Hallo WWWler,
Die frage ist etwas Spezifisch und geht eher an die Rettungsdienstler unter euch.
Folgender Fall: Eine Pat. bekommt auf Grund von einem z.N. bds. Beckenfraktur 2 Fentanylpflaster 75 mikrogramm.
Sie ist Wohnhaft in einem Pflegeheim.
Dort wird Sie Atemdepressiv vom RD Personal vorgefunden und die Notwendigen Maßnahmen werden umgehend eingeleitet. Ein Notarzt wird natürlich nachgefordert im mit einem Antidot (i.d.F. Narcanti) gegenzusteuern.
In jedem gängigem Algorhytmus zum Thema Intox wird als aller erstes die Giftentfernung angeraten. In diesem Fall bedeutet dies die Entfernung beider Fentanylpflaster. Der Notarzt kam aus dem Nachbarkreis und hatte einen Anfahrtsweg von ca. 30 Minuten.
Hätte die Giftentfernung nicht Stattgefunden ist davon auszugehen, dass die Pat. trotz Assistierter Masken-Beutel Beatmung, Reanimationspflichtig geworden wäre.
Bis zum Eintreffen des NA trat eine Deutliche Besserung des Az ein und die Pat. erlangte wieder zur Spontanatmung bis hin zur normalen Atmung.
Meine Frage hier zielt jetzt auf die Giftentferung ab. Das Fentanylpflaster ist ein Verschreibungspflichtiges Medikament nach BTMG. Der Arzt hat dieses verschrieben und diese Therapie angeordnet. Dadurch das das Pflaster jedoch entfernt wurde, hat die RD Besatzung ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten, in die Therapie eingegriffen und diese Abgebrochen. Zählt das noch zur Notkompetenz oder hat die RD Besatzung hier Ihre Kompetenzen überschritten?
Ich bitte um eure Meinung!
gruß
der Schma