gesetzt den Fall, ein Ordnungsamt weist einem Obdachlosem eine Notunterkunft zu:
Wann ist eine Notunterkunft eine bloße Notunterkunft - bzw.
darf eine Notunterkunft durch eine Behörde als „Wohnung“ bezeichnet werden?
Wer hat eine von einem Ordnungsamt zugewiesene Notunterkunft zu bezahlen?
Ist es ein Mietverhältnis?; fällt Miete an?
Wer schuldet die Nebenkosten, die Heizkosten sowie die Versorgung mit Warmwasser, Strom usw.?
Muss der Grundsicherungsträger gem. SGB II, bzw. der kommunale Träger diese Kosten als KdU übernehmen?
Oder fallen solche Kosten ggf. gar nicht erst an, weil die Ordnungsbehörde einer Kommune die Kosten zu tragen hat?