Angenommen der Ehegatte, ein Beamter, arbeitet einige Jahre im Ausland und wird von seiner Frau, nicht berufstätig, begleitet.
Die Frau ist ja hier über die Beihilfe des Mannes prozentual (70 %) krankenversichert. Was ist mit den restlichen Prozent? MUSS sie diese über eine PKV versichern oder ist das freiwillig? Interessant finde ich das auch im Hinblick auf die Pflegeversicherung, bzgl. der Rückkehr nach Deutschland.
Danke für die Beantwortung oder eine rege Diskussion.
Die Frau ist ja hier über die Beihilfe des Mannes prozentual
(70 %) krankenversichert. Was ist mit den restlichen Prozent?
Die sollte man privat versichern, wenn man das kann.
MUSS sie diese über eine PKV versichern oder ist das freiwillig?
Wenn man nach D zurückkehrt, muss man das versichern, inzwischen herrscht hier Versicherungspflicht. Es steht zu hoffen, dass der Gesundheitszustand eine Aufnahme in Normaltarife der PKV erlaubt. Den Basistarif will niemand wirklich haben.
Interessant finde ich das auch im Hinblick auf die
Pflegeversicherung, bzgl. der Rückkehr nach Deutschland.
Diese ist bereits seit 1995 eine Pflichtversicherung.
Danke für die Beantwortung oder eine rege Diskussion.
Da gibt es wenig zu diskutieren, die Gesetzeslage ist da ziemlich eindeutig.
Danke für die Antwort, aber so einddeutig ist diese nicht und die Gesetzeslage ist es auch nicht
MUSS die Ehefrau diese 30 % im Ausland versichern? Wenn nicht (wo kann man das nachlesen?), hat man Nachteile nach der Rückkehr nach Deutschland, weil man einige Jahre z. B. nicht in die Pflegeversicherung eingezahlt hat? Wie wird das gehandhabt?
Oh je, dann habe ich ja eine neue Lektüre, wobei ich mir das antue und hoffe, den Passus zu finden.
Bzgl. der Pflegeversicherung bin ich mir nicht sicher, ob dann, nach einer Rückkehr nach Deutschland, nicht doch ein zukünftiger Versicherer sagen kann: „Sie haben jetzt jahrelang keine Pflegeversicherung gezahlt und somit haben Sie erst nach (z. B.) 60 Monaten Anspruch auf diese.“
Also, man braucht zusätzlich zur Beihilfe keine PKV abzuschließen, denn man kann ja die 30 % selbst tragen. Risiko, aber na ja.
Wie geht das dann bitte genau mit der Pflegeversicherung? Die Aussage ist mir zu pauschal. Noch einmal: Es geht um eine im Ausland lebende Ehefrau oder einen Ehemann, die über die Beihilfe krankenversichert sind.
Ich merke schon. Das ist nicht einfach und vielleicht sogar eine kleine Lücke.
Also, man braucht zusätzlich zur Beihilfe keine PKV
abzuschließen, denn man kann ja die 30 % selbst tragen.
Beid erRückkehr nach D ist die KV Pflicht.
Wie geht das dann bitte genau mit der Pflegeversicherung? Die
Aussage ist mir zu pauschal.
Wenn man eine Voll-KV abschließt wird automatisch eine beitragspflichtige Pflegepflichtversicherung abgerschlossen. Günter meint, dass man erst 60 Monate Beiträge in die Pflegepflichtversicherung gezahlt haben muß, bevor man eine Leistung erhält. Wirst Du also 59 Monate nach der Rückkehr nach D zum Pflegefall, gibts kein Geld.
geht um eine im
Ausland lebende Ehefrau oder einen Ehemann, die über die
Beihilfe krankenversichert sind.
Also ist es so, dass die Ehefrau oder der Ehemann dann für die Jahre im Ausland keine Pflegeversicherung bezahlen kann, weil er oder sie einfach keine Möglichkeit dazu haben, weil es diese nicht gibt, wenn man NUR über die Beihilfe versichert ist. )
Ergo, wenn wieder in Germany 4 Jahre länger zahlen, damit man auf die 60 Monate kommt. *schwitz*
zum Risiko sich für die fehlenden 30% nicht zu versichern möchte ich nur folgendes anmerken:
meine Magen-Darm-Spiegelung im Januar kostete mich so ca. 1500 €,
eine gemeine Blinddarm OP so um die 2800 €
Vor 5 Jahren hatte ich mit 32 ein „schwarzes Jahr“ Sprunggelenkfraktur(Treppe ausgerutscht) mit 2 OP´s, einen Bandscheibenvorfall und der Zahnarzt und schwupps waren über 30.000 € in diesem Jahr an Krankheitskosten aufgelaufen.
Man darf nicht vergessen, daß die Ärzte das 2,5 fache des normalen Gebührensatzes bei Beihilfeberechtigten nehmen dürfen, im falle der 2. SprunggelenksOP durch den Chefarzt waren es teilweise sogar das 4,2-fache. (Dafür funktioniert es aber auch wieder prächtig).
Also ICH könnte nicht einfach so 10.000 € aus dem Ärmel schütteln…
Und wenn ich daran denke daß mein Paps (Schwerbehindert nach Unfall) NIE unter 200 € aus der Apotheke kommt…
in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens ein Jahr,
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre,
3.
in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens drei Jahre,
4.
in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens vier Jahre,
5.
in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre,
6.
in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre
als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Die Frau oder der Ehemann lebt für einige Jahre im Ausland.
Wie kann denn nun NUR den Pflegeversicherungsbeitrag leisten, wenn man keine 30 % über die PKV versichert? Oder ist man hier ebenfalls über die Beihilfe pflegeversichert und hat gar keine Lücke letztendlich?
Miamei, dass die Ärzte bei Beihilfeberechtigten so viel mehr zuschlagen mit den Preisen ist mir praktisch ehrlich gesagt nicht bekannt.
Hallo,
meines Wissens nach leistet die Beihilfe im Pflegefall 50 %***
der anfallenden Leistungen, d.h. die anderen 50 % müssen in deutschland anderweitig abgesichert werden.
Ist der Betreffende Mitglied einer GKV-Kasse dann gehört die Pflegeversicherung (halber Beitragssatz) zwingend zur Krankenversicherung, ansonsten muss das eben über eine PKV abgesichert werden.
***Die Beihilfe leistet aber grundsätzlich nur bei einem eigenen Beihilfeanspruch und nicht bei einem abgeleitetem Anspruch.
Im Falle des Ehegattenanspruchs deshlab unbedingt bei der Berihilfestelle nachfragen um welchen Anspruch es sich handelt.