung schläft.

Die Bewußtlosigkeit hab ich nur als vergleich zum Zustand „Schlaf“ verwendet. Hatte da mal was über sexuelle Belästigung gelesen bei Bewußtlosen, Betrunkenen und anderen Weggetretenen.

Also es wird im theoreteichen Beispiel behauptet das die Summe absichtlich den Eltern genannt wurde in der Absicht das diese den Preis überbieten und die Fotos kaufen bevor sie öffentlich gemacht werden.
Kann man aber schwer beweisen.

Mein theoretisches Beispiele spielt z.B in der Z-Promi-Szene, wo es schon mal um Paar Euronen gehen kann.

Hallo,
das hört sich nach der Geschichte von der Katzenberger an denn
genau so war es in der Bildzeitung zu lesen.
Gruß Sunny

Treffer und versenkt ^^

Treffer und versenkt ^^

Dann würde ich mal vermuten, dass die gesamte Geschichte erfunden ist, um diesen Möchtegern-Promi mal wieder in die Zeitung zu bekommen (mit passender Abbildung natürlich). Diese Zeitung ist ja durchaus bekannt daür, das sie sich ihre Geschichten ausdenkt, wenn das wahre Leben mal nicht so ergiebig ist.

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Die Bilder sind eigentlich unverkäuflich, da der Model Release fehlt.

D.H.es greift das Recht am eigenen Bild. Die Aufnahmen dürfen gegen den Willen des abgelichteten in keiner Weise (auch nichtkommerzoiell!) verwertet werden. sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer muss klar sein, dass in so einem Fall schwerwiegende Schadensersatzforderungen auf sie zukommen werden.
(Auch das Label „Person der Zeitgeschichte“ greift hier nicht! Siehe Caroline-Urteil!)

Meine Bescheidene Meinung
LG
Mike

Na darum geht es hier doch!!!
Um fiktive Fälle :wink:)

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