Nur an Günter

Hallo Günter, im Posting

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

ging es um das rechtzeitige Ankommen der Abrechnung

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Ich berufe mich dabei auf gängige Praxis bei der Zustellung.

Beide Forderungen kommen nicht rechtzeitg an. - Meine Meinung .

Die erste ist verwirkt für die zweite ist die Ausschlussfrist
abgelaufen weil erst am 2.01.05 angekommen.

Da ist da der springende Punkt

Eigendlich nicht wenn die Post Morgens kommt und man mit einer Zustellung nach Mittag nicht mehr rechnen muss.

Das ist die Frage.

Deshalb hatte ich geantwortet:

Wenn zutreffend ausschlussfrist abgelaufen Nachfordern kann dann nur noch der Mieter der Vermieter nicht mehr.
Er hätte es dem Mieter in die Hand geben müssen.

Hallo jakob,

ich glaube es ist wenig hilfreich, wenn hier Fälle herangezogen werden, die nun mal nichts mit dem tatsächlichen Vorgang zu tun haben und zumindest alleine in der Darstellung schon Zweifel aufkommen lassen, ob der Empfänger auch wirklich regelmässig an den Briefkasten geht.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

ging es um das rechtzeitige Ankommen der Abrechnung

Und dies ist eben aus den von Dir dargelegten „Beweisen“ eben nicht nachgewiesen. Eher sogar anzuzweifeln.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Ich berufe mich dabei auf gängige Praxis bei der Zustellung.

Diese ist nur durch ein Urteil so bestätigt und auch hier sind völlig andere Voraussetzungen vorhanden.

Beide Forderungen kommen nicht rechtzeitg an. - Meine Meinung
.

Die erste ist verwirkt für die zweite ist die Ausschlussfrist
abgelaufen weil erst am 2.01.05 angekommen.

Da ist da der springende Punkt

Eigendlich nicht wenn die Post Morgens kommt und man mit einer
Zustellung nach Mittag nicht mehr rechnen muss.

Diese Aufassung kann man nicht vertreten.

Das ist die Frage.

Deshalb hatte ich geantwortet:

Wenn zutreffend ausschlussfrist abgelaufen Nachfordern kann
dann nur noch der Mieter der Vermieter nicht mehr.
Er hätte es dem Mieter in die Hand geben müssen.

Nein. Muss er nicht.

Es hat keinen Sinn diese Diskussion neu zu entfachen. Hierzu ist alles gesagt. Hole Dir einen BGB Kommentar ( kostet 100 € ) und Du wirst mit Erstaunen feststellen können, dass einige Hinweise im Internet auf diversen Seiten nicht ausreichen um auf eine Frage zu antworten. Hole mir nachher die BGB- Neuauflage 2005 mit weiteren Neuauflagen anderer Fachliteratur für rd. 600 €. Und das ist nur der Anfang. Für mich sind die Fachkommentare, Urteile des BGH massgeblich. Die Urteile zitiere ich nur, wenn ich deren Entstehung und den Text kenne. Dazu stehen mit seit 1973 umfangreiche Texte zur Verfügung. Und in der Prxis orientiere ich mein Verhalten an der Einstellung eines Gerichtes zu diversen Abläufen - unter Berücksichtigung - mit welchem Kommentar dort gearbeitet wird. Dies hilft mir, soweit ich Mitglieder an Verfahren vertreten muss diesen die bestmögliche Chance zu sichern ( vorausgesetzt man stellt nicht im Gerichtssaal fest, dass man angelogen wurde ). Ich glaube es ist alles gesagt.

Ich bin aber gerne bereit Dir die Fachliteratr, wenn Du Dir solche kaufen willst, soweit wir damit arbeiten zu nennen. Du must aber mindestens 1500 - 2000 € im Jahr dafür rechnen, willst Du stets auf dem Laufenden sein.

Gruss Günter