Hi ich habe mich da mal was gefragt ob das wirklich per Notstand gerechtfertigt sein kann.
Wie siehst den aus wenn A und B ein Duell oder ein Zweikampf vereinbaren um sich gegenseitig eins auszuwischen und jeder von denen noch einen zeugen mit nimmt. Beide erscheinen wie vereinbart auf den vereinbarten ort. Jedoch hat der A davor seinem zeugen gegenüber (dem C) die bemerkung geäußert das er denkt das er von B wahrscheinlich zusammengeschlagen wird weil dieser der bessere kämpfer ist. C beschliesst im diesen Moment den B dann zusammen schlagen wenn die Gefahr für A Alsbald eintretten sollte von B verletzt zu werden. Als A und B sich gegenüberstehen und der Kampfbeginn Als-Bald eintritt. Setzt C seinen Plan in die tat um und schlägt den B bewusstlos.
So ist das ein korrekte Notstandshandlung? Weil eigentlich hatte der C lange genug zeit gehabt die polizei zu rufen, er hat aber bis zu dem moment gewartet als es zu spät war die polizei zu rufen und hat den B mit den einzigen letzten mittel unschädlich gemacht.
Ist also bei der erfoderlichkeit der Notstandhandlung auf den jetzigen moment abzustellen oder ist auch das zu berücksichtigten was sich vor dem entscheidenen moment abspielt ?
p.s.: Der kampf sollte sitten-widrig sein und A und B hatten eine bloße Körperverletzungsabsicht KEINE Tötungsabsicht. Der kampfbeginn stand alsbald bevor aber nocht nicht unmittelbar… also keine Notwehr.
