Hi,
angenommen, ein z. B. Triebfahrzeugführer wird, nachdem er auf dem Pendlerparkplatz seines Dienstantrittsortes angekommen ist, von einem Betrunkenen angesprochen, der nicht nur körperlich überlegen ist, sondern auch verlangt, vom Tf in seinem Privatwagen heimgefahren zu werden. Der Betrunkene macht durch Wort und Tat klar, daß er den Tf ansonsten zusammenschlagen würde.
Der Tf geht zum Schein auf den „Vorschlag“ ein, öffnet den Wagenschlag, ergreift die für diesen Zweck bereitliegende Axt und schlägt dem anderen den Schädel ein.
Ist das durch den Notwehrparagraphen noch gedeckt?
Gruß T