Hallo,
ich habe nur eine ganz kurze Frage:
Ist der Satz „Eine Notwehr beschreibt eine Straftat, für die man nicht bestraft werden kann“ korrekt (Das mit dem Schutz von Rechtsgütern will ich bei diesem Satz vernachlässigen)? Ich schätze mal nicht, wie muss man ihn korrigieren? Ich glaube nämlich, dass das Wort „Straftat“ falsch ist, da eine Notwehrsituation aus einer Straftat eine „Nicht-Straftat“ macht, oder?
Notwehr führt dazu, dass trotz erfüllten Straftatbestandes keine Bestrafung erfolgen darf, weil die Tat gerechtfertigt ist. Es liegt also eine Tat, aber keine rechtswidrige Tat vor.
Ist der Satz „Eine Notwehr beschreibt eine Straftat, für die
man nicht bestraft werden kann“ korrekt
Nein, ist er nicht. Die Notwehr beschreibt ja gerade nicht die Tat (z.B. die Tötung), sondern die Rechtfertigung dieser Tat (z.B.: Der Getötete wollte den anderen gerade umbringen, weshalb der andere sich wehren durfte). Außerdem stimmt auch, was du sagst: Man kann hier gerade nicht von einer Straftat sprechen und, wie [EK] zutreffend sagt, nicht mal von einer rechtswidrigen Tat.
Ich
glaube nämlich, dass das Wort „Straftat“ falsch ist, da eine
Notwehrsituation aus einer Straftat eine „Nicht-Straftat“
macht, oder?
Ein Boot geht unter 2 Männer sind noch am leben.
Mann1 hat ein Brett. Mann2 schubst Mann1 vom Brett um zu überleben.
Mann2 begeht eine entschuldigte Tötung.
Verwechselst Du gerade Notwehr mit einem Szenario das hierzu ähnlich ist?
Hallo,
mein Problem ist nicht die Definition von Notwehr (Bei dem Beispiel mit dem Boot würde ich sagen: keine Notwehr da person 1 keine Straftat begeht). Vielmehr war die Frage, ob man eine Tat, die man begeht, als Straftat bezeichnet, wenn es Notwehr war.
Aber die ersten beiden Antworten sagen ja, dass es zwar eine Tat ist, aber KEINE Straftat.
mein Problem ist nicht die Definition von Notwehr (Bei dem
Beispiel mit dem Boot würde ich sagen: keine Notwehr da person
1 keine Straftat begeht).
Die Begründung ist nicht ganz richtig. Erforderlich ist einen rechtswidriger Angriff, nicht aber zwingend eine Straftat, auch wenn es sich oft um eine solche handeln wird.
Aber die ersten beiden Antworten sagen ja, dass es zwar eine
Tat ist, aber KEINE Straftat.
Genau, keine Straftat. Wohl aber wird der objektive Straftatbestand (z.B. des Totschlags) erfüllt. Hier muss man aufpassen, weil im Strafrecht der Begriff des Tatbestands auch für die ganze Tat inkl. Rechtswidrigkeit und Schuld verwendet wird.
Das ist aber auch fies, wenn man eine 50:50-Chance hat, das Richtige zu sagen, dann auf das Falsche tippt und von mir korrigiert wird…
Die richtige Antwort lautet: nein. Nein, das darf man nicht.
Während eine Rechtfertigung (z.B. Notwehr) dazu führt, dass etwas, das eigentlich verboten ist, ausnahmsweise erlaubt ist, bedeutet Entschuldigung gerade, dass die Tat verboten bleibt, man für ihre Begehung aber nicht bestraft wird.