Notwehr?

hallo
das in deutschland keine selbstjustiz erlaubt ist, steht außer frage: aber wie sieht es aus,wenn ein nicht strafmündiger mensch - hier im beispiel ein 12-13 jähriger,ständig andere beraubt, zusammenschlägt und erpresst, also härteres kaliber.

alle maßnahmen nutzen nichts, aus den heimen haut er regelmäßig ab und treibt im wohnviertel seinen terror ungehindert und vor allem unbestraft weiter.

nun geht der vater eines opfers hin und verprügelt den rotzlöffel mal gehörig, mit der ansage, dass er in zukunft die finger vom eigenen kind lassen soll.

wie könnte so etwas vor gericht enden? kann dem vater zugemutet werden, weiterhin tatenlos zuzusehen?

rnj

Kontrollüberlegung: Der Staat ist der Ansicht, dass der Täter wegen mangelnder Reife nicht bestraft werden darf und nicht mal erzieherische Maßnahmen nach Jugendstrafrecht angezeigt sind. Kann er dann gleichzeitig billigen, dass jemand den Täter verprügelt?

Notwehr liegt nicht vor, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.

so eit so gut
hi
aber jetzt haben wir auf der anderen seite die eltern, die einem natürlichen trieb nachgehen und ihr kind schützen. quasi in form einer präventiven maßnahme. ist da nicht die frage: welches recht wiegt mehr?

rnj

Klare Antwort, das des Staates natürlich.

aber jetzt haben wir auf der anderen seite die eltern, die
einem natürlichen trieb nachgehen und ihr kind schützen. quasi
in form einer präventiven maßnahme. ist da nicht die frage:
welches recht wiegt mehr?

Notwehr kommt eingeschränkt in Betracht, wenn der Angriff gegenwärtig ist. Ansonsten bleibt nur, den Staat zum Handeln aufzufordern.

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ist da nicht die frage:
welches recht wiegt mehr?

Nein, denn es gibt kein Recht auf Selbstjustiz. Notwehr ist, wie Benvolio schon gesagt hat, nicht gegeben. Es bleibt also Selbsjustiz. Und die ist auch dann verboten, wenn man damit seine Kinder schützt. Was auch gut ist, denn jegliche Selbstjustiz dürfte aus Sicht des Handelnden „zum Schutz für irgendwas“ geschehen. Eine Argumentation, die Selbstjustiz erlaubt, wenn der hHandelnde damit etwas schützen will, würde also das Verbot der Selbstjustiz ad absurdum führen.

Gruß,
M.

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Hmmm, könnte man hier Notstand andenken (vorausgetzt eine Dauergefahr für den Sohn wäre gegeben und die Maßnahme sei zur Beendigung dieser geeignet)?

Ich weiß, der Tyrannenmord ist iRd. Abwägung verboten (Strafrecht ist einfach schon zu lange her für mich).

Gruß
Dea

ist da nicht die frage:
welches recht wiegt mehr?

Nein, denn es gibt kein Recht auf Selbstjustiz.

Selbstjustiz wäre es ja nur, wenn der besagte Vater es täte, um den Knaben zu bestrafen.

Wenn er es aber ausschließlich täte, um sein Kind zu schützen, wäre es keine Selbstjustiz.

Sondern? k.A.

Eventuell doch der § 34.StGB Rechtfertigender Notstand?

Im Wikipedia steht jedenfalls:
"Vorausgesetzt wird also zunächst eine Notstandslage. Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, …

Unter einer gegenwärtigen Gefahr, die für das geschützte Rechtsgut gegeben sein muss, ist ein Zustand zu verstehen, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Das heißt, dass der Eintritt eines Schadens für das Rechtsgut naheliegt oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts droht."

Trifft doch mehr oder weniger zu, finde ich.

Allerdings wird es wohl eine Rolle spielen, dass da ein Kind der andere Beteiligte ist. Wahrscheinlich ist es doch angebrachter, das Jugendamt zu unterrichten und zügiges Handeln zu verlangen.

Viele Grüße

Ich bin gerade nicht in der Laune, Kommentare zu wälzen, aber rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB (ich gehe davon aus, dass du diesen meinst) könnte (dürfte) an zwei Punkten scheitern:

„nicht anders abwendbar“: Damit kann ja nicht gemeint sein, dass der Staat in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise auf konkrete Maßnahmen verzichtet. Oder doch? Das andere Argument ist vielleicht einleuchtender:

„ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“: Ich gehe davon aus, dass es eben nicht angemessen ist, Maßnahmen zu ergreifen, die härter sind als die Maßnahmen, die der Staat nicht ergreift, weil er es für falsch hält, schon die milderen Maßnahmen anzuwenden.

Du wirst im Ergebnis sicher recht haben. Aber interessieren würde es mich schon (wer weiß, ob ich nächsten Monat nicht Strafsachen mache):

„nicht anders abwendbar“: Damit kann ja nicht gemeint sein,
dass der Staat in rechtlich nicht zu beanstandender Art und
Weise auf konkrete Maßnahmen verzichtet. Oder doch?

Naja, das hatte ich jetzt einfach mal theoretisch vorausgesetzt, weil das eine Tatsachenfrage im Einzelfall ist, die man nie abschließend beurteilen kann.

„ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“: Ich gehe
davon aus, dass es eben nicht angemessen ist, Maßnahmen zu
ergreifen, die härter sind als die Maßnahmen, die der Staat
nicht ergreift, weil er es für falsch hält, schon die milderen
Maßnahmen anzuwenden.

Ein interessanter Aspekt. Aber setzt eine Notstandshandlung nicht ohnehin denklogisch voraus, dass staatliche Maßnahmen (aus welchem Grund auch immer) nicht in Anspruch genommen werden können? Denn auf die Rechtzeitigkeit solcher Maßnahmen kann es aufgrund des zeitlichen Aspekts, der hier iGz. Notwehr ja gerade nicht berücksichigt wird, eigentlich nicht ankommen. Bliebe der Aspekt, dass staatliche Maßnahmen hier aufgrund der Tatsache, dass der Jugendliche noch nicht strafrechtlich belangt werden soll. Das ist klar. Aber geht diese Tatsache mit der Frage, ob sich das potentielle Opfer iRd. § 34 StGB wirksam schützen kann, einher (bin grad in Grübellaune)?

Gruß
Dea

Hallo,

auch wenn es etwas vom Topic abweicht mal eine Frage an die Juristen hier: Wäre es Zivilrechtlich möglich eine einstweilige Verfügung im Sinne von Stalking-Abwehr (nicht näher als 20m annähern) gegen den noch nicht strafmündigen aber doch irgendwie rechtlich existierenden Balg zu erwirken?

Bin gespannt… (und hoffe das so ein Fall nie in unserem Umfeld auftaucht)

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

Eventuell doch der § 34.StGB Rechtfertigender Notstand?

und Du meinst, dass eine ordentliche Tracht Prügel eine geeignete Abwehrmaßnahme wäre?

Fesseln, Einsperren etc. könnte man sich mit mit viel Phantasie ja noch zurechtspinnen, aber körperliche Gewalt?

Das ist eindeutig Selbstjustiz und durch nichts zu rechtfertigen.

Gruß

S.J.