Notwegerecht

Hallo verehrte Wer-weiss-was User,
ich stelle Folgendes zur Diskussion:

Thema Notwegerecht

Per rechtsgültigem Gerichtsentscheid wurde Folgendes entschieden:
Partei A hat keinen eigenen Zugang / Zufahrt zum Grundstück (Entfernung 17 m von der öffentlichen Straße), ein Notwegerecht über die zum Nachbargrundstück gehörende Zufahrt bis zu einer Länge von 45 m wird gerichtlich festgestellt und in einem Urteil eingeräumt.
Partei B besitzt die Zufahrt und will das Notwegerecht so nicht hinnehmen, da es genügen würde, 20 m Notweg einzuräumen, Partei A kann da selbst mit einem kleinen LKW bequem auf das eigene Grundstück gelangen und dort weiterfahren.

Ich stelle dies so zur Diskussion und nehme folgende Position ein:
Da das Urteil rechtskräftig ist, hat es so Bestand. Eine Begründung mit dem Eigentumsrecht und dem Hinweis auf die Pflicht zur „schonenden“ Ausübung eines Notwegerechts reicht hier deshalb nicht aus. Eine Neuverhandlung schiedet sowieso von vornherein aus.

MfG ynot

Hallo,

Hallo verehrte Wer-weiss-was User,
ich stelle Folgendes zur Diskussion:

Ohne das exakte Urteil und genaue Kentnis der Situation ist hier nichts zu diskutieren. Da kann man höchstens mit der Stange im Nebel stochern.
Es ist schon blöd, wenn man ein Notwegerecht braucht (schätze, dass da irgendwer nicht aufgepasst hat), noch blöder ist es, wenn es zum Prozess darüber kommt. Jede Spekulation hierzu führt nach meiner Meinung auf gefährliches Glatteis.

Gibt es eine konkrete Frage zu dem vorgestellten Fall?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo ynot,

so wie dargestellt verstehe ich die Entfernungsangaben nicht.
Wenn das hintere Grundstück 17m von der öffentlichen Straße entfernt ist, wohin führen dann die übrigen 28m des Notwegerechts und aus welchem Grund?

Und vor allem weiß ich nicht auf welche Frage du eine Antwort wünschst.

Gruß Steffi

Hallo,
da man hier ja keine konkreten Fragen stellen darf, bleibt es mir, nur weiter zu konkretisieren.
Es wird unterschiedlich gesehen, ob man das Urteil anfechten/neu verhandeln kann. Die Befürworter sagen: ja kann man, da eben die doppelte Länge als nötig als Notwegerecht im Urteil festgeschrieben steht (natürlich mit Himmelsrichtugnsangaben und Bezugsgrenzen und einer farbigen Linie (sic!)im Lageplan…) und dies eben diesem Notwegerecht widerspricht bzw es überstrapaziert - durch die in Metern mehr als doppelte Länge und durch das auf die ganze Länge festgeschriebene NotFAHRrecht für Fahrzeuge. Und da dieses Urteil ja auch als Präzedenzfall genutzt werden könne.
M.E. kann man es nicht neu verhandeln, da es ein rechtsgültiges Urteil ist. Und da Partei A keinen Anschluß an die öffentliche Straße hat, und da B mit seinem großen Grundstück das Notwegerecht auch auf die doppelte Länge zumutbar ist.
Ich finde das tatsächlich auch nicht gut, ein Grundstpück ohne Anschluß zu haben, das gibt es so leider immer wieder und dafür gibt es ja das Notwegerecht.
MfG ynot

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Hallo,

da es schon einen Prozess gegeben hat, ist es wahrscheinlich unmöglich mit dem Nachbarn zu einer „Verhandlungs-Lösung“ zu kommen. Wenn, dann müsste hier eine Situation entstehen, die für beide Seiten einen Gewinn darstellt.

Es wird unterschiedlich gesehen, ob man das Urteil
anfechten/neu verhandeln kann. Die Befürworter sagen: ja kann
man, da eben die doppelte Länge als nötig als Notwegerecht im
Urteil festgeschrieben steht (natürlich mit
Himmelsrichtugnsangaben und Bezugsgrenzen und einer farbigen
Linie (sic!)im Lageplan…) und dies eben diesem Notwegerecht
widerspricht bzw es überstrapaziert - durch die in Metern mehr
als doppelte Länge und durch das auf die ganze Länge
festgeschriebene NotFAHRrecht für Fahrzeuge.

Hier ist eine wirklich gute Rechtsbeartung nötig. Vor Ort und mit einem spezialisierten Juristen, der sein Geschäft versteht.
Das Gericht hat sich mit der konkreten Festlegung des Rechts auch etwas gedacht. Kann man dieser Argumentation folgen (objektiv gesehen, nicht aus der subjektiven Perspektive desjenigen, der das Wegerecht dulden muss), oder gibt es andere Lösungen?

Und da Partei A keinen Anschluß an
die öffentliche Straße hat, und da B mit seinem großen
Grundstück das Notwegerecht auch auf die doppelte Länge
zumutbar ist.

Wie wird die Fläche, auf der das Wegerecht nun liegt, ganz konkret genutzt? Möglicherweise gibt es Möglichkeiten die Belastung abzuschwächen oder sich zu einigen, wenn an der Nutzung etwas verändert wird. Über die derzeitige Gestaltung beider Grundstücke wäre nochmal nachzudenken.
Insgesamt laufen meine Ideen alle darauf hinaus, dass man sich (nochmal) an einen Tisch setzt.
Könnte man einen „Vermittler“ einschalten?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
da stimme ich zu, dass wohl ein „an einen Tisch setzen“ das beste wäre - gewesen wäre. Ein Vermittler hat hier wohl wenig Chance, da die eine Partei in Scheidung lebt und dies ein toller „Nebenkriegsschauplatz“ war (meine Interpretation).
Ich habe zwar eine Mediationsausbildung, aber meine Phantasie reicht leider nicht aus, bei A oder B die Bereitschaft oder eine Vorstufe davon zur halbwegs freundlichen Einigung oder für A und B eine win-win Neuerung zu finden/sehen, weder A noch B sind wohl willens…
Und meine Begabung reicht nicht dafür, eine Bereitschaft zu erreichen.

Und auch ich kann Steffi nur zustimmen und verstehe nicht, dass es einen „Notweg“, der parallel zu gangbarem Gelände auf eigenem Grundstück über den Weg des Nachbarn führen kann, deshalb ist es auch noch schwerer, B zu einer neuen Vermittlung zu bewegen, B ist in Panik um weitere Verluste.
MfG ynot

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