…man gerät in eine wie auch immer geartete Kontaktsituation mit der Polizei.
Man regt sich auf über die Ordnungshüter und ergibt sich dann der folgende Dialog:
Person A: Darf man eigentlich zum Wachtmeister „Schwein“ sagen?
Polizist: Nein - das ist eine Beleidigung.
Person A: Darf man denn zu einem Schwein „Wachtmeister“ sagen?
Polizist: (nach Überlegen)…ja
Person A: Alles klar, Herr Wachtmeister.
Wenn man diesen im Witzebrett gefundenen Dialog tatsächlich in der Realität hinbekommen würde, was würde wohl geschehen?
Kriegte man trotzdem einen auf den Deckel?
Interessante Frage, die ich mir manchmal so beim Auf-dem-Nachhauseweg-Fahren überlege.
Ich weiß nicht, ob ich mich das trauen würde
Materiell-rechtlich gesehen handelt es sich um eine Beleidigung.
Was nun passiert, hängt zunächst mal davon ab, ob der Polizeibeamte oder dessen Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellt. Wenn ja, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Was nun passiert, hängt sehr vom bearbeitenden Staatsanwalt ab. Die Chancen auf eine Einstellung nach § 376 StPO oder § 153 StPO stehen wohl nicht schlecht. Ich habe allerdings höchstselbst schon eine Anklage wegen der Beleidigung von Polizeibeamten vor Gericht vertreten. Allerdings, und das muss der Vollständigkeit halber gesagt werden, war hier nicht die „klassische“ Anklage erhoben worden, sondern ein Strafbefehl ergangen. Gegen diesen hat der Angeklagte dann Widerspruch eingelegt, und so kam es zum Prozess.
Wenn es zum Strafbefehl oder einer „klassischen“ Anklageerhebung kommt (auch mit einem Strafbefehl wird Anklage erhoben), würde ich mit einer Geldstrafe von etwa zehn bis höchstens 20 Tagessätzen rechnen. Die Tagessatzhöhe entspricht dabei etwa 1/30 des Nettogehalts. Bei einem Nettogehalt vom 1.500 Euro wären das 50 Euro, so dass die Geldstrafe 500 Euro bis 1.000 Euro betragen könnte.
Was nun passiert, hängt sehr vom bearbeitenden Staatsanwalt
ab. Die Chancen auf eine Einstellung nach § 376 StPO oder §
153 StPO stehen wohl nicht schlecht.
dann kommt dies wohl sehr auf das Bundesland an. Die Chancen auf Einstellung eines Verfahrens wegen Beamtenbeleidigung auf Grund Geringfügigkeit dürften in Bayern gegen „0“ tendieren.
Na, das mit der Geringfügigkeit will ich auch für Niedersachsen nicht beschwören. Aber mein Ausbilder hat mir seinerzeit gesagt, er hätte das wegen § 376 StPO nicht angeklagt.