Nur Betrug oder auch Diebstahl?

Hallo!

Als juristische Laie habe ich folgende Frage:
Vormieter A verkauft seine Einbauchküche in Wohnung Z „wie besehen“ an Nachmieter B. B zieht in die Wohnung ein und übernimmt die Küche, bezahlt sie aber nicht. Vom Mahnbescheid bis zum Gericht alles durch - B verurteilt. Beim Versuch des Gerichtsvollziehers zu pfänden stellt sich raus, das B bereits unbekannt verzogen ist. Antwort des Gerichtsvollziehers: „In der Wohung ist nicht pfänbares mehr.“ Die verkaufte Küche ist also nicht mehr vorhanden, nicht bezahlt und der neue Besitzer unbekannt verzogen.

Nun meine Frage(n):
Ist das nur Betrug oder Diebstahl?
Wenn es Diebstahl ist, kann dann der Diebstahl mit der Haftpflichtversicherung abgerechnet werden?
Wie kann ggf. der neue Wohnort von B ausfindig gemacht werden?

Hallo!

Es ist weder DIebstahl noch Betrug.

Es wurde einfach nur nicht bezahlt.

Kann man mal die Größenordnung der Geldforderung des Küchenverkauf erfahren ?

Übrigens, Aussage „nichts pfändbares vorhanden“ könnte auch bedeuten die Küche ist sehr wohl noch drin. Der GVZ hat sie nur als abgängig und für ihn wertlos angesehen, weil die Kosten für Ausbau, Einlagerung und Versteigerung den möglichen Versteigerungserlös übersteigen.

Die Anschrift kann man über das Einwohnermeldeamt (versuchen) rauszukriegen, ist gebührenpflichtig.

MfG
duck313

Weder noch

Wenn es Diebstahl ist, kann dann der Diebstahl mit der
Haftpflichtversicherung abgerechnet werden?

Nein, dafür gibt es Diebstahlversicherungen.
Wobei die Frage ist: Was wurde gestohlen? Die Küche?
Wenn die noch in der Wohnung ist, wurde nichts gestohlen, sondern nur
ein Kaufvertrag nicht erfüllt.

Manchmal hat man einfach den Schaden und die Gemeinschaft zahlt nicht dafür.

Gruß

Hallo,

da ist wohl das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers falsch interpretiert worden, denn eine Einbauküche ist nicht pfändbar, selbst dann, wenn eine Austauschpfändung in Betracht kommen könnte, ist eine Pfändung ausgeschlossen, da Einbauküchen ständig wesentlicher Bestandteil der Immobilie sind.

Der Gerichtsvollzieher hatte wohl nur den Auftrag, eine Forderung aus einem Titel zu vollstrecken und damit ist die Einbauküchen nicht beinhaltet, weil „unpfändbar“.
Man könnte also davon ausgehen, dass die EBK noch vorhanden ist.

Der Gläubiger hat aber die Möglichkeit, die EBK herauszuklagen, falls er nachweisen kann, dass diese (immer noch) sein Eigentum ist.

Falls der ehem. Mieter sich abgemeldet/umgemeldet hat, kann seine neue Anschrift über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung gebracht werden; das datenschutzrechtliche Interesse muss nachgewiesen werden, und dazu genügt die Kopie des Vollstreckungsprotokolls des GV.

lG

Austauschpfändung in Betracht kommen könnte, ist eine Pfändung
ausgeschlossen, da Einbauküchen ständig wesentlicher
Bestandteil der Immobilie sind.

Was ist denn das wieder für ein Unsinn? Von „ständig“ kann überhaupt keine Rede sein. Es gibt solche und solche Urteile. Nicht zuletzt eines des BGH:
http://www.dp-anwalt.de/2010/07/16/eine-einbaukueche…

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