Hallo, Leute!
In einer Diskussion ist letztens eine hypothetische Frage aufgetaucht.
Nehmen wir mal an, jemand wird von jemand anderem angegriffen, sei es in diesem Fall mal ein Vergewaltiger. Das Opfer wehrt sich nun und hat zum Beispiel ein Messer dafür. Nun wird ja der Vergewaltiger seinerseits angegriffen. Wie ist es nun zu beurteilen, wenn der Vergewaltiger sich gegen den doch recht bedrohlichen Angriff seinerseits wehrt und dabei das Opfer tötet?
Ist das mehr so „wer anfängt, ist selbst schuld, wenn er dabei hops geht“ oder ist der jemand dann wegen, in diesem Beispiel, versuchter Vergewaltigung zu verurteilen und der Totschlag wegen eben des Angriffs straffrei?
Nehmen wir mal an, jemand wird von jemand anderem angegriffen,
sei es in diesem Fall mal ein Vergewaltiger. Das Opfer wehrt
sich nun und hat zum Beispiel ein Messer dafür. Nun wird ja
der Vergewaltiger seinerseits angegriffen. Wie ist es nun zu
beurteilen, wenn der Vergewaltiger sich gegen den doch recht
bedrohlichen Angriff seinerseits wehrt und dabei das Opfer
tötet?
Dann handelt der Vergewaltiger nicht in Notwehr, weil der Angriff der Frau ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt ist und deswegen die Rechtswidrigkeit entfällt.
Eine Tat kann nur durch Notwehr gerechtfertigt werden sein, wenn sich der Täter einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sieht. Die Tat desjenigen, der Notwehr übt, ist dann rechtmäßig und also nicht rechtswidrig, darum kann der andere seinerseits keine Notwehr üben.
Moin Korbi,
Erstens, kann immer nur einer von seinem Notwehrrecht gebrauch machen.
In diesem Fall, die von Vergewaltiger(B) angegriffene Frau(A)(ich nehme an, es soll sich beim Opfer um eine Frau handeln.)
A hat nun das Recht, nach §32StGB Notwehr, diesen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen Mitteln abzuwehren, solange der Angriff
unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder andauert.
Soweit klar?
Nochmal, der Angriff muß rechtswidrig sein, er muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern, und die Mittel die eingesetzt werden müssen erforderlich sein.
Da A nun gegen B körperlich die unterlegene ist(setze ich mal voraus), darf A zum nächst höheren Mittel greifen.
Voraussetzung, das Mittel ist legal und eben erforderlich.
Jetzt hat A also dieses legale Messer dabei und setzt es ein.
sticht von mir aus auch zu, verletzt B, sagen wir mal am Arm, und B haut ab.
Angriff beendet.
Notwehrrecht beendet.
Setzt A nun nach um B den Rest zugeben, damit er sowas nicht noch einmal macht, kann B nun als angegriffener Notwehr ausüben, gegen den nun von A rechtswidrigen Angriff, da der Angriff von B abgeschlossen war, mit Beginn seiner Flucht.
Rache, ist keine Notwehr.
Soweit auch noch klar?
In deinem Beispiel, tötet B(Angreifer) A(Opfer)
Das ist dann Mord.
Kein Totschlag.
…und schon gar nicht Notwehr.
…die versuchte Vergewaltigung, kann außen vor bleiben, weil bei Mord, schon die gesetzliche Höchststrafe verhängt wird.
grüsse borthi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
In diesem Fall geht es auch um einen Todesfall.
Ich denke man sollte auch noch erwähnen, dass unter diesen
Umständen sicherlich noch eine Ermittlung erfolgen wird.
Da A nun gegen B körperlich die unterlegene ist(setze ich mal
voraus), darf A zum nächst höheren Mittel greifen.
Voraussetzung, das Mittel ist legal und eben erforderlich.
Was genau verstehst Du in diesem Zusammenhang unter ‚legal‘ und ‚nächst höheres Mittel‘? Und wo findet man das im Gesetz?
In deinem Beispiel, tötet B(Angreifer) A(Opfer)
Das ist dann Mord.
Kein Totschlag.
…und schon gar nicht Notwehr.
Ein Vergewaltiger bringt ein Messer zur Tatausführung mit. Er muss jederzeit damit rechnen, dass sein Opfer sich wehrt, und er ist bereit, sein Opfer in diesem Fall umzubringen. Wo fehlt dir hier die im § 211 genannte ‚Befriedigung des Geschlechtstriebs‘?
Nocht die Mitnahme des Messers erfüllt den Tatbestand, sondern die Tötungshandlung. Natürlich kann man hier über Mord nachdenken, aber gewiss nicht wegen der Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Was genau verstehst Du in diesem Zusammenhang unter ‚legal‘
und ‚nächst höheres Mittel‘? Und wo findet man das im Gesetz?
Hallo loderunner
Welchen Teil von „legal“ hast du denn nicht verstanden?
Schön, sagen wir das nächste " geeignete Mittel", wenn körperliche Gewalt nicht ausreicht.
(BGH NJW 73, 255). (Wessels, AT, Rn. 335).(Lackner/Kühl, § 32 Rn. 2).
In deinem Beispiel, tötet B(Angreifer) A(Opfer)
Das ist dann Mord.
Kein Totschlag.
…und schon gar nicht Notwehr.
Äää…ist Vergewaltigung inzwischen ehrbar?
Hab gestern keine Nachrichten gesehen, und heute noch nicht die B…Zeitung gelesen.
Wenn ich den 211 so lese, steht da bei mir immer noch „Befriedigung des Geschlechtstriebs“.Bei dir nicht?
Du musst nicht alle aufgeführten Merkmale erfüllen, einer reicht!
…die versuchte Vergewaltigung, kann außen vor bleiben, weil
bei Mord, schon die gesetzliche Höchststrafe verhängt wird.
Das erst recht.
Werden ein oder mehr Straftatbestände durch verschiedene Handlungen verletzt, so spricht man bei der Strafbildung hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander von Realkonkurrenz. Liegt Realkonkurrenz vor, so wird gemäß § 53 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
Die tatbestandsmäßig strafbare Handlung ist legal (und damit
nicht strafbar), wenn sie durch Notwehr gerechtfertigt ist.
Hallo Tom,
schon richtig, ich ging vorliegend nicht von der eigentlichen Handlung aus , sondern von dem Messer das die Frau zückt.
Also die Legalität der Tatwaffe, von mir aus ein Küchenmesser o.ä.
Ich habe mir das jetzt nicht genauer durchgelesen. Es ging doch darum, dass der Vergewaltiger sein Opfer am Ende tötet, oder? Da käme insbesondere die Verdeckungsabsicht in Betracht.
Welchen Teil von „legal“ hast du denn nicht verstanden?
gar keinen. Weil ich nirgends finden kann, was denn wohl eine illegale Waffe bei Notwehr sein könnte.
Schön, sagen wir das nächste " geeignete Mittel", wenn
körperliche Gewalt nicht ausreicht.
(BGH NJW 73, 255). (Wessels, AT, Rn. 335).(Lackner/Kühl, § 32
Rn. 2).
Und was würde passieren, wenn das Opfer eben nicht das Messer in der linken, sondern die Pistole in der rechten Tasche benutzt, weil sie das Messer vergisst? Spielt legal oder illegal dann eine Rolle? Muss es das Opfer auf jeden Fall erstmal mit dem Messer probieren?
In deinem Beispiel, tötet B(Angreifer) A(Opfer)
Das ist dann Mord.
Kein Totschlag.
…und schon gar nicht Notwehr.
…die versuchte Vergewaltigung, kann außen vor bleiben, weil
bei Mord, schon die gesetzliche Höchststrafe verhängt wird.
Das erst recht.
Werden ein oder mehr Straftatbestände durch verschiedene
Handlungen verletzt, so spricht man bei der Strafbildung
hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander von
Realkonkurrenz. Liegt Realkonkurrenz vor, so wird gemäß § 53
StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
Was denn?
Das das Tatmittel kein verbotener Gegenstand sein darf?
Mag ja sein, das es für dich unsinn ist, der Gesetzgeber wird sich aber dabei, was gedacht haben.
Wenn einer in Notwehr handelt, dabei ein Messer benutzt,
weil er sonst den Angriff nicht abzuwehren vermag, darf das Messer, nach dem Waffenrecht nicht verboten sein.
Springmesser, beidseitig geschliffene Klinge, länger als 12 cm ectera ecetera.
Ist doch logisch.