Hallo zusammen,
Person A arbeitet in einer Werkstatt und ist abends dort alleine. Person B betritt die Werkstatt und spricht mit Person B. Dabei entsteht ein Streit und Person B nimmt sich eine Eisenstange, um Person A damit zu schlagen. Person A kriegt diesen Schlag am Kopf ab, nimmt Person B aber die Eisenstange weg und schlägt ebenfalls zu. Es entsteht eine Prügelei. Person A verletzt dabei Person B so schwer, dass dieser nunmehr im Koma liegt. Feuerwehr und Polizei sind vor Ort. Person A wird in Untersuchungshaft genommen. Person B liegt im Krankenhaus seit zwei Wochen im Koma. Person A wird durch einen Anwalt aus der U-Haft entlassen.
Was passiert nun, wenn:
- Person B nicht mehr aufwacht und im Koma bleibt
- Person B an den Folgen stirbt oder
- Person B aufwacht und eine andere Version erzählt.
Wie lautet die Anklage?
Herzlichen Dank für Eure Antworten.
Hallo,
für den ersten Schlag des A mit der Eisenstange könnte ggf. Notwehr geltend gemacht werden. Für die weitere Beurteilung fehlen allerdings die Fakten.
Mich lässt aber die Frage 3: „Was passiert nun, wenn Person B aufwacht und eine andere Version erzählt“ schon etwas zweifeln, ob der Sachverhalt sich wie geschildert abgespielt hat.
Gruss
Iru
Mich lässt aber die Frage 3: „Was passiert nun, wenn Person B
aufwacht und eine andere Version erzählt“ schon etwas
zweifeln, ob der Sachverhalt sich wie geschildert abgespielt
hat.
Hier ist gemeint, dass Person B vielleicht sagen könnte, das A angefangen hat, was nicht stimmt. A wollte sich auch nur verteidigen und hat dabei wohl zu doll zugeschlagen.
Hallo,
Mich lässt aber die Frage 3: „Was passiert nun, wenn Person B
aufwacht und eine andere Version erzählt“ schon etwas
zweifeln, ob der Sachverhalt sich wie geschildert abgespielt
hat.
Wieso das denn? Kann denn, ausgehend von der Version des Fragestellers, wirklich angenommen werden, dass der Verletzte sich wahrheitsgemäß einläßt und sich selbst mit den Worten belastet: „Ja, ich bin widerechtlich eingedrungen, habe den Fragesteller angegriffen und habe es somit verdient im Koma gelegen zu haben.“? Wird er nicht vielmehr versuchen, für sich rauszuholen was immer möglich ist?
Das läßt m.E. nicht zwingend einen rückschluss auf die Wahrheitsliebe des Fragestellers zu.
MFG Cleaner
Na gut,
das schiebe ich noch was hinterher. Ich befasse mich beruflich mit solchen oder ähnlich gelagerten Sachverhalten und habe eine Erfahrung gemacht: Beschuldigte und Zeugen erinnern sich oft an Einiges, versäumen aber, das zu erwähnen, weil es in ihren Augen als unwesentlich erscheint. Genauso werden Fakten nicht genannt, weil man sie verdrängt, weil man sie einfach nicht wahrhaben will. Die Frage Nr. 3 wäre für mich durchaus ein Anlass, weiter in die Richtung zu ermitteln um evtl. Ungereimtheiten zu entdecken.
Zum Fall an sich: Wie ich schon schrieb, könnte ggf. Notwehr geltend gemacht werden. Die Schilderung bietet aber zu wenig „Futter“ um eine halbwegs vernünftige Würdigung vorzunehmen.
Aber: Wenn A zwar geschlagen wird, es aber dennoch schafft, dem B die Eisenstange wegzunehmen und seinerseits zuzuschlagen, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass A dem B körperlich durchaus überlegen war. Und dann stellt sich schon die Frage, ob der Schlag mit der Eisenstange wirklich erforderlich war oder ob schon weit weniger Gewalt ausgereicht hätte, den Angriff abzuwehren. Träfe dies zu, wäre die Notwehr nicht mehr gerechtfertigt, dann könnte aber der § 33 StGB als Schuldausschließungsgrund geprüft werden.
Aber da Fakten fehlen, ist meine Meinung reine Spekulation. Letztlich wird das Gericht nach eingehender Prüfung entscheiden müssen.
Zu den Fragen 1 und 2: Wenn tatsächlich Notwehr nach § 32 StGB vorliegt, sind die gesundheitlichen Folgen für B selbstverschuldet. Wenn nicht, haftet der A auch für die Kosten.
Gruss
Iru
Zu den Fragen 1 und 2: Wenn tatsächlich Notwehr nach § 32 StGB
vorliegt, sind die gesundheitlichen Folgen für B
selbstverschuldet. Wenn nicht, haftet der A auch für die
Kosten.
Hallo Iru,
vielen Dank für die ausführliche Information. Eine Frage aber noch: Mit welcher Strafe könnte A abgesehen von den Kosten rechnen? Ist da auch Gefängnis möglich? A ist nicht vorbestraft und hat sich auch bis dato noch nie geschlagen. A hat wahrscheinlich seine Kräfte falsch eingeschätzt, hat B also nicht absichtlich so doll schlagen wollen.
Zur Verhandlung wird es jedoch sicher so oder so kommen.
LG, Danie
Hmm,
es dürfte wohl auf den § 226 StGB - schwere KV - hinauslaufen. Das ist ein Verbrechenstatbestand und die Mindeststrafe 1 Jahr. Wenn B stirbt, dann wahrscheinlich der § 227 StGB mit 3 Jahren Mindeststrafe Wenn es ganz schlecht läuft, könnte der StA auch den Totschlag/versuchten Totschlag in’s Auge fassen (natürlich alles unter der Voraussetzung, dass KEINE Notwehr vorliegt).
Aber ich bin sicher, dass der Fall gut ausermittelt wird und alle Fakten entsprechend gewürdigt werden.
Gruss
Iru
Hallo,
ich denke, dass wir eigentlich gar nicht so weit auseinander liegen. Wir sagen bezüglich Erinnerungsvermögen, Wahrheitsliebe und Detailgenauigkeit letztlich sogar das Gleiche, nur aus jeweils anderem Blickwinkel. Du bist sekptisch gegenüber A, ich gegenüber B - aber aus gleichen Gründen.
Auch bzgl. der Erläuterung zur Notwehr in diesem mageren Sachverhalt stimme ich dir vollumfänglich zu und sehe auch das Indiz der möglichen Überlegenheit ähnlich. Einzig könnte als Ergänzug angemerkt werden, dass vielleicht der A auch techniküberlegen gewesen sein könnte, weil er einen Abwehrflow verinnerlicht hat (sicher kennst du auch die grandiose Stockabwehr, die lange auch im Einsatztraining gelehrt wurde). Ergebnis wäre dennoch das gleiche - Verwirrung, Furcht, Schrecken --> Notwehrexzess.
Natürlich ist auch dies nur Spekulation und es stehen weiterhin alle Spielarten des intensiven oder extensiven Notwehrexzesses, der gefährlichen oder schweren KV etc. pp. offen.
MFG Cleaner
Liebe® Iru,
vielen Dank für Deine ausführlichen Antworten und Informationen.
Damit ist Person A doch sicher sehr gut geholfen.
DANKE und schönes Wochenende,
Danie 