Hi,
ich las gerade das hier: http://www.tz-online.de/de/aktuelles/muenchen/artike…
227 BGB sagt
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Auf Wikipedia nachgeschlagen:
„(…) Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebenso wenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.[1] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. (…)“
Ich bin ja froh, dass der letzte Satz im Artikel lautet „Der Prozess geht weiter“, war aber sehr verwundert dass der Richter sich darueber empoerte dass die Verteidigung eine Verwechslung von Taeter und Opfer beklagte. Natuerlich ist da viel juristische Taktiererei bei, aber wie realistisch ist eine Verurteilung des Studenten wegen „versuchtem Totschlags“?
K.