Notwehr?

Hallo liebe Experten und Expertinnen,

im Militärpolitik-Brett ist folgende Frage aufgekommen:
Jemand dringt in meinen Wohnraum ein und erschießt einige dort anwesende Leute, die ihn davon abhalten wollen. Ich bewaffne mich ebenfalls und fordere den Eindringling auf zu gehen, drohe auch mit Waffengewalt.
Aus nicht weiter erklärbaren Gründen ist es mir nicht möglich die Polzei einzuschalten (kein Telefon z.B.).
Wäre die Tötung des Eindringlings, wie gesagt nach Aufforderung die Wohnung zu verlassen etc., durch Notwehr gedeckt?
Vielen Dank für Eure Kommentare.

Grüße,

Anwar

Hi Anwar,

also ehrlich: Da erschießt jemand andere Personen im Raum und Du willst ihn wirklich freundlich auffordern, die Wohnung zu verlassen???
Das ist nicht Dein Ernst!!!

Zur rechtlichen Seite: Es ist wohl NIE gerechtfertigt, jemanden aus Notwehr gezielt zu erschießen. Man wird theoretisch immer verlangen, dass man den Angreifer lediglich kampfunfähig macht. In der von Dir beschriebenen Situation dürfte eine Überschreitung der Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken aber dazu führen, dass Du straffrei ausgehst, vorausgesetzt Du bist nicht gerade ausgebildeter Einzelkämpfer o.ä… Allerdings solltest Du dann die „coole“ Warnung besser unterlassen.

Gruß u. Gute Nacht
Martin

Hallo Anwar,

hier die Antwort eines Laien:
Je nach Richter könnte das folgendermaßen ausgehen-
Er hat zwar Deine Freunde erschossen, aber Dich wollte er nicht erschiessen. Deswegen war Deine Reaktion nicht angemessen - folglich keine Notwehr.
Möglich wäre auch die Version - er hätte nicht auf Dich geschossen wenn Du keine Waffe in die Hand genommen hättest.
Folglich auch keine Notwehr.

Allerdings geht es auch anders - siehe Hannover:
Ein polizeibekannter Krimineller erschiesst mit einer Pistole einen
Landsmann der ihn mit einer Waffe bedroht hat. Das ganze spielte sich mittags in der Innenstadt ab, er gab 9 Schuss auf den Rivalen ab, 4 haben getroffen die restlichen verschwanden in der Fußgängermenge.
Wie durch ein Wunder wurde keine unbeteiligte Person getroffen.
Er war nicht im Besitz eines Waffenscheins, die Waffe hatte er sich als Selbstschutz zugelegt.
Da dachte ich eigentlich - unerlaubter Waffenbesitz, Rumballern zur Mittagszeit in der Fußgängerzone mit natürlich erheblicher Gefährdung aller Passanten, 9 Schuss - das kann man nicht verhältnismäßig bezeichnen, wie wird das wohl ausgehen?
Aber der Typ ist komplett freigesprochen worden, für den Richter war das Notwehr.

Gruß
Thomas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

und plötzlich springt Papa-Schlumpf aus dem Schrank und…

diese Art des Denkens ist völlig absurd! Jeder Soldat (unserer Kultur) weiß über die Schrecken von Gewalt und Tod und wird Gewalt in jeder Form nur als absolut letzes Mittel einsetzen. Daher wird es, falls es zum Schusswechsel kommt, eine besondere Bedrohungslage für leib und Leben des vermeintlichen Eindringlings kommen. Er wird sich als Soldat mit Auftrag o.ä. zu erkennengeben und übernimmt damit hoheitliche Aufgaben, sowie auch die Polizei, Zoll, BGS etc im Ausnahmefall können.

Die geschilderte Denkweise zeugt nicht von Erfahrungen innerhalb der Deutschen Streitkräfte, eher von zu viel Hollywood…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
die Situation ist hochgradig unrealistisch - insbesondere die nette Aufforderung er solle doch nachdem er ein paar Leute umgepustet hat, das Haus verlassen. Aber dennoch - natürlich kannst Du die Person töten. Im nachfolgenden Prozeß wird jeder mittelmäßige Anwalt in der Lage sein, den Sachverhalt so darzustellen resp. Dich ihn so darstellen zu lassen, daß Du eine unmittelbare Gefahr für Dich oder andere abgewendet und damit in „Notwehr“ gehandelt hast. Ich glaube deutlicher kann die Situation kaum sein.

Gruss
Enno

Hallo,
wenn an dem Bsp. etwas absurd ist, dann die Idee die Polizei zu rufen. Alles weitere scheint mir nur im Kontext des Originalthreads verständlich zu sein.

Gruss
Enno

Zur rechtlichen Seite: Es ist wohl NIE gerechtfertigt,

jemanden aus Notwehr gezielt zu erschießen. Man wird
theoretisch immer verlangen, dass man den Angreifer lediglich
kampfunfähig macht. In der von Dir beschriebenen Situation
dürfte eine Überschreitung der Notwehrlage aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken aber dazu führen, dass Du straffrei
ausgehst, vorausgesetzt Du bist nicht gerade ausgebildeter
Einzelkämpfer o.ä

Dieser Version gefällt mir eindeutig am besten. Jemand, der mit Müh und Not zustande bringt, einen Schuss abzufeuern, wird mit Notwehrüberschreitung kaum Probleme bekommen. Ein ausgebildeter Scharfschütze sehr wohl.
Ähnliches haben wir bei unserem (waffenlosen) Selbstverteidigungstraining durchgesprochen. Ich als Frau könnte meinem angreifenden Gegner einiges antun, und käme locker mit Notwehr durch, dieselben Techniken (bzw. Folgen) würden unsere männliche Schwarzgürtel ziemlich sicher in den „Bau“ bringen.

lg. Christine

Hallo,
in der beschriebenen Situation dürfte absolut keiner irgendwelche Probleme zu erwarten haben. Ansonsten möchte ich diesbzgl. gegenteilige Gerichtsurteile sehen. Der Eindringling hat bereits getötet, er ist weiterhin bewaffnet, sein weiteres Verhalten ist nicht kalkulierbar - man kann auch einem Profi keine Vorwürfe machen, wenn er die Person tötet. Hier wird anscheinend völlig vernachlässigt, daß das Agieren im Sekundenbereich liegen würde und jeder nicht tödliche Schuß, das Risiko weiterer Opfer in sich bergen würde.

Gruss
Enno

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Hallo Enno,

in diese Peudokonstruktion eines unrealstischen Falle möchte ich mich mal einklinken.

Ich glaube, dass in den Diskussionen der Begriff Notwehr zu weitgehend ausgelegt wird. Immerhin geht der fragen User ja davon aus, dass zuerst Tötungen stattgefunden haben. Der andere Teil holt sich eine Waffe und fordert den anderen auf, die Wohnung zu verlassen. Alleine dies ist schon absurd. Der Täter wird doch einem anderen, auch noch Zeugen, keine Chance lassen, dass sich dieser eine Waffe besorgt und ihn dann auffordern kann zu gehen. Entweder hat der in der Wohnung sich befindende Bewohner eine Waffe zur Hand und der Täter wird durch seine vorhergehende Tat kampfunfähig gemacht - dabei möglicherweise getötet, was eine Notwehrhandlung wäre oder aber, der Täter wird, wie es im Thread ja steht, nach Holen einer Waffe zum Gehen aufgefordert und als er nicht geht, wird er getötet. Dies ist Totschlag, wenn nicht sogar Mord. Die Darstellung sagt „Er verlässt die Wohnung auf Aufforderung nicht und wird getötet“. Hier ist die Notwehr - aus der Fragestellung heraus - und der Schilderung - was wann wie und warum geschieht - nicht mit Notwehr zu begründen.

in der beschriebenen Situation dürfte absolut keiner
irgendwelche Probleme zu erwarten haben. Ansonsten möchte ich
diesbzgl. gegenteilige Gerichtsurteile sehen. Der Eindringling
hat bereits getötet, er ist weiterhin bewaffnet, sein weiteres
Verhalten ist nicht kalkulierbar - man kann auch einem Profi
keine Vorwürfe machen, wenn er die Person tötet.

Du solltest hier aber berücksichtigen „er holt sich eine Waffe, fordert den Täter auf, die Wohnung zu verlassen und der Täter wird getötet, nachdem er die Wohnung nicht verlässt“ Von einem erneuten Angriff ist nichts zu lesen. Also hat möglicherweise der Täter ein weiteres Vorhaben aufgegeben, was daraus erkennbar ist, dass der andere sich eine Waffe holen kann, ihn sogar auffordern kann, die Wohnung zu verlassen und deshalb, weil er die Wohnung nicht verlässt, getötet wird. Dies bedeutet, dass der in der Wohnung Befindliche den Tod des Täters vorsätzlich in Kauf genommen hat, statt den Täter handlungsunfähig zu machen.

Tatsache ist, sobald jemand erkennt, dass ein Täter nicht mehr weiter handelt oder dass ein Täter handlungsunfähig ist, ist alles, was darüber hinausgeht gegen den Täter mit Notwehr nicht zu begründen. Selbstjutsiz ist nicht erlaubt.

Hier wird

anscheinend völlig vernachlässigt, daß das Agieren im
Sekundenbereich liegen würde und jeder nicht tödliche Schuß,
das Risiko weiterer Opfer in sich bergen würde.

Richtig, dann aber kann der andere nicht eine Waffe holen und den Angreifer auffordern, die Wohnung zu verlassen. Das ist paradox. Ich stelle einfach darauf ab, dass mich der Hinweis „holt sich eine Waffe, fordert den Täter zum Gehen auf und als er es nicht tut, wird der Täter getötet“ nicht Richtung Notwehr geleitet.

Gruss Günter

Hallo!

Grundsätzlich stimme ich dem zu.

Angenommen, die Situation wäre realistisch. Du betrittst mit einer Waffe in der Hand den Raum, der Täter hat bereits einige erschossen. Du forderst ihn auf, seine Waffe wegzuwerfen.

a) er tut das; dann liegt keine Notwehrsituation mehr vor und du kannst nicht einfach drauf los ballern.

b) er tut das nicht, sondern dreht sich in deine Richtung mit der Waffe in der Hand. Spätestens dann, wenn er beginnt die Waffe anzuheben ist eine Notwehrsituation gegeben, weil du aufgrund seines Verhaltens und der vorangegangenen Vorkommnisse davon ausgehen kannst, das er auch auf dich schießt. Das selbe wäre der Fall, wenn er die Waffe gegen einen Dritten richten würde. Auch das wäre Notwehr, aber in Form von Nothilfe.

Viele Grüße

Walter

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Hallo!

in diese Peudokonstruktion eines unrealstischen Falle möchte
ich mich mal einklinken.

Also ich dachte, du befasst dich doch auch mit der Rechtspraxis. Jedenfalls eines muss ich schon sagen aus meiner Praxis: es gibt nichts was es nicht gibt - die blödesten Fälle sind mir schon untergekommen, die einem keiner glaubt.

Gruß
Tom

Hallo,
ja ich hatte den m.M. absurden Fall des erst Aufforderns (ebenso wie die Vorstellung gemächlich den Telephonhörer zu greifen …) außer acht gelassen. Es ist natürlich keine Notwehr, wenn die Person - wie auch immer - zu erkennen gibt, keine unmittelbare Bedrohung mehr für mich oder andere Anwesende im Raum zu sein.

Gruss
Enno

Hallo Tom,

in diese Peudokonstruktion eines unrealstischen Falle möchte
ich mich mal einklinken.

Also ich dachte, du befasst dich doch auch mit der
Rechtspraxis. Jedenfalls eines muss ich schon sagen aus meiner
Praxis: es gibt nichts was es nicht gibt - die blödesten Fälle
sind mir schon untergekommen, die einem keiner glaubt.

Richtig, aber dass jemand überfallen wird, andere werden dabei getötet, der Täter steht in der Wohnung und lässt zu, dass eines der noch möglichen Opfer sich eine Waffe holt ( somit ihn, den Täter in Gefahr bringt, für den es keine Rolle mehr spielt, ob einer mehr oder weniger stirbt, lebenslänglich hat er sowieso zu erwarten), den Täter auffordern kann die Wohnung zu verlassen und wenn der nicht geht, dann wir er aus „Notwehr“ geschossen, scheint mir - auch wenn alles möglich scheint - völlig abwegig zu sein. Mir geht es um die Wertung Notwehr. Ich sehe Notwehr hier nicht mehr als zulässig an.

Gruß Günter

Hallo,
unter der Annahme das die Situation nicht völlig abwegig ist, stimmme ich zu. Ich hatte den Fall eines rumschießenden Irren betrachtet, den ich - wie auch immer - mit einer Waffe stoppen könnte.

Gruss
Enno