Nur für Freiwilligversicherte:

lt. Bundessozialgericht in Kassel dürfen Freiwillig versicherte Kassenmitglieder die einen szteuerfreien Minijob nebenher ausführten, diese KV-Beiträge von ihrer Kasse zuückverlangen. Und zwar für 4 Jahre rückwärts! Da läppert sich was zusammen! (AZ B 12 KR 25/03 R).
Doch nicht auf die lange Bank schieben: 1999 ist schon nicht mehr rückzahlbar!
Antrag ist schriftlich bei der Kasse zu stellen.

Grüße
Raimund

kleine Ergänzung
Moin zusammen, Hallo Raimund,

Aus eigener Erfahrung ich würde empfehlen vorher mal beider Kasse nachzufragen, ob Anspruch besteht bzw. ob denn tatsächlich eine frw. Mitgliedschaft vorlag.
Bei uns haben schon einige angefragt, die nicht zum berechtigten Personenkreis gehören, aber trotzdem die Beiträge zurück haben wollten.
Und Geduld mitbringen; es wird eine Flut von Anträgen erwartet, da kann die Bearbeitung schon einige Zeit dauern.

Auch so
Jörg

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Hallo,
noch eine Ergänzung - Beitrags gibts nur dann zurück, wenn der oder
die freowillig Versicherte auch für die 400 Euro tatsächlich Beitrag
gezahlt hat, dazu zwei Beispiele:

Angestellter in der Hauptbeschäftigung über der Bemessungsgrenze
in der Nebensbeschäftigung geringfügig - da gibt´s nix !!

freiwilliger Rentner mit 1500 Euro Rente und 500 Euro Betriebsrente
und 400 Euro Minijob - der bekommt den Teil für die 400 Euro
zurück .

Gruss

Günter Czauderna

Hallo gümter

noch eine Ergänzung - Beitrags gibts nur dann zurück, wenn
der oder
die freowillig Versicherte auch für die 400 Euro tatsächlich
Beitrag
gezahlt hat, dazu zwei Beispiele:

Angestellter in der Hauptbeschäftigung über der
Bemessungsgrenze
in der Nebensbeschäftigung geringfügig - da gibt´s nix !!

Genau da soll´s nach Gerichtsurteil Geld zurück gegen.
dennhier wurden ja fälschlicher´weise KV-Beiträge bezahlt.
Grüße
Raimund

hallo Jörg, deswegen habe ich als Überschrift gewählt: freiwillig versicherte!
Grüße
Raimund

Auch Hallo,

habe ich gelesen, aber Du glaubst ja nicht, wie viele bei uns anrufen oder schreiben die das Geld zurück haben wollen und schon seit Jahr und Tag PFLICHTVERSICHERT sind.

Ist wohl leider so, das ein Großteil nur den Teil zur Kenntnis nimmt, in dem die Erstattung von Beiträgen steht, nicht aber den Teil mit den Voraussetzungen :smile:
hallo Jörg, deswegen habe ich als Überschrift gewählt:

freiwillig versicherte!
Grüße
Raimund

Beste Grüße und ein schönes WE
Jörg

Hallo Raimund,
also, ich kann mich ja irren, aber das Urteil wurde doch deshalb gefällt, weil für die 630,00 DM /400Euro der Arbeitgeber die Pauschale
an die Kasse abgeführt hat und weil gleichzeitig die Kasse diese
630DM/400Euro als beitragspflichtige Einnahme gewertet hat -
ergo liegt lt. Gericht eine Doppelbeitragszahlung vor.
Wenn aber der Betreffende aus seiner Erstbeschäftigung bzw. aus seiner
Haupteinnahmequelle mehr als die Bemessungsgrenze erzielt hat, dann
hat er dafür doch schon den Höchstbeitrag gezahlt - warum sollte
er dann
den Gegenwert für die 630DM/400 Euro zurückbekommen ??

Gruss

Günter

Hallo Günter,
wenn der freiwillig versicherte schon den Höchstbeitrag bezahlt, ist jeder Cent der mehr eingezahlt wird ein Cent zuviel. Denn der Gesetzgeber sagt ja eindeutig, dass der Höchstbeitrag xx Euro im Jahr ist.
Leider wurde diese Bestimmung in den letzten 5 jahren nicht beanchtet. Ob bewusst oder versehentlich sei dahingestellt.
Ein zuviel bezahlter Beitrag kann aber nun mal zurückverlangt werden. Was mich ander ganzen Sache noch stört, ist die zeitliche Begrenzung. Denn Ihr dürft ja auch zu wenig bezahlte Beiträge auf alle Fälle mal 5 Jahre nachverlangen und wenn die Umstände es zulassen sogar bis 30 Jahre. Warum also nur 4 Jahre?
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,
es gibt bei der Bemessung der Beiträge eine Reihenfolge
der Einnahmen, wobei das Einkommen aus der „Hauptbeschäftigung“
an die erste Stelle gesetzt wird, d.h. der Nebenjob ist NACHRRANGIG
Wenn also in der Hauptbeschäftigung (Haupteinnahmequelle) bereits
der Höchstbeitrag zu zahlen ist dann fällt hierbei jeder weitere
Einnahme unter den Tisch - konkret hat dieser Versicherte auch nicht
indirekt eine doppelte Beitragszahlung vorgenommen.
Was deine zweite Anmelrkung angeht so tritt die Verjährung nach
vier Jahren ein, also 1999 war am 31.12.2003 verjährt.
Nur bei Vorsatz- oder Hinterziehung verjährt das Ganze erst nach
30 Jahren.

Gruss

Günter

Hallo Günter,
eben darum geht es ja: der AG eines Minijobs hat automatisch den vermeintlich gestzlichen Beitrag an die Kassen, seit neueurem an die Knappschaft bezahlt. dies ist aber lt. Gerichtsurteil nicht rechtens und kann zurück gefordert werden.
Zumindest verstehe ich das Urteil so.
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,
aber dann hätte doch in dem von mir geschilderten Fall nur der
Arbeitgeber, der die Pauschale gezahlt hat ein Rückforderungsrecht ???

Gruss

Günter

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Hallo Günter,
habe ich mir auch schon überlegt.
doch ist das nicht Teil des Einkommens? Ein Teil, den der AG „freundlicherweise“ für den AN zahlt?
Dann würde es dem VN zustehen.
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,
„freundlicherweise“ zahlt kein Arbeitgeber Beiträge.
Die Pauschale zahlt er auch nicht für den Arbeitnehmer, da diese
sich nicht auf die Leistung auswirken (Krankengeld, Mutterschaftsgeld)
Es handelt sich hier um eine Pauschale, damit mehr Geld für die Kassen
reinkommt - ergo zahlen wir zurück nur dann, wenn das Mitglied
auch wirklich für die 400 Euro „nochmals“ gezahlt hat.
Sollte sich in nächster Zeit daran was ändern (in der heutigen Zeit
muss man das ja immer dazu schreiben) melde mich mich´.

Gruss

Günter