Notwehr gegen einen Betrunkenen?

Hallo,

Bei uns im Karate-Verein sind einige Fragen zum Thema Notwehr aufgekommen. Vielleicht könnt ihr mir diese beantworten: Ist es Notwehr wenn ich mich auf einer Feier gegen einen Angriff einer alkoholisierten Person wehre? (ich habe mal gehört gegen Betrunkene, Hilfsbedürftige oder geistig verwirrte Personen sollte man sich nicht wehren, sondern nur ausweichen oder flüchten) Darf ich diese Person ausser Gefecht setzen? (d.h. Fixieren/Festnehmen) Was ist wenn Messer o.Ä. imbe 3 Jahre Karate als Sport gemacht also au Spiel sind? Ich hach einige Erfahrung mit Selbstverteidigung. Hat das besonderen Einfluss auf die Rechtssprechung?

Wäre euch sehr dankbar für Antworten :smile:
Gruss lev

Die Notwehr gegen Betrunkene ist eingeschränkt, ja. Feste Grenzen gibt es nicht. Allgemein wird man hier - jedenfalls bei starker Alkoholisierung - eher eine Flucht oder reine Schutzwehr verlangen als bei anderen Personen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalls.

Levay

Wenn die eigene Gesundheit gefährdet ist, dann ist Notwehr meines Wissens nach auch vollkommen rechtens. Die Frage ist dann natürlich in welches Maße diese Notwehr stattfindet. Ist die Notwehr verhältnismäßig kann man dann natürlich auch zur Rechenschaft gezogen werden.

Ist
die Notwehr verhältnismäßig kann man dann natürlich auch nicht zur
Rechenschaft gezogen werden.

Wenn die eigene Gesundheit gefährdet ist, dann ist Notwehr
meines Wissens nach auch vollkommen rechtens. Die Frage ist
dann natürlich in welches Maße diese Notwehr stattfindet. Ist
die Notwehr verhältnismäßig kann man dann natürlich auch zur
Rechenschaft gezogen werden.

1.) es findet keine verhältnismäßigkeitprüfung statt
2.) alle anderen rechtsgüter werden ebenfalls von der notwehr erfasst, z.b. ehre, eigentum etc.etc.

Hallo,
(ich habe mal gehört gegen
Betrunkene, Hilfsbedürftige oder geistig verwirrte Personen
sollte man sich nicht wehren, sondern nur ausweichen oder
flüchten)

Hallo,

bin kein Jurist, aber mal von meinem Menschenverstand ausgegangen…
…wenn du ausweichen oder flüchten kannst, wenn diese Möglichkeit besteht, dann wäre es mir egal ob Betrunken, Hilfsbedürftig oder einfach nur auf Stunk aus…
…dann kann es doch keine Notwehr mehr sein, da du ja andere Möglichkeiten hattest(!?!)

Wenn auch nicht explizit im Gesetz beschrieben, denke ich schon, dass die Verhältnismäßigkeit eine sehr große Rolle spielt. Gehen wir z.B. davon aus, dass die angreifende Person durch einen Schlag nieder geschlagen wurde und man nun auf diese z.B. eintritt und ihr dadurch bleibende Schäden entstehen, so ist dies meines Erachtens nicht verhältnismäßig.
Zum zweiten Punkt denke ich nicht, dass alle anderen Rechtsgüter auch unter Notwehr fallen, da der Paragraph eindeutig sagt:
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das aus einem Angriff auf die Ehre resultierende Gewalt rechtens sein soll, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Hi,

Du irrst Dich das gilt nach § 34 StGB auch für Eigentum, hier einen Auszug aus Wiki. zum nachlesen, gut ist auch der Link von Levay:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG).

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar. Da das Notwehrrecht schneidig ist, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter (Beispiel unten: Junge der Äpfel stiehlt) darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden.

Gruß
Tina

Wenn das natürlich so ist, dann nehme ich diesen Teil zurück und entschuldige mich für meine Falschaussage.
Das Beispiel mit dem Jungen würde dann aber natürlich die Verhältnismäßigkeit, die gegeben sein muss unterstreichen.

Wenn das natürlich so ist, dann nehme ich diesen Teil zurück
und entschuldige mich für meine Falschaussage.
Das Beispiel mit dem Jungen würde dann aber natürlich die
Verhältnismäßigkeit, die gegeben sein muss unterstreichen.

nein, das ist nicht die verhältnismäßigkeit, sondern gebotenheit.
und die wird grds. indiziert (durch die erforderliche handlung).

ausnahmsweise wird die gebotenheit durchbrochen:

  • krasses missverhältnis (stehlendes kind vom baum runterschießen)
  • enges familienverhältnis
  • notwehrprovokation
  • schuldunfähige

es bleibt aber dabei, dass es keine verhältnismäßigkeitsprüfung gibt.

und zum zweiten:
zu den geschützten rechtsgütern zählen z.b. Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum, Vermögen und Ehre, aber auch sonstige rechtlich geschützte Interessen wie das Persönlichkeitsrecht mit seinen Ausprägungen des Rechts am eigenen Bild usw.

gruß

…wenn du ausweichen oder flüchten kannst, wenn diese
Möglichkeit besteht, dann wäre es mir egal ob Betrunken,
Hilfsbedürftig oder einfach nur auf Stunk aus…
…dann kann es doch keine Notwehr mehr sein, da du ja andere
Möglichkeiten hattest(!?!)

das recht braucht dem unrecht nicht zu weichen; also ist die „schimpfliche flucht“ kein milderes mittel.

das problem was ich beim Ausweichen und/oder Flucht sehe ist: Wann kann ich denn sagen ob ich nur Ausweichen oder Flüchten kann? Das muss ich als Verteidigender doch in diesem Moment selbst entscheiden.

Was passiert wenn ich mich falsch entscheide und auf den Angriff mit einem Schlag reagiere um den Angreifer ausser Gefecht zu setzen, obwohl ich auch hätte abhauen und/oder ausweichen können? Bin ich dann strafbar?

gruss lev

Ich will mich jetzt hier nicht rumstreiten, aber ihr wollt mir doch auch nicht erzählen, dass wenn jemand jemand anderes beleidigt, also seine ehre verletzt/ angreift, der „Angegriffene“ den anderen nonverbal angreifen darf???
P.S.: Im Duden gibt es das Wort Gebotenheit gar nicht. Ist aber ja auch egal. Würde mich freuen, wenn ihr mir das hiervor erklären könntet.

Hallo,

Ich will mich jetzt hier nicht rumstreiten, aber ihr wollt mir
doch auch nicht erzählen, dass wenn jemand jemand anderes
beleidigt, also seine ehre verletzt/ angreift, der
„Angegriffene“ den anderen nonverbal angreifen darf???

Doch, genau das.

P.S.: Im Duden gibt es das Wort Gebotenheit gar nicht. Ist
aber ja auch egal. Würde mich freuen, wenn ihr mir das hiervor
erklären könntet.

Geboten=notwendig.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner