Ich habe mir das jetzt nicht genauer durchgelesen. Es ging
doch darum, dass der Vergewaltiger sein Opfer am Ende tötet,
oder? Da käme insbesondere die Verdeckungsabsicht in Betracht.Levay
Auch gut.
Bleibt trotzdem Mord und nix Notwehr.
borthi
Ich habe mir das jetzt nicht genauer durchgelesen. Es ging
doch darum, dass der Vergewaltiger sein Opfer am Ende tötet,
oder? Da käme insbesondere die Verdeckungsabsicht in Betracht.Levay
Auch gut.
Bleibt trotzdem Mord und nix Notwehr.
borthi
Bleibt trotzdem Mord und nix Notwehr.
Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)?
Gruß
Hallo,
gar keinen. Weil ich nirgends finden kann, was denn wohl eine
illegale Waffe bei Notwehr sein könnte.
Na eine verbotene.
Und was würde passieren, wenn das Opfer eben nicht das Messer
in der linken, sondern die Pistole in der rechten Tasche
benutzt, weil sie das Messer vergisst? Spielt legal oder
illegal dann eine Rolle? Muss es das Opfer auf jeden Fall
erstmal mit dem Messer probieren?
Gaspistole? Wenn sie im Besitz des sog. „kleinen Waffenscheins“ ist, nichts. Das wäre jetzt eine „legale"Waffe.
Ist die Pistole echt(also eine scharfe), und die Frau hat keine Berechtigung zum Führen oder Besitzen, bleibt der Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes, durch den Umstand der Notwehr unberührt.Das wäre dann die illegale“ Waffe.
Nu klar?
Äää…ist Vergewaltigung inzwischen ehrbar?
Siehe Post von Levay.
Welchen?
grüsse borthi
Was denn?
Was du schreibst.
Das das Tatmittel kein verbotener Gegenstand sein darf?
So ist es nicht.
Mag ja sein, das es für dich unsinn ist, der Gesetzgeber wird
sich aber dabei, was gedacht haben.
So etwas steht nicht im Gesetz.
Wenn einer in Notwehr handelt, dabei ein Messer benutzt,
weil er sonst den Angriff nicht abzuwehren vermag, darf das
Messer, nach dem Waffenrecht nicht verboten sein.
So ein Blödsinn!
Springmesser, beidseitig geschliffene Klinge, länger als 12 cm
ectera ecetera.
Ist doch logisch.
Das findest du logisch? Das muss man sich mal vorstellen:
T will O töten. O könnte zufälligerweise auf eine „verbotene“ Waffe zurückgreifen (wobei eine Waffe ja nicht „verboten“ sein kann); wenn er es aber macht, ist er nicht durch Notwehr gerechtfertigt und wird wegen Körperverletzung oder Totschlags verurteilt. Wie absurd das wäre! Nach deiner Logik MUSS sich O nun töten lassen (!!!)
Du studierst Jura? Ich weiß nicht recht, ob dein Judiz ausreichend gut ist. Wenn du so was logisch findest…
Levay
Nu klar?
Ja, jetzt wird zumindest halbwegs klar, was du mit deinen semijuristischen Ausführungen überhaupt meinst. Der Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes hat aber doch mit den hier diskutierten Fragen überhaupt rein gar nichts zu tun.
Levay
Hallo nochmal Levay,
So etwas steht nicht im Gesetz.
Doch!
Kuckst du hier:
http://rk19-bielefeld-mitte.de/info/Recht/Waffengese…
Du studierst Jura? Ich weiß nicht recht, ob dein Judiz
ausreichend gut ist. Wenn du so was logisch findest…
Hab´ich das behauptet?
borthi
Nein, da steht das auch nicht drin.
Du studierst Jura? Ich weiß nicht recht, ob dein Judiz
ausreichend gut ist. Wenn du so was logisch findest…
Hab´ich das behauptet?
Das mit dem Studium oder dem Judiz? Das mit dem Studium folgere ich daraus, dass du nicht so richtig Ahnung hast, aber ein paar grundlegende Kenntnisse hast; natürlich könntest du auch Polizist sein oder Hobbyjurist oder so.
Das mit dem Judiz merkt man ja, das musst du nicht behaupten.
Levay
Mönsch Leute…
das was hier durchdiskutiert wird, ist doch alles schon höchstrichterlich abgehandelt und entschieden worden.
Notwehr gegen Notwehr gibt es nur bei der Überschreitung derselben. Wenn also der Verteidiger aus Angst oder Schrecken weiter auf den bereits angriffsunfähigen einprügelt, dann darf auch der ursprüngliche Angreifer Notwehrrechte geltend machen. Dann handelt der ursprüngliche Verteidiger zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft.
Aber reine Notwehr gegen eine rechtmäßige Notwehr ist nicht zulässig, da es - wie Levay schon sehr richtig anführte - an deren Voraussetzung mangelt.
Ob eine Waffe, die zur Notwehr benutzt wurde, legal, illegal oder sch…egal ist, das interessiert für die Notwehr in keinster Weise.
Wenn der Verteidiger sein Leben oder körperliche Integrität (bitte kommt jetzt nicht damit, dass es noch andere notwehrfähige Rechtsgüter gibt) mit einer Waffe gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt, also die Notwehr ausübt, handelt rechtmäßig. Die Waffe kann notfalls ein illegales Maschinengewehr sein, das tut der Notwehr keinen Abbruch. Ob noch ein Strafverfahren gegen den Verteidiger wegen Verstoß gegen das WaffG oder KWKG folgt, das steht auf einem gaaaaanz anderem Blatt.
Gruss
Iru
Das darf nur nicht ausarten. Also wenn jemand den Angreifer Kampfunfähig gemacht hat und trotzdem noch aus diesen einprügelt, ist das keine Notwehr und strafbar. Es kommt immer auf die Situation an. Bei Kampfkünsten lernt man das auch so, daß die angemessenen Mittel zur Verteidigung gewählt sein muß. Ansonsten wird es gefährlich. Beispielstweise greift einer (A) mit dem Stock an und B schießt diesen nieder. So könnte ich Notwehr nicht begründen.
Beispielstweise greift einer (A)
mit dem Stock an und B schießt diesen nieder. So könnte ich
Notwehr nicht begründen.
Ich schon. Vergleichbare Fälle gab es schon, wie z.B. eine Entscheidung des BGH, bei der sich eine kleinwüchsige Person mit der Schusswaffe gegen einen wesentlich größeren aber unbewaffneten Angreifer wehrt - er erschießt ihn. Freispuch in letzter Instanz, allerdings - siehe meinen obigen Beitrag - Strafverfahren wegen Verstoßg gegen das WaffG.
Gerade bei Kampfsportlern kann ein Stock eine tödliche Waffe sein (seit über 20 Jahren Ju-Jutsu weiss ich, wovon ich spreche), die Anwendung der Schuffwaffe kann deshalb durchaus erforderlich sein. Und eine Güterabwägung gibt es bei der Notwehr nicht.
Gruss
Iru
Es gibt im Rahmen der Notwehr
k e i n e
allgemeine Abwägung zwischen den Rechtsgütern der Beteiligten.
Levay