Notwehr? Der Titel muß 10 Zeichen lang sein

Hi,

angenommen, ein z. B. Triebfahrzeugführer wird, nachdem er auf dem Pendlerparkplatz seines Dienstantrittsortes angekommen ist, von einem Betrunkenen angesprochen, der nicht nur körperlich überlegen ist, sondern auch verlangt, vom Tf in seinem Privatwagen heimgefahren zu werden. Der Betrunkene macht durch Wort und Tat klar, daß er den Tf ansonsten zusammenschlagen würde.

Der Tf geht zum Schein auf den „Vorschlag“ ein, öffnet den Wagenschlag, ergreift die für diesen Zweck bereitliegende Axt und schlägt dem anderen den Schädel ein.

Ist das durch den Notwehrparagraphen noch gedeckt?

Gruß T

Es kommt darauf an. Grundsätzlich íst auch ein Notwehrexzess eine Notwehr. Aber im Einzelfall wird das wohl im Gesamtbild der Umstände zu betrachten sein, ob dieser in der Situation tatsächlich vorlag.

Es muß ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen, der Angegriffene muß das relativ mildeste verfügbare Mittel zur Abwehr des Angriffs wählen, muß sich aber nicht auf ein unsicheres Mittel verlassen. Vor den Einsatz potentiell tödlicher Gewalt ist jedoch eine Warnung erforderlich, wenn sie nicht zu weiterer Eskalation führt. Sprich: Verwendung der Axt ist zulässig, wenn ansonsten nichts anderes verfügbar ist, ob man vorher drohen sollte ist situationsbedingt, ebenso auch ob es nicht machbar ist den Angreifer zu verwunden. Zu profen ist auch ob es keine Möglichkeit gibt sich der Situation durch Flucht zu entziehen

Nö.
Das wäre eine Notwehreskalation (heißt das so?), weil mildere mittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine Verletzung wäre schon mehr als ausreichend gewesen, wenn nicht schon eine bloße Drohung. Oder vielleicht auch das schnelle Einsteigen und wegfahren.

Aber natürlich ist das nur eine persönliche Einschätzung, das muss man im Einzelfall noch näher anschauen und bewerten.
Gruß
anf

:flushed: Aber dann hätte er es doch nicht mehr rechtzeitig zum Dienstantritt geschafft…

Sowas passiert doch immer erst NACH Feierabend!

Wo genau steht das?

Ähm - nö. Niemand muss der Gewalt weichen. Flucht zählt grundsätzlich nicht zu den Dingen, die man wählen muss.

Gruß
anf

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Fand ich hier:

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Ok, danke schonmal für Eure Antworten. Es kommt also darauf an.

Wie sähe es aus, wenn der Betreffende von zwei Betrunkenen bedroht würde? In diesem Fall wäre es sozusagen ja technisch ratsam, wenigstens einen sofort auszuschalten.

Gruß T

Habe ich inzwischen auch gefunden. Wobei das nicht im Gesetz steht, sondern nur ‚herrschende Meinung‘ ist.
Gruß
anf

Ausschalten ist nicht das gleiche wie umbringen.
Gruß
anf

Auch in so einem Fall kann der Angegriffene jedes verfügbare Mittel nutzen solange kein krasses Mißverhätnis besteht

Nö. Das erforderliche. Atombomben etc. sind außen vor.

Gruß
anf

Ok. Wenn möglich also nur handlungsunfähig machen (was sicher schwierig ist, wenn man von zweien gleichzeitig angegriffen wird und in solchen Dingen nicht trainiert ist).

Gruß T

Im Falle eines Kollegen war es vor Dienstantritt. Er hatte allerdings leider keine Axt dabei.

Gruß T

Sowas hab aber wohl nur selten jemand im Handschufach

Du hast wohl noch nicht in nordkoreanische Handschuhfächer geschaut?

Deren Menge in Deutschland dürfte wohl eher überschaubar sein, und jemand, der mit einem Panzer herumfährt, hat schwerlich Probleme mit besoffenen Pöblern