Hallo, ich habe 2 Fragen:
1)ich habe eine LV mit Steuerprivileg.Jetzt hätte ich die Möglichkeit, im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie, den Vertrag zu erhöhen. Wenn ich dies annehme, wird dann der ehemalige alte Vertrag steuerschädlich oder findet die Nachversicherung über einen separaten neuen Vertrag mit heutiger steuerlicher Regelung statt?
2)ich habe eine Risiko-LV, Abschluss 2002. Jetzt will ich diese in kap. LV umwandeln. Greift für diesen Vertrag das neue oder alte Steuerrecht?
Danke
der Hilfesuchende
Hallo,
zu Frage zwei kann ich eine klare Antwort geben: Es gilt das neue Steuerrecht!
Bei Frage eins ist es ein wenig schwieriger das aus der Ferne zu prüfen. Eine verbindliche Antwort kann nur das jeweilige Unternehmen geben. Die Frage ist welche Teile des Vertrages verändert werden.
Es ist durchaus darstellbar, dass z.B. 50 „alte“ Euro steuerneutral sind und der Überschuß aus 50 „neuen“ Euro versteuert werden. Eien verbindliceh Auskunft kann immer nur das Unternehmen geben wo der Vertrag abgecshlossen wurde. Wenn kein Draht zum Vertreter mehr besteht einfach in der Zentrale/ Direktion anrufen.
Danke für die Antwort, die bringt mich aber nicht weiter, da ich es im voraus gerne wissen würde.
Aus welchem Grund? Ein Anruf in der Zentrale genügt.
Ohne Versicherungsschein kann hier niemand eine verbindliche Antwort geben, sondern nur spekulieren. Das kann böse ins Auge gehen
hier muss ich zuerst fragen um welches Land es sich handelt damit ich weiß welches steuerliche Recht gilt. Zur Frage 1) kann ich schon mal sagen das bei Erhöhungen kein neuer Vertrag entsteeht. In Österreich darf im Rahmen einer Indexerhöhung erhöht werden ohne das es jemals steuerschädlich wird da diese Erhöhung bereits bei Antrag vereinbart war. Eine Aufstockung darf auf maximal das 2 1/" fache Erfolgen.
Für 2) gilt in Österreich Risikoversicherungen sind immer absetzbar.
Deutschland
Also, mir geht es um eine generelle Aussage. Ich sehe das so:
zu 2) wenn eine alte RLV ind eine KLV umgewandelt wird, dann gilt das in dem Moment bestehende Steuerrecht, also dann ohne Steuerprivileg.
zu 1) da in den meisten Fällen die Nachversicherungsoption über einen separaten Vertrag stattfindet, gilt für diesen dann neuen Vertrag ebenso das neue Steuerrecht. Oder gilt dann auch das steuerunschädliche Novationsrecht:
Novation einer Lebensversicherung ist die Veränderung eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages, bei dem unter Umständen eine steuerliche Behandlung herbeigeführt werden kann.
Diese Novation ist wie ein Neuabschluss eines Vertrages anzusehen. Möglichkeiten für die Novation sind: Eine Verkürzung der Laufzeit bei der Steuervorteile verloren gehen, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren Laufzeit geändert, und mit einer Restlaufzeit von dann weniger als 12 Jahren erneuert wird.
Die Verlängerung der Laufzeit wenn die garantierte, und die Ablaufleistung bei gleichem Betrag steigen, die Widerinkraftsetzung einer ruhenden Versicherung nach mehr als 2 Jahren, ein nachträglicher Einschluss einer Dynamik, oder nicht vorher vereinbarte Beitragserhöhungen, Zuzahlungen zur Verkürzung der Laufzeit oder die Erhöhung der Versicherungsleistung, wenn eine Mindestlaufzeit dabei von 12 Jahren nicht unterschritten, oder eine wesentliche Veränderung der steuerlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten stattfindet.
Aus welchem Grund? Ein Anruf in der Zentrale genügt.
Ohne Versicherungsschein kann hier niemand eine verbindliche
Antwort geben, sondern nur spekulieren. Das kann böse ins Auge
gehen
Hallo
ich werde mich um die Angelegenheit kümmern.
Bitte um etwas Geduld
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Hallo,
zu 1) Das kommt auf die Bedingungen der Nachversicherungsgarantie an. Es gibt grundsätzlich beide Varianten.
zu 2) Es macht keinen Sinn eine RLV in eine schlecht verzinste KLV umzuwandeln. Sparen Sie Ihr Geld lieber in einer sinnvollen Kapitalanlage an. Ob Sie die ca. 2 bis 3 % Zinsen nach Kosten einer KLV steuerfrei bekommen oder nicht ist irrelevant. KLV’s sind als langfristige Kapitalanlagen völlig ungeeignet.
Viele Grüße
Matthias Michel
OHNE ANERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT
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durch Erhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie verändert sich Dein Vertraginhalt und Versicherungsbeginn nicht; Du nutzt lediglich eine bereits vor 2005 vereinbarte Erhöhungsoption wie z.B. auch bei einer dynamischen Erhöhung => keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit.
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anders wie im 1. Fall entsteht bei der Wandlung in eine KLV ein neuer Vertrag (Versicherungsbeginn nach 2005). Daher ist der Vertrag nach Neuem Recht steuerpflichtig. Einziger Vorteil dieser Variante: keine Gesundheitsfragen.
Bitte meine Aussagen vor Umsetzung unbedingt durch HH schriftlich bestätigen lassen!
Lieber Gruß
Daniel
Nachversicherungsgarantie bedeutet m.E. dass die Möglichkeit zur Erhöhúng eines Versicherungsschutzes ohne Gesundheitsprüfung besteht. Eine ERhöhung bedeutet aber, dass diese steuerlich wie ein Neuvertrag zu behandeln ist, es sei denn, man hat einen Vertrag mit regelmäßiger Dynamik abgeschlossen. Der ursprüngliche Vertrag dürfte hinsichtlich der steuerlichen Bewertung (Abschluss vor 01/2005) unberührt bleiben.
Gleiches gilt für die Risikoversicherung. Umtausch in eine Kapitalversicherung bedeutet Neuabschluss zum aktuell geltenden Tarifwerk bei aktuell geltender Steuerregelung.
Ich empfehle, die Fragen direkt mit Ihrer Versicherung abzuklären.
Hallo, entschuldigung, dass ich erst jetzt antworte, hatte einschl. Gestern Urlaub.
zu 1. Der alte Vertrag wird nicht steuerschädlich. Wie der Vertrag erhöht wird, als Neuvertrag oder Erhöhung des Altvertrages liegt bei der Gesellschaft. In beiden Fällen ist aber der Neuabschluss steuerschädlich. Beim einer Erhöhung im Altvertrag dann nur der Teil der Erhöhung.
zu 2. Hier wir bei einer Umwandlung der Neurvertrag steuerschädlich, da Abschluss nach 2005.
Gruss Walter
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Hallo!
Leider kenne ich mich in Steuerfragen nicht gut aus.
Gruß
H.C. Sanders
Hallo,
sry, aber die Frage ist irgendwie untergegangen und ist sicher längst beantwortet. Falls wider erwarten nicht, einfach nochmal melden.
Viele Grüße
Thomas K.