Hallo,
die Frage „Wohnung vermietbar?“ würde ich mit ja beantworten, sofern das Begehen der Treppe zum Dachgeschoss nicht lebensgefährlich ist
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Dass man das Dachgeschoss, wenn es als ordentlicher Wohnraum ausgebaut ist, bei der Wohnfläche mitzählt, erscheint mir logisch. Dabei müssen wie in jeder Dachwohnung die Vorschriften für die Berechnung von Wohnflächen mit schrägen Wänden berücksichtigt werden. Meiner Meinung nach wäre es sogar problematisch, die Dachfläche nicht mitzuzählen. In einem Haus mit mehreren Wohneinheiten werden ja die Heizkosten teils nach Fläche aufgeteilt (z. B. 70 % nach Verbrauch, 30 % nach Fläche). Würde man die als Wohnraum genutzte Fläche im Dach nicht angeben, obwohl sie beheizt wird, dann wäre das eine Benachteiligung der übrigen Miete.
Die Miete hängt ja nicht nur von der Wohnfläche ab, sondern von Ausstattung, Lage etc. (bei einer Dachgeschosswohnung z. B. Dämmung + Helligkeit sehr wichtig). Da muss man sich einen vernünftigen Preis überlegen, der vermutlich niedriger liegt als bei einer „einstufigen“ Wohnung gleicher Qualität.
Ansonsten: Die Mieter werden die Wohnung vor Abschluss des Vertrages sehen und können dann hinterher nicht reklamieren, dass sie Treppen steigen müssen. Um Unklarheiten zur Größe definitiv auszuschließen, kann man eindeutige Angaben im Vertrag machen, z. B. 90 qm, davon 30 qm im Dachgeschoss.
Freundliche Grüße
Rainer