Nürnberger BU IBU2100

Guten Tag!
Ich bin zwar ausgebildeter Versicherungsfachwirt, bin aber in diesem Sachverhalt überfragt. Nehmen wir an, ich habe eine BU, Tarif IBU2100 und möchte diese gerne kündigen. Da ich schnell kein Geld mehr bezahlen will (der Tarif sieht drei Monate Kündigungsfrist vor), entziehe ich zum 1. des Folgemonats die Einwilligung zum Lastschriftverfahren. Dies kann ich ja durchaus machen, da ich ja keine „Verpflichtung“ zur Beitragszahlung habe. Gleichzeitig kündige ich aber auch fristgerecht mit der drei Monatsfrist. Nun hat sich aber im Laufe der Jahre ein Fondsguthaben von 500€ angesammelt. Meine Frage ist nun, kann der Versicherer sich die Prämien aus dem Fondstopf nehmen, die ich für die Monate vom Entziehen der Einwilligung zum LV bis zur eigentlichen Kündigung nicht bezahle?!

Danke für eure Antworten!!!

Hallo Zilli,

zu beachten sind

§ 168 (1) VVG: „Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.“

und

§ 12 VVG: „Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.“

Du musst also nachsehen, ob die Prämie jährlich oder monatlich berechnet ist. Dabei geht es um die Berechnung, nicht die Fälligkeit.

Dazu brauchst du keine Hilfe … von Berufs wegen :wink:

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

Ja, das ist mir klar. Nehmen wir an, die Prämie wird monatlich gezahlt, aber in den Bedingungen steht, dass es trotzdem eine dreimonatige Kündigungsfrist gibt (ist bei dem Tarif wohl wirklich so). Und nehmen wir auch mal an, es wurde versucht mit Monatsfrist zu kündigen und das VU hat dies abgelehnt, die Kündigung aber zum Ablauf der drei Monatsfrist angenommen. Meine eigentliche Frage ist ja nun, ob sich das VU aus dem Fondstopf bedienen darf, wenn ich die Prämienzahlung für drei Monate, bis zum Kündigungstermin, einstelle?!

Viele Grüße…

… RKW-Auszahlung ist immer abzüglich geschuldeter Prämie. Der Versicherer hat hier auch keinen Grund auf vertragsgemäße Forderungen zu verzichten.

VG
oh.

Aber ist denn das Fondsguthaben wirklich als RKW anzusehen?! Schließlich ergibt sich das Fondsguthaben aus einer erhöhten Prämie die ich zahle und nicht aus dem übererwirtschafteten Gewinn des VU. Bei einer „normalen“ risiko BU gibt es ja auch keinen RKW aus dem man offene Forderungen begleichen könnte…wenn ich hier die Zahlung einstellen würde, würde ich zwei/drei Briefe bekommen mit dem Hinweis doch bitte zu zahlen und das mein VersSchutz gefährdet ist und irgendwann würden die stornieren, aber mehr dürfte nicht passieren…

… richtig, Fondsguthaben ist nicht gleich RKW. Da gehen noch die Stornoabzüge runter. Vor Auszahlung zieht der Versicherer noch offene Forderungen (z.B. Prämien) ab. Ist das Resultat negativ, muss der VN sogar nachzahlen. Das wäre bei Kündigung durch VU nach §§ 38/39 VVG nicht anders.

VG
oh.