Nur Bewerbungen von Beschäftigten mit einem unbefristeten AV

Hallo zusammen,

ein schwerbehinderter Arbeitsloser erhält einen Vermittlungsvorschlag von der Agentur für Arbeit.

Der Arbeitslose erfüllt das Anforderungsprofil und bewirbt sich bei dem AG im ÖD.

Der Arbeitslose erhält eine schriftliche Absage, in der steht: „hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Mitbewerberin für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt habe.“.

Im Vermittlungsvorschlag steht: „Im Hinblick auf die wegen des Einstellungsstopps bestehenden Restriktionen bei der Stellenbewirtschaftung können sich ausschließlich Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bewerben.“

Was genau bedeutet denn dieser Satz?

Der Arbeitslose ist ja arbeitslos und befindet sich (leider) nicht in einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Hätte der Arbeitslose sich gar nicht erst auf diese Stelle bewerben  müssen oder dürfen?

Liegt in diesem Satz nicht auch eine gewisse Diskrimierung vor? Ist das nicht ähnlich, wie z. B. nur Männer oder nur Frauen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Der Arbeitslose könnte mak nachhaken unter Bezugnahme auf §82 SGB IX…

Im Vermittlungsvorschlag steht: „Im Hinblick auf die wegen des
Einstellungsstopps bestehenden Restriktionen bei der
Stellenbewirtschaftung können sich ausschließlich Beschäftigte
mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bewerben.“

Hört sich nach einer internen Stellenausschreibung an.

Liegt in diesem Satz nicht auch eine gewisse Diskrimierung
vor? Ist das nicht ähnlich, wie z. B. nur Männer oder nur
Frauen?

Nein. Zumindest kann ich im AGG nichts darüber lesen, dass eine Sonderbehandlung von „Beschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag“ diskriminierend wäre. Eine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität kann ich hier nicht erkennen.

Hört sich nach einer internen Stellenausschreibung an.

Hmmm … und wie ist dann die Agentur für Arbeit an diese Stelle gekommen und empfiehlt einen Arbeitslosen diese Stelle?

Der Arbeitslose könnte mak nachhaken unter Bezugnahme auf §82
SGB IX…

Sie meinen, beim AG im ÖD mal nachfragen, wieso, weshalb, warum …!?

Nun, nach §82 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet sind. Ansonsten machen sie sich schadenersatzpflichtig (drei Monatsgehälter ist der Satz). Und wenn man sich unter Bezugnahme darauf erkundigt, was es mit dem Ausschreibungsverfahren auf sich hatte und warum man nicht zur Vorstellung eingeladen wurde, wird der Arbeitgeber schon klären und mitteilen was da los ist, weil ihn das ansonsten teuer kommen kann. Ich vermute aber auch, daß es sich um eine interne Stellenausschreibung handelte, die versehentlich an die Öffentlichkeit kam.

Hmmm … und wie ist dann die Agentur für Arbeit an diese
Stelle gekommen und empfiehlt einen Arbeitslosen diese Stelle?

Tja. Das wäre nicht das erste Mal, dass da etwas schief läuft…

Hört sich nach einer internen Stellenausschreibung an.

Hmmm … und wie ist dann die Agentur für Arbeit an diese
Stelle gekommen und empfiehlt einen Arbeitslosen diese Stelle?

Die Mitteilungspflicht nach § 82 SGB IX gilt auch für interne Stellenausschreibungen.

1 Like