M & F haben Sex. M geht ins Badezimmer und wirft das Kondom in den Müll.
Danach geht F ins Badezimmer, fischt das Kondom heraus, und fährt mit „Sperm Jacking“ fort, d.h. reibt die Innenseite ihrer Vagina mit dem Inhalt ein.
Allerdings hat M vorher das benutzte Kondom gegen ein anderes, mit ätzender Flüssigkeit präpariertes, ausgetauscht. F erleidet verbrühungen oder Verletzungen und seelischen Schaden.
Gibt es irgendwelche Rechtsgrundlagen, auf grund eine der beteiligten Personen Ansprüche/Klagen gegen die andere Person begründen?
M wuste also, daß F mit diesem Trick versuchen wollte, von ihm schwanger zu werden.
M wollte das also nicht nur verhindern, sondern auch F einen Schaden (Denkzettel) zufügen. Er handelte also vorsätzlich und ich denke, daß dies ein Straftatbestand ist.
Vorsätzliche Körperverletzung.
Über die Frau muß man sich aber schon sehr wundern.
Nein! Trotzdem muss Mann aufpassen, was mit seinem Sperma passiert. Wenn „er“ keine Schwangerschaft will, „sie“ aber ohne sein Wissen eine herbeiführen will, ist das noch lange kein Freispruch bezüglich Unterhaltszahlungen.
Da sitzt Frau auf dem Längeren am längeren Hebel.
Wie, nein?
Es kann doch nicht legal sein, wenn jemand gegen meinen erklärten Willen ein Kind von mir ‚zeugt‘?
Kann ich mir kaum vorstellen. Das wäre ja vollkommen absurd.
Bei Wikipedia sind ein paar Urteile zum Thema „Samenraub“ aufgeführt. Der Mann sollte also das benutzte Kondom nicht einfach irgendwo liegen lassen, sondern mitnehmen und woanders entsorgen oder die Zellen durch übergroße Hitze abtöten. Welche Temperaturen halten handelsübliche Latexkondome eigentlich aus?
Wieso? Die Frau fügt doch niemandem einen Schaden zu. Die spätere „Unterhaltsgeschichte“ wird vollkommen unabhängig davon betrachtet, nehme ich mal an…
Naja, doch.
Diese Struktur „gegen den Willen einer Person“ ist ja genauso im Spiel wie z.B. bei den Formen von Vergewaltigung, die nicht unmittelbar mit physischen Verletzungen einhergehen - und trotzdem Schaden zufügt.
Dass der immense „Vermögensschaden“ durch den Rechtsgeber recht lächerlich und künstlich ausgeklammert wird, indem er die „Unterhaltsgeschichte“ kontrafaktisch unabhängig von der Zeugung betrachtet (Entwicklungsstand wie ein 5jähriger; das Kind bringt der Storch), naja - traurig.
Danke fuer die Antwort. Die meisten anderen gehen auf den Sachverhalt M ggnüber F ein (keine Ansprüche).
Wollen wir uns nun auf F ggnüber M fokussieren.
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So wie ich das sehe, war das kein Vorsatz sondern Eventualvorsatz (macht das einen Unterschied?). Ferner frage ich mich, ob der verlinkte Fall, keine Haftung bei Täuschung über die Einnahme, in umgekehrter Form hierfür relevant ist,
Wenn F rechtskräftig über die Einnahme von Anti-Baby-Pillen lügen darf, weshalb dann nicht auch M über die Kondomentsorgung?
Ein Kind könnte auch durch eine VerGEWALTigung gezeugt werden. Da steckt das Wort „Gewalt“ sogar direkt drin!
Zeugung eines Kindes und Gewalt schließen einander also nicht unbedingt aus, traurig aber wahr.