Hallo Enno,
in diese Peudokonstruktion eines unrealstischen Falle möchte ich mich mal einklinken.
Ich glaube, dass in den Diskussionen der Begriff Notwehr zu weitgehend ausgelegt wird. Immerhin geht der fragen User ja davon aus, dass zuerst Tötungen stattgefunden haben. Der andere Teil holt sich eine Waffe und fordert den anderen auf, die Wohnung zu verlassen. Alleine dies ist schon absurd. Der Täter wird doch einem anderen, auch noch Zeugen, keine Chance lassen, dass sich dieser eine Waffe besorgt und ihn dann auffordern kann zu gehen. Entweder hat der in der Wohnung sich befindende Bewohner eine Waffe zur Hand und der Täter wird durch seine vorhergehende Tat kampfunfähig gemacht - dabei möglicherweise getötet, was eine Notwehrhandlung wäre oder aber, der Täter wird, wie es im Thread ja steht, nach Holen einer Waffe zum Gehen aufgefordert und als er nicht geht, wird er getötet. Dies ist Totschlag, wenn nicht sogar Mord. Die Darstellung sagt „Er verlässt die Wohnung auf Aufforderung nicht und wird getötet“. Hier ist die Notwehr - aus der Fragestellung heraus - und der Schilderung - was wann wie und warum geschieht - nicht mit Notwehr zu begründen.
in der beschriebenen Situation dürfte absolut keiner
irgendwelche Probleme zu erwarten haben. Ansonsten möchte ich
diesbzgl. gegenteilige Gerichtsurteile sehen. Der Eindringling
hat bereits getötet, er ist weiterhin bewaffnet, sein weiteres
Verhalten ist nicht kalkulierbar - man kann auch einem Profi
keine Vorwürfe machen, wenn er die Person tötet.
Du solltest hier aber berücksichtigen „er holt sich eine Waffe, fordert den Täter auf, die Wohnung zu verlassen und der Täter wird getötet, nachdem er die Wohnung nicht verlässt“ Von einem erneuten Angriff ist nichts zu lesen. Also hat möglicherweise der Täter ein weiteres Vorhaben aufgegeben, was daraus erkennbar ist, dass der andere sich eine Waffe holen kann, ihn sogar auffordern kann, die Wohnung zu verlassen und deshalb, weil er die Wohnung nicht verlässt, getötet wird. Dies bedeutet, dass der in der Wohnung Befindliche den Tod des Täters vorsätzlich in Kauf genommen hat, statt den Täter handlungsunfähig zu machen.
Tatsache ist, sobald jemand erkennt, dass ein Täter nicht mehr weiter handelt oder dass ein Täter handlungsunfähig ist, ist alles, was darüber hinausgeht gegen den Täter mit Notwehr nicht zu begründen. Selbstjutsiz ist nicht erlaubt.
Hier wird
anscheinend völlig vernachlässigt, daß das Agieren im
Sekundenbereich liegen würde und jeder nicht tödliche Schuß,
das Risiko weiterer Opfer in sich bergen würde.
Richtig, dann aber kann der andere nicht eine Waffe holen und den Angreifer auffordern, die Wohnung zu verlassen. Das ist paradox. Ich stelle einfach darauf ab, dass mich der Hinweis „holt sich eine Waffe, fordert den Täter zum Gehen auf und als er es nicht tut, wird der Täter getötet“ nicht Richtung Notwehr geleitet.
Gruss Günter