Notwegrecht

kann es sein,dass ein Eigentümer in einem Haus mit 6 Partein (Eigentumswohnungen) eine Zuwegung zu einem Keller versperren darf,nur weil einer der Bewohner über sein Stellplatz gehen muss um in seinem Keller zu gelangen.
Es besteht zwar noch die Möglichkeit außen über die Hofeinfahrt über das Garagentor in den Keller zu gelangen,aber aufgrund der steilen Zufahrt zu den Garagen (auf 6 m 1 m Höhenunterschied)ist es für eine ältere Frau sehr anstrengend und bei diesen kommenden Wetterbedingungen eine Zumutung.
Zumal alle Eigentümer in den Bauzeichnungen vor dem Kauf sehen konnten,dass der Zugang nur über die Gemeinschaftsgarage erfolgen kann und eine Querung über einen Bereich des Stellpatzes erforderlich macht.Dieser Zugang war seit 5 Jahren kein Problem,jetzt wurde er duch den Eigentümer des Stellplatzes mit einer Allutür einfach versperrt.
Diese Tür dient auch als Fluchtweg aus der Garage.
Wenn jemand mir Helfen kann bitte dringend eine Antwort an:[email protected]

Hallo,

kann es sein,dass ein Eigentümer in einem Haus mit 6 Partein
(Eigentumswohnungen) eine Zuwegung zu einem Keller versperren
darf,nur weil einer der Bewohner über sein Stellplatz gehen
muss um in seinem Keller zu gelangen.

tja, da hilft nur ein Blick in die Teilungserklärung.

Gruß
Christian