Eventualvorsatz sehe ich hier schon als richtig an.
Vermutet wurde der Versuch des Samenraubs - das wollte man nicht nur unterbinden, sondern die „Täterin“ auch bestrafen.
Das ist Selbstjustiz und eben bedingt vorsätzliche (eventuelle) Körperverletzung.
Bei einer Vergewaltigung steht aber die „Befriedigung“ des Vergewaltigers im Vordergrund. In diesem Beispiel steht der Kinderwunsch der Dame im Vordergrund. Das Beispiel passt hier nicht so ganz.
Gruß Oberberger
Ich denke nach einigem googeln an einen Fall von Notwehrprovokation. Und damit schwere Körperverletzung wegen Einsatz von chemischen Mitteln, die nicht durch Notwehr gedeckt ist.
Hier:
http://www.kanzlei-prof-rath.de/materialien/methodik-fallbearbeitung/8.%20Teil%20Bemerkungen%20zu%20den%20Hauptproblemen%20des%20vorliegenden.pdf
gibt es dazu die juristische Vorgehensweise zur Bewertung des Falls.
Übrigens ist das vegleichbar mit den Fallenstellern, die Drähte gegen Mountainbiker im Wald spannen. War mir aber zu mühsam, entsprechende Urteile zu googeln.
Gruß
anf (ianal)