Notwehr?

Hallo miteinander,

ich hab da mal ne kleine Frage:

Also folgender Fall:

Ein Polizist liegt angeschossen auf der Straße, ist ins Bein getroffen und kann sich deshalb nicht von der Straße entfernen.
Der Typ der ihn angeschossen hat, fährt in diesem Moment mit einem PKW direkt auf Ihn zu und würde ihn wohl totfahren, wenn nicht gerade in diesem Moment das unglaubliche geschieht:
Über dem besagtem PKW baumelt ein Kleintransporter an einem Kran, der Kranführer erkennt den Ernst der Lage und handelt sofort. Er lässt der Kleintransorter auf den PKW fallen, rettet so dem Polizisten das Leben, tötet dabei aber auch den Fahrer des PKW.

Meine Frage: Ist das soetwas wie Notwehr? Oder kann der Kranführer dafür belangt werden?

PS:
Das alles hab ich mir nicht ausgedacht, sondern gestern bei der „Autobahnpolizei“ auf RTL gesehen :smile:
und danach hab ich mit nem Kumpel lange darüber diskutiert, nur leider fehlte uns das nötige Rechtswissen.

Gruß Stefan

Hi.

Vor kurzem las ich in einem Buch (eines Anwalts), dass auch ein Dritter in Notwehr handeln darf. Das heißt dann nicht mehr ‚Notwehr‘, sondern es gibt einen eigenen Begriff dafür (weiß ich jetzt nicht auswendig, müsst ich nachschauen).
Also: Er darf!

Markuss

‚Nothilfe‘ !!! Das war der Begriff (owT)
Markuss

Dazu mehr:

http://ranieri.jura.uni-sb.de/Liebig/Skripte/strafr/…

Markuss

Danke Markuss OWT

Vor kurzem las ich in einem Buch (eines Anwalts), dass auch
ein Dritter in Notwehr handeln darf.
Also: Er darf!

und wenn der Täter einfach nur flüchten wollte? Darf sich Hans Otto dann einfach sein Recht selbst auslegen, diese ziemlich komplexe Situation mal eben schnell durchdenken und selbst über Leben und Tod entscheiden? Tolle Wurst…

Hi,

es ging hier nicht darum die konkrete Situation zu beurteilen, ob hier Nothilfe gerechtfertigt ist oder nicht.
Es wurde schlicht gefragt, ob auch ein unbeteiligter Dritter ein Notwehrrecht hat. Die Antwort ist, daß jeder Nothilfe leisten darf und daß dafür die selben Regeln gelten wie für die Notwehr.

S.

schöner ist es natürlich solche … einfach laufen zu lassen…

unfassbar wie manche sich auf die Seite von Pöbel stellen

Bernd

schöner ist es natürlich solche … einfach laufen zu
lassen…

Hintergrund der „Erlaubnis“ ist die Gefahrenabwehr. Dachte das macht die Bezeichnung NotHILFE klar. Wenn er auf der Flucht ist, dürfte keine akute Gefahr mehr bestehen.
Soll er an der Flucht gehindert werden, greifen andere Gesetze, wobei ich bezweifle, das eine Aktion mit Todesfolge legitim ist…

unfassbar wie manche sich auf die Seite von Pöbel stellen

Unfassbar wie manche Lynchjustiz ausüben wollen und nur Gesetze achten, die Ihnen passen.

DW.

Ein paar Ergänzungen
Es genügt, wenn der Kranführer glaubt der Kraftfahrer werden den Polizisten sicher überfahren. Irrt er über den Vorsatz des Fahrers, weil dieser ein Stuntman ist, der vor seiner endgültigen Flucht den verwundeten Polizisten nur nochmal richtig erschrecken will, indem er mit hohem Tempo auf ihn zufährt und direkt vor dem Polizisten eine Handbremskehre macht, die er absolut sicher beherrscht, lägte bei Tötung des Fahrers bei angenommenem Versuch zur Tötung des Polizisten in der Theorie ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Praktisch würde, in diesem Fall wohl nie jemand etwas über die wahren Motive des Fahreres erfahren.
Deshalb würde der Kranführer weder in Praxis noch Theorie verurteilt werden.

Weiß der Kranführer, das der Stuntman nur flüchten will, darf er ihn gemäß § 127 I StPO mit einfacher körperlicher Gewalt oder ggf auch unter Fesseln, einsperren festnehmen, aber nicht schwer verletzen oder gar töten.

M.

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Es wurde schlicht gefragt, ob auch ein unbeteiligter Dritter
ein Notwehrrecht hat.

natürlich hat er das!

aber die viel interessantere frage lautet doch:

DARF der kranführer zusehen wie der polizist stirbt, WENN er in der lage ist, den angreifer unschädlich zu machen? ich meine: nein! sieht er einfach zu und kann nachgewiesen werden, daß er etwas tun hätte können, macht er sich mitschuldig an dem mord. frage: wie nennt man diese schuld?

frage zwei: darf er ihn dabei töten? ich meine ja, wenn nur dadurch der angriff abgewehrt wird.

frage drei: was passiert wenn die tötung nicht notwendig war aber er unabsichtlich dabei draufgeht, aber nicht die absicht hatte den angreifer wirklich zu töten? beispiel: der fesselt und knebelt den und er erstickt. würde er verurteilt? wegen was?

bitte um antworten bzw. korrektur.

gruß
datafox

PS: erlaubnistatbestandsirrtum ist ein herrliches wort.

wenn man keine Ahnung hat …
… sollte man Postings generell lassen, zumal Leute wie du ohne Niv… Schuld sind, daß Täter mehr Rechte haben als Opfer…kotzwürgundspuk

Bernd
P.S.: Kein Wunder, daß solch ein sinnvolles Posting von jemandem ohne Namen und Profil kommt

Hi Datenfuchs,

aber die viel interessantere frage lautet doch:

DARF der kranführer zusehen wie der polizist stirbt, WENN er
in der lage ist, den angreifer unschädlich zu machen? ich
meine: nein! sieht er einfach zu und kann nachgewiesen werden,
daß er etwas tun hätte können, macht er sich mitschuldig an
dem mord. frage: wie nennt man diese schuld?

Unterlassene Hilfeleistung. Wobei das eine rein akademische Diskussion ist, ich könnte mir keine realistische Fallkonstruktion vorstellen in der er sich strafbar macht.
Das mit dem „hätte etwas tun können“ ist dabei der Knackpunkt. Im Allgemeinen erwartet man von Kranführern nicht, daß sie innerhalb von wenigen Sekunden die entscheidung treffen ihr Arbeitsgerät als Waffe zu verwenden. Und selbst wenn, kann er nicht bestraft werden, wenn er angibt nicht töten zu können. Er hat gegenüber dem Polizisten keine Garantenstellung!

frage zwei: darf er ihn dabei töten? ich meine ja, wenn nur
dadurch der angriff abgewehrt wird.

Er darf ihn rechtmäßig töten, wenn nur dadurch der Angriff sicher abgewehrt wird. Eine Tötung bleibt straffrei, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken tötet.

frage drei: was passiert wenn die tötung nicht notwendig war
aber er unabsichtlich dabei draufgeht, aber nicht die absicht
hatte den angreifer wirklich zu töten? beispiel: der fesselt
und knebelt den und er erstickt. würde er verurteilt? wegen
was?

Teilweise ja schon beantwortet. Nachzulesen hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__33.html
Dies ist aber ein sehr heikles Gebiet in dem ich mir als Nichtjurist nur die Finger verbrennen kann.
Ob eine Verurteilung folgt ist von vielen Faktoren abhängig. Eine gewisse Sorgfalt wird schon verlangt (Ach, der stirbt wenn der Laster auf ihn fällt? War mir gar nicht bewußt) aber im Allgemeinen dürften die meisten Richter hier eher nachgiebig sein.

Gruß Stefan

bitte um antworten bzw. korrektur.

gruß
datafox

PS: erlaubnistatbestandsirrtum ist ein herrliches wort.

Gemäß §32 StGB kann ein dritter zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben einer Person Gewalt anwenden, um diese Gefahr zu beenden. Grundsätzlich ist hierzu das mildeste Mittel zu wählen, dass sicher den gewünschten Erfolg hat. Wir gehen nach deiner Schilderung davon aus, dass der Fahrer den Polizisten überfahren will.
Ergo:
Wir reden hier von versuchtem Mord zumindest aber versuchtem Totschlag.
Das zu schützende Rechtsgut des Polizisten ist seine körperliche Unversehrtheit, eventuell sogar sein Leben.
Die Inkaufnahme des Todes des Angreifers zur Rettung des Lebens des Polizisten liegt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und ist rechtmäßig!

Ein gängiger vergleichbarer Fall ist wohl der finale rettungsschuss durch einen Scharfschützen (wobei es hier wieder rechtliche Feinheiten zu beachten gibt, die für den „Otto-Normal-Bürger“ nicht gelten).

Andi

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Hallo,

Mike Meier hat die rechtliche und möglicherweise strafrechtliche Seite korrekt beantwortet. Mehr muss man dem Thema nicht hinzufügen.

Gruss Günter

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Soviel zur Theorie… in der Praxis wird es ein Richter entscheiden.

Gruß Ivo

Hallo DW0815,

Wenn er auf der Flucht ist,
dürfte keine akute Gefahr mehr bestehen.

Wenn man lesen kann, ist man schon ein ganzes Stück weiter.
In geschilderten Fall wählt der Täter seinen Fluchtweg so, daß der
Tod des Polizisten zwangsläufig anzunehmen ist.

Im Übrigen kann ich mich nur Bernds Ausführungen anschließen.
Eindeutig Nothilfe, keine Lynchjustiz und (im Realfall dann)
hoffentlich mit dem Exitus des Täters und damit Kostenersparnis für
die Allgemeinheit

Mit allerbesten Grüßen
TeeBird

Es gibt da auch noch den Begriff der :

Putativnotwehr.

Bei diesem Begriff geht es darum, wenn die Notwehr
„übermäßig“ ausgeführt wird.

Hier wäre i. d. Fall zu prüfen, ob der Kranführer
überreagiert hat. Diese Prüfung muß eh erfolgen

  • von Amts wegen ! Jedenfalls braucht sich der
    Kranführer i. d. Fall keinerlei Gedanken machen,
    was ihm (strafrechtlich) passieren könnte.

Das ganze Thema
ist übrigens Lehrstoff an den Unis im
ersten Semester - ich erinnere mich deutlich…

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Soviel zur Theorie… in der Praxis wird es ein Richter
entscheiden.

Naja ich glaube nicht - auch wenns nix was es nicht gbt - dass dieser Fall jemals passieren wird :smile:

M.

Das ganze Thema
ist übrigens Lehrstoff an den Unis im
ersten Semester - ich erinnere mich deutlich…

Vielleicht doch nicht ganz so deutlich. Das was Du meinst (Überreakton) ist der „Notwehrexzess“. „Putativnotwehr“ bedeutet das Vorliegen einer tatsächlich nicht gegebenen Notwehrlage, an die der Handelnde aber glaubt. IRd. Putativnotwehr wird dann bei der Schuldfrage geprüft, ob die vorgenommene (Notwehr)handlung mit der angenommenen Notwehrlage auch übereinstimmt, was dann die Schuld entfallen läßt. Daher gibt es dann auch den Streit über den „Putativnotwehrexzess“ (den ich hier nicht darstellen will).