Hallo,
für ein vollständig privat genutztes (auch nicht gelegentlich vermietetes) Ferienhaus im EU-Ausland fallen (belegbare) Dienst- und Handwerkerleistungen an (Hausmeister, Reparaturen,…) .
Muss das Finanzamt für die Inanspruchnahme dieser Leistungen die Steuerermäßigung gewähren ?
Oder greift etwa eine Argumentation, diese Leistungen seien außerhalb des Privathaushaltes erbracht ?
Gruß
Karl
Die Antwort auf deine Frage ist der § 7g aus dem
Einkommensteuergesetz, denn darin gibt es den Abzugsbetrag, du
darfst schon vorher bis zu 40% abziehen, wenn du weniger als
230.000 Euro verdienst.
Bitte hör auf, solchen Unsinn zu streuen! Mancher sucht hier tatsächlich seriöse Antworten auf seriöse Fragen!
Hallo,
die Aufwendgen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie
a)in einem Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der der erbracht werden,
b)weder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergew. Belastungen nach deutschem EStG sind,
c)für Lohn, nicht aber für Material entstanden sind und
d)durch eine Rechnung und einen Zahlungsnachweis nachvollziehbar sind.
Welchen Einwannd soll das FA in Ihrem Fall genau vorgebracht haben?
Gruß, Heiko
Servus,
ergänzend zur Antwort von heikoknows kannst Du Dir hier das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG herunterladen und durchlesen. Es ist dort explizit darauf hingewiesen, dass ein Haushalt des Steuerpflichtigen sich auch in einer Ferienwohnung befinden kann.
Die Frage „Inland/EU“ ist bereits im nachgebesserten Wortlaut des § 35a EStG geklärt.
Bissel fummelig wird es halt werden, wenn man einem Dachdecker auf Malle, in den Karpaten oder im Limousin erklären möchte, dass er seine Arbeitsstunden auf seiner Rechnung getrennt von Material, Maschineneinsatz etc. ausweisen möge, und dass man beabsichtigt, ihm seine Rechnung per SEPA-Überweisung zu bezahlen.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Servus,
die Zahl 40 Prozent ist richtig. Alles andere an Deiner Antwort ist falsch.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder