Notw. v. Einzelabkommen trotz allg. Kopierabgabe

Hallo,

das deutsche Urheberrecht ist inzwischen schier unüberschaubar, dafür stark lobbygeprägt geworden. Hier stellt sich mir nun folgende Frage:

Auf CD-Rohlingen, CD-Laufwerken, USB-Stick, Druckern, Kopiergeräten usw. (neuste Idee: auf Kopierpapier!!!), also auf allen Geräten/Medien, die sich zur Verfielfältigung eignen, wird eine pauschale Urheberrechtsabgabe erhoben, welche die Verwertungsgesellschaften direkt beim Hersteller einfordern.

Trotzdem fordern die VG weitere, spezieller gefassten Gebühren ein und schließen vor allem im Bildungssektor Rahmenverträge mit Bundesländern ab. Davon betroffen sind z. B. Kopien von Liedern, die im Kindergarten verteilt werden oder neuerdings auch Kopien aus Schulbüchern (sowohl digital als auch analog), die für den Unterricht benötigt werden. Um digitale Kopien feststellen zu können, wollen die VG nun sogar Plagiatssoftware auf Schulsystemen installieren.

Ich frage mich allerdings, ob hier nicht doppelt abkassiert wird. Wenn ich doch eh schon eine pauschale Abgabe auf den Kopierer bezahle, dann muss ich doch damit auch geschützte Werke kopieren dürfen. Somit muss m. E. entweder die Pauschalabgabe entfallen, oder die spezifische Forderungen z. B. der Schul- und Liederbuchverlage.

Kann mir hier jemand sagen, wieso zweimal die Hand aufgehalten werden kann?

dagegen sollte man vorgehen. Wie wäre es mit ner Online-Petition?

Hallo Henrik,

das deutsche Urheberrecht ist inzwischen schier
unüberschaubar,

143 Paragraphen find ich recht überschaubar…

dafür stark lobbygeprägt geworden.

Ja, denn es sichert die Rechte der Urheber. Da ist es recht schlau, wenn dann auch deren Interessen vertreten werden. Ein Urheberrecht, das die Wünsche der Gratisfraktion sichert wäre ein Nutzer-, kein Urheberrecht und somit überflüssig, da der Urheber ja keine Rechte mehr hätte.

Hier stellt sich mir nun folgende Frage:

Auf CD-Rohlingen, CD-Laufwerken, USB-Stick, Druckern,
Kopiergeräten usw. (neuste Idee: auf Kopierpapier!!!), also
auf allen Geräten/Medien, die sich zur Verfielfältigung
eignen, wird eine pauschale Urheberrechtsabgabe erhoben,
welche die Verwertungsgesellschaften direkt beim Hersteller
einfordern.

Korrekt.

[…]

Ich frage mich allerdings, ob hier nicht doppelt abkassiert
wird. Wenn ich doch eh schon eine pauschale Abgabe auf den
Kopierer bezahle, dann muss ich doch damit auch geschützte
Werke kopieren dürfen. Somit muss m. E. entweder die
Pauschalabgabe entfallen, oder die spezifische Forderungen z.
B. der Schul- und Liederbuchverlage.

Es gibt die erlaubte, durch Gesetz abgedeckte, Vervielfältigung für welche die genannte Abgabe erhoben wird. Für das beschriebene Beispiel wäre § 52a UrhG ein Ansatz.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html

Für nicht genehmigte Vervielfältigung wird natürlich keine Pauschale erhoben. Rechtsbruchflatrates sind auch in anderen Bereichen nicht üblich.

Kann mir hier jemand sagen, wieso zweimal die Hand aufgehalten
werden kann?

An welcher Stelle wird in Deiner Beschreibung zweimal „die Hand aufgehalten“?
Sollte sich die Frage darauf beziehen, warum eine Abgabe auf Geräte und Medien erhoben wird: Ich kann eine Kopie auch handschriftlich anfertigen. Dadurch, daß die Gebühr in kleinen Teilen auf verschiedene Teile erhoben wird trifft es z.B. den, der auf Kopierpapier ausschießlich seine selbstverfassten Gedichte niederschreibt weniger, als würde eine Gebühr ausschließlich über Papier erhoben (analog für andere belastete Medien/Geräte).

Gruß

osmodius