Gegenwertig wird in der Rechtssprechung auch mit: Unmittelbar
bevorstehend und auch anhaltend geleichgesetzt. Du musst nicht
warten, dass Du Opfer wirst. Die Frauen auch nicht.
Das bestreite ich ja gar nicht.
Was hat strafmündig mit dem festsetzen zu tun?
Wieso sollten die Frauen ihre Rechte verlieren - ihre Ehre,
Eigentum und Unversehrtheit - nur weil es Kinder sind.
Für dich nochmal was ich oben schon geschrieben habe:
„Ist die Verteidigung im dargestellten Sinne erforderlich, so ist die Notwehr- bzw. Nothilfehandlung grundsätzlich auch gerechtfertigt. Jedoch nimmt die Rechtsprechung zuweilen eine weitere Einschränkung von Art und Umfang der zulässigen Verteidigungshandlung über das Erfordernis der Gebotenheit vor. Diesbezüglich wurden Fallgestaltungen entwickelt, in denen eine Verteidigung nicht oder aber in schwächerer Weise, als es eigentlich erforderlich wäre, in Betracht kommt. So verlangt die Rechtssprechung beispielsweise gegenüber Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen entweder gänzlich auf eine Verteidigung zu verzichten oder aber zumindest lediglich auf eine Verteidigung ohne ernstliche Gefährdung des schuldlos Handelnden zurückzugreifen (BGHSt 5, 245)“
Ich bitte dich einfach die entsprechende Rechtsprechung zu studieren.
Und der BGH ist nun mal die oberste Instanz.
Gruß Ivo