Informationspflicht nach TMG / RStV
ausgibt, in seiner Website nicht gerade einen privatfamiliären
Charakter vermittelt. Somit müsste dieser seiner gesetzlichen
Impressumspflicht nachkommen und deutlich mehr als eine
Mailadresse angeben - die er vor vielen Besucherinnen auch
noch versteckt.
Nein, muss er nicht. Lies dazu bitte nochmal das Gesetz GENAU.
Hallo.
Ja danke für die Aufforderung. Habe ich hiermit nochmal getan und mich bestätigt gefühlt.
Name und Anschrift sind das Minimum, was er laut Gesetz reinsetzen müsste.
Hier der Auszug aus dem relevanten RStV für Webseiten nichtprivaten Zwecks - und darunter fällt die Werbeseite eines selbstbezeichneten Bildjournalists sicherlich:
_§ 55 - Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
-
Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend._
Es wird gar an verschiedenen Stellen empfohlen, der Informationspflicht nachzukommen, wenn man seine Inhalte (wenn auch privater Natur) für jeden zugänglich einstellt, also z.B. nicht in einen passwortgeschützten Bereich.
Siehe dazu z.B. derzeitigen Wikipedia-Artikel zum Thema Impressumspflicht und zu Angeboten ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecks:
„Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.“
Nichts dergleichen ist auf der angegebenen Webseite zu finden. Er bietet sich als Bildjournalist an und ist meiner Meinung nach impressumspflichtig.
Gruß
A