Notunterkunft / ein paar Fragen

Hallo,

gesetzt den Fall, ein Ordnungsamt weist einem Obdachlosem eine Notunterkunft zu:

Wann ist eine Notunterkunft eine bloße Notunterkunft - bzw.
darf eine Notunterkunft durch eine Behörde als „Wohnung“ bezeichnet werden?

Wer hat eine von einem Ordnungsamt zugewiesene Notunterkunft zu bezahlen?
Ist es ein Mietverhältnis?; fällt Miete an?

Wer schuldet die Nebenkosten, die Heizkosten sowie die Versorgung mit Warmwasser, Strom usw.?
Muss der Grundsicherungsträger gem. SGB II, bzw. der kommunale Träger diese Kosten als KdU übernehmen?

Oder fallen solche Kosten ggf. gar nicht erst an, weil die Ordnungsbehörde einer Kommune die Kosten zu tragen hat?

Wieder mal „Danke“ von B_engl

Hi,
ich weiß nicht, ob das in allen Kommunen einheitlich ist. Ich weiß es nur von einer Kommune, da ist es so:

Wer hat eine von einem Ordnungsamt zugewiesene Notunterkunft
zu bezahlen?

Grundsätzlich der Bewohner.

Ist es ein Mietverhältnis?; fällt Miete an?

Nein, es ist kein Mietverhältnis. Es fällt Nutzungsentschädigung an, die per Bescheid festgesetzt wird.

Wer schuldet die Nebenkosten, die Heizkosten sowie die
Versorgung mit Warmwasser, Strom usw.?

Auch der Bewohner.

Muss der Grundsicherungsträger gem. SGB II, bzw. der kommunale
Träger diese Kosten als KdU übernehmen?

Wenn der Bewohner Anspruch auf SGB II oder SGB XII - Leistungen hat, werden diese Kosten als KdU anerkannt.

Gruß
Nelly