Nur Raumspartreppe - Wohnung vermietbar?

Wir werden unsere bisher selbst genutzte Eigentumswohnung in Kürze vermieten. Unser Problem ist nun, dass die Wohnung auch einen Raum im Dachgeschoss hat, dessen einziger Zugang eine gewendelte Raumspartreppe vom Wohnzimmer aus ist.
Nachdem das Dachgeschoss ein Drittel der Wohnfläche ausmacht, würden wir dieses natürlich gerne mit angeben.
Ist das zulässig?
Gibt es irgendwelche Vorschriften wie eine in einer Wohnung liegende Treppe auszusehen hat?
Wie können wir uns im Mietvertrag entsprechend absichern?

Für Hinweise sind wir auf jeden Fall dankbar!

Hallo,

die Frage „Wohnung vermietbar?“ würde ich mit ja beantworten, sofern das Begehen der Treppe zum Dachgeschoss nicht lebensgefährlich ist :wink:.

Dass man das Dachgeschoss, wenn es als ordentlicher Wohnraum ausgebaut ist, bei der Wohnfläche mitzählt, erscheint mir logisch. Dabei müssen wie in jeder Dachwohnung die Vorschriften für die Berechnung von Wohnflächen mit schrägen Wänden berücksichtigt werden. Meiner Meinung nach wäre es sogar problematisch, die Dachfläche nicht mitzuzählen. In einem Haus mit mehreren Wohneinheiten werden ja die Heizkosten teils nach Fläche aufgeteilt (z. B. 70 % nach Verbrauch, 30 % nach Fläche). Würde man die als Wohnraum genutzte Fläche im Dach nicht angeben, obwohl sie beheizt wird, dann wäre das eine Benachteiligung der übrigen Miete.

Die Miete hängt ja nicht nur von der Wohnfläche ab, sondern von Ausstattung, Lage etc. (bei einer Dachgeschosswohnung z. B. Dämmung + Helligkeit sehr wichtig). Da muss man sich einen vernünftigen Preis überlegen, der vermutlich niedriger liegt als bei einer „einstufigen“ Wohnung gleicher Qualität.

Ansonsten: Die Mieter werden die Wohnung vor Abschluss des Vertrages sehen und können dann hinterher nicht reklamieren, dass sie Treppen steigen müssen. Um Unklarheiten zur Größe definitiv auszuschließen, kann man eindeutige Angaben im Vertrag machen, z. B. 90 qm, davon 30 qm im Dachgeschoss.

Freundliche Grüße

Rainer

Kurze Ergänzung zu meiner Antowort:

  1. Muss natürlich „Benachteiligung der übrigen Mieter“ heißen, da hatte ich das r vergessen.

  2. Sofern keine Etagenheizung, sondern Zentralheizung vorhanden ist, kann man die bisher berechnete Quadratmeterzahl der Heizkostenabrechnung entnehmen. Da wäre es problematisch, wenn aus einer 60-qm-Wohnung plötzlich eine 90-qm-Wohnung wird.

Hallo,
die Treppe, wenn sie genügend Luft für Möbelstücke hat, ist der Vermietung nichts entgegen zu setzen. Die Wonhung ist ein Maisonett und da ist eine Treppe zum nächsten Stock. Die Decken und Wände werden nach Brandschutzbetrachtungen anders bewertet.
Gruß tummle

genügend Luft hat sie, wir haben ja auch unser Schlafzimmer bisher oben unterm Dach - die Frage geht aber eher Richtung Fluchtwege etc

genügend Luft hat sie, wir haben ja auch unser Schlafzimmer bisher oben unterm Dach - die Frage geht aber eher Richtung Fluchtwege etc Kann man uns später verklagen wenn was passiert oder hat der Mieter ja gewusst was er macht. Und wie nimmt man das in den Mietvertrag auf…

Wie kann denn der Mietvertrag gestaltet werden, dass da später nicht irgendwelche Schadensersatzforderungen auf uns zukommen wenn doch mal was passiert (was natürlich keiner hofft)…

ich denke nicht, dass es hier probleme gibt, ggf. im mietvertrag auf die besonderheiten hinwiesen.

Hallo omueller99,

interessanter Sachverhalt.
Dachboden hat vermutlich Dachschrägen. Wohnfläche zählt dann erst ab 1,5 Meter senkrechter Höhe an die Dachschräge heran.

Antwort Bodentreppe schwierig. Meiner Meinung nach ist dies kein Hindernis wenn dort beispielsweise nur ein Ruheraum/Abstellraum liegt und die Treppe nicht den Durchgang für ein komplettes Geschoss mit vielen Zimmern darstellt und die Treppe eine hohe Nutzungs frequenz hat.
Ggf den Dachboden als " Abstellraum" angeben, dann gibt es da keine Probleme denke ich.

MFG

Guypratte

Hallo … tut mir leid dies kann ich nicht mit Sicherheit beantworten.
MfG

Hallo,
Fluchtweg, der besteht aus der Wohnung. Wenn Sie in einer Wohnung mit langem Flur sind, müssen Sie auch aus dem letzten Zimmer am Gang kommen. Die Wohnung wird als Maisonett vermietet, der Mieter muss die Wohnung vorher sehen und es müssen Rauchmelder angebracht sein. Ist das Haus nicht „schwarz“ gebaut, so sind alle Vorgaben vorhanden.
Gruß tummle

Hallo,

nun , das ist eine Frage der baubehördlichen Zulassung als Wohnraum und ggf. der branschutztechnischen Zulassung. Wenn das Gebäude so genehmigt und abgenommen wurde , kein Problem.
Wenn nicht, würde ich die Sache anders darstellen. Frei zugängliche Fläche zu einem guten Preis vermieten und mündlich drauf hinweisen, dass zu diesem „Inclusiv-Preis“ natürlich die oben liegende Fläche gerne mitgenutzt werden kann. - Auf eigene Gefahr, wegen der Treppennutzung (und ggf. der fehlenden Fluchtwege !?)
Sind feuertechnische Fluchtwege vorhanden ? - also Dachausstieg (-Fenster) , der von einer Feuerwehr-Leiter im Notfall erreicht werden kann, hätte ich keine Bedenken. Die Treppe ist kein öffentliches Treppenhaus und wenn jemand zu „ungelenkig“ ist sollte er nicht raufgehen.
Das sieht der Mieter ja bei der Besichtigung und er kann sich ja auch seine geplante Nutzung vorstellen
(also nicht gerade das Seniorenzimmer für die Oma oder welche Möbel er da hinaufhaben will. )

Also Fluchtweg sicherstellen und wenn möglich nicht in den Mietvertrag als Wohnfläche schreiben, max Nutzungserlaubnis erwähnen.

Dann müsste es klappen. Wohnflächen generell immer mit „ca.“ angeben !!!

mfg
Jürgen

Hallo,

prüfen, ob das Dachgeschoss den Bauvorschriften entspricht. Ist der Dachausbau genehmigt?
Treppen sind erlaubt, jedoch muss über diese evtl. auch jemand gerettet werden können. Prüfen, ob dies entsprechend möglich ist.
Im Mietvertrag den Zustand beschreiben, dann ist alles ok.
MfG
Kley

Ob Treppe oder Raumspartreppe: alles normalvermietbar.
Dachgeschossmit Schrägen haben natürlich eine eigene Berechungsgrundlage!!! unter1 m gilt die Fläche nicht und ab1 m bis 2 m nur die Hälfte! Beachten!!!
Nur die Möbel sind dann schwer nach oben zu bringen.